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Garten- und Lagerfeuer: Was ist erlaubt?

Endlich ist der Sommer da und freuen wir uns über warme Temperaturen. Mit den warmen Temperaturen hält jedoch auch die Trockenheit wieder Einzug. Daher gibt es einiges zu beachten, wenn sie planen, den Tag gemütlich am Grill und Feuer im eigenen Garten ausklingen zu lassen.

 

Was darf verbrannt werden?

Für ein Feuer im Freien darf nur naturbelassenes, trockenes Holz, wie z.B. Holzscheite, kurze Ästen, Reisig, Zapfen oder auch Holzbriketts, verwendet werden. Frisch geschlagenes Holz trocknet sehr langsam. Erst wenn die Holzscheite längere Zeit gut durchlüftet gelagert wurden, sind sie trocken genug.

 

Gartenabfälle wie Rasenschnitt und Laub sowie frischer Baum- und Strauchschnitt, dürfen grundsätzlich nicht verbrannt, sondern sollten kompostiert werden. Für Abfälle aus gestrichenem, lackiertem oder mit Schutzmitteln behandeltem Holz, mit Teer oder Dachpappe, verunreinigtes Abbruchholz sowie Sperrholz, Span- und Faserplatten besteht ein Brenn- und Kompostierverbot.

 

Ganz wichtig ist auch: Sprechen Sie zuerst mit Ihren Nachbarn. Wenn Sie sich einig sind - vielleicht will er ja auch mal etwas verbrennen oder er ist an einem Wochenende gar nicht da -, dann ist schon fast alles geklärt. Jetzt nur noch die 10 goldenen Regeln nicht aus den Augen verlieren, dann kann fast gar nichts mehr schief gehen.

 

Kleine Holzfeuer in der Feuerschale/ dem Feuerkorb sind ohne behördliche Ausnahmen vom Verbrennungsverbot nur unter den folgenden Voraussetzungen möglich:

10 goldene Regeln

  • Höhe und Durchmesser des Brennstoffhaufens dürfen höchstens einen Meter betragen.
  • Es ist nur trockenes und naturbelassenes Holz zu verwenden.
  • Bei anhaltender Trockenheit oder starkem Wind darf kein Holzfeuer entzündet werden.
  • Abfälle gehören niemals ins Holzfeuer.
  • Holzfeuer können mit Holzspänen oder Kohlen- bzw. Grillanzünder entfacht werden.
  • Löschmittel (z.B. Wasser, Sand, Feuerlöscher) müssen immer bereitgehalten werden.
  • Wegen der Explosionsgefahr niemals "Brandbeschleuniger" wie Benzin, Verdünnung oder Spiritus verwenden.
  • Die Feuerstelle stets in ausreichendem Abstand zu Gebäuden und brandgefährdeten Materialien anlegen.
  • Bei starker Rauchentwicklung oder Funkenflug Feuer unverzüglich löschen.
  • Feuer immer bis zum Erlöschen der Glut beaufsichtigen.

 

Im Wald oder in einem Abstand von weniger als 50 Metern vom Waldrand ist das Anzünden oder Unterhalten eines Feuers oder der Umgang mit brennenden oder glimmenden Gegenständen (so auch das Grillen, abgesehen von Elektro- oder Gasgrill) sowie das Rauchen verboten. Ausgenommen sind Waldbesitzer oder von diesen befugte Personen, Personen bei der Durchführung behördlich angeordneter oder genehmigter Arbeiten sowie Nutzungsberechtigte auf ihren Grundstücken, sofern der Abstand des Feuers zum Wald mindestens 30 Meter beträgt.

 

Bei größeren und vor allem offenen Feuern muss beim Fachdienst Ordnung und Sicherheit generell eine Ausnahme beantragt werden.

 

Ab der Waldbrandgefahrenstufe 4 sind jedoch alle Feuer (auch in der Feuerschale oder im Feuerkorb) verboten.

Die aktuelle Waldbrandgefahrenstufe für unseren Landkreis finden Sie über die Startseite unserer Homepage oder unter: https://mluk.brandenburg.de/mluk/de/landwirtschaft/forst/waldschutz/waldbrandgefahr-in-brandenburg/waldbrandgefahrenstufen/.

 

Informationen vom Land Brandenburg zu Holzfeuern im Freien mit Rechtsgrundlagen, 10 goldene Regeln, das Merkblatt Verbrennen im Freien sowie weitere Hinweise finden Sie unter: https://mluk.brandenburg.de/mluk/de/umwelt/immissionsschutz/luft/holzfeuer/.

Weitere Informationen

Veröffentlichung

Mi, 09. Juni 2021

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