Wahlen und Volksbegehren
Informationen für Wahlhelfende
Präsentation Wahlhelferschulung
Hier finden Sie die Präsentation aus den Schulungsterminen.
Informationen für Urnenwahllokale (alle Unterlagen finden Sie in Ihrem Wahlordner/-koffer)
- Checkliste für das Wahllokal
- Broschüre des Landeswahlleiter
- Informationen zur repräsentativen Wahlstatistik https://www.bundeswahlleiterin.de/bundestagswahlen/2021/informationen-waehler/rws.html
- Auszählungsanleitung Urnenwahl (notwendig für die Stimmauszählung am Wahltag)
- Erfassungstabelle (notwendig für die Stimmauszählung am Wahltag)
- Wahlniederschrift – Anlage 23
Informationen für Briefwahllokale (alle Unterlagen finden Sie in Ihrem Wahlordner/-koffer)
- Checkliste für das Wahllokal
- Broschüre des Landeswahlleiter
- Auszählungsanleitung Briefwahl (notwendig für die Stimmauszählung am Wahltag)
- Erfassungstabelle (notwendig für die Stimmauszählung am Wahltag)
- Wahlniederschrift – Anlage 24
Schulungsvideos
- Vorbereitung Wahlhelfende für die Landtagswahl
- Ermittlung Wahlergebnis Vorbereitung der Wahlhelfer auf Europa- und Kommunalwahl (youtube.com)
- Information für Briefwahlvorstände Briefwahl - Tätigkeit der Briefwahlvorstände (youtube.com)
Bundestagswahl am 23. Februar 2025
Wahlwerbung und Plakatierung
Allgemeine Informationen
Die Allgemeinverfügung des Ministeriums für Infrastruktur und Landesplanung vom 7. Dezember 2020 legt die Richtlinien für Lautsprecher- und Plakatwerbung fest.
Darüber hinaus ist gemäß § 18 Abs. 1 bis 3 Brandenburgisches Straßengesetz die Benutzung der Straße über den Gemeingebrauch hinaus eine Sondernutzung und bedarf einer Erlaubnis. Diese darf mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden. Diese (im Falle der Wahlen kostenfreie) Sondernutzungserlaubnis erteilt die Gemeindeverwaltung (Sachbereich Ordnung) und entscheidet über eine angemessene Anzahl und Größe der Plakatwerbung.
Anzahl von Wahlplakaten
Um eine gerechte Verteilung der Plakatierungsmöglichkeiten für die Bundestagswahl 2025 für alle Parteien zu ermöglichen, finden nachfolgende Regelungen zu Wahlwerbungsplakaten Anwendung.
Großplakate:
Anträge auf Großplakatierung werden nach Posteingang bearbeitet.
Nur eine Großplakatierung pro Partei pro Platz (nach den Erfahrungen der vergangenen Jahre sind 1 – 4 Großflächenplakate pro Platz möglich - je nach den örtlichen Begebenheiten)
Max. Größe: 4 m Breite, 3 m Höhe
Erfolgt bis 5. Januar 2025 keine Plakatierung für den genehmigten Stellplatz – wird der Stellplatz neu vergeben.
Solange keine Allgemeinverfügung für die Befreiung von einer verkehrsrechtlichen Anordnung von der Straßenverkehrsbehörde des Landkreises Potsdam-Mittelmark für das Aufstellen von Großplakaten (Sondernutzung) vorliegt, ist eine solche separat bei der Straßenverkehrsbehörde zu beantragen.
Kleinplakate:
höchstens 2 Doppelplakate pro Laterne (an jede zweite Laterne)
genehmigungsfähige Formate: A1, A2, B1
Höchstzahl Plakatierung je Partei für die Bundestagswahl: max. 80 Doppelplakate (160 Einzelplakate).
Doppelplakate pro Partei – Verteilung:
Fresdorf: 5
Stücken: 5
Wilhelmshorst: 15
Langerwisch: 15
Michendorf: 20
Wildenbruch: 20
Ab wann dürfen Wahlplakate angebracht werden?
Grundsätzlich hat der Gesetzgeber auf Landesebene erlaubt, dass Wahlplakate 2 Monate vor der Wahl gehängt werden dürfen. Für den voraussichtlichen Termin der Bundestagswahl am 23. Februar 2025 bedeutet dies, dass die Aufhängung der Wahlplakate ab 23. Dezember 2024 möglich ist.
Regeln für das Anbringen von Plakaten
Plakate dürfen nicht in unmittelbarer Nähe von Wahllokalen aufgehangen werden (Mindestabstand 20 m).
Keine Aufstellung/Aufhängung in Kreuzungsbereichen, an unübersichtlichen Stellen, Brückengeländern
Von den angebrachten Plakaten darf keine Gefährdung ausgehen – ausreichend sichern, ggf. mehrmals durch den Antragsteller zu kontrollieren (darf nicht umfallen etc.), keine Sichtbehinderung
Abgerissene, beschädigte oder sonst in einer Weise unansehnliche Plakate müssen innerhalb von drei Tagen ersetzt werden.
Informationsstände, Verteilung politischer Schriften
Die Aufstellung von Informationsständen, Tischen o.ä. in Fußgängerbereichen oder auf Gehwegen stellt eine erlaubnispflichtige Sondernutzung dar (Antragstellung beim Sachbereich Ordnung und bei der Straßenverkehrsbehörde). Demgegenüber ist die Verteilung politischer Schriften wie Wahlzeitungen oder Flugblätter auf Gehwegen oder in Fußgängerbereichen als Teil des kommunikativen Verkehrs und damit als erlaubnisfreie gemeingebräuchliche Straßennutzung anzusehen.
Lautsprecherwerbung auf öffentlichen Straßen
Der Betrieb von Lautsprechern ist nach § 33 Abs. 1 Nr. 1 der Straßenverkehrsordnung (StVO) grundsätzlich verboten, wenn dadurch am Verkehr Teilnehmende in einer den Verkehr gefährdenden oder erschwerenden Weise abgelenkt oder belästigt werden können. Lautsprecher aus Fahrzeugen erschweren den Verkehr immer. Bei Wahlen werden aber Ausnahmegenehmigungen vom Verbot der Lautsprecherwerbung erteilt. Zuständig sind die Straßenverkehrsbehörden. Die sonst für den Einsatz von Werbe- und Lautsprecherfahrzeugen erforderliche straßenrechtliche Sondernutzungserlaubnis wird durch die vorgenannte Ausnahmegenehmigung der Straßenverkehrsbehörde nach der StVO ersetzt.
Wahlpropaganda im und am Wahlgebäude sowie im Zugangsbereich
Während der Wahlzeit sind in und an dem Gebäude, in dem sich der Wahlraum befindet, sowie unmittelbar vor dem Zugang zu dem Gebäude jede Beeinflussung der Wählerinnen und Wähler durch Wort, Ton, Schrift oder Bild sowie jede Unterschriftensammlung verboten.
Wie der unmittelbare Zugangsbereich abzugrenzen ist, hängt von den jeweiligen örtlichen Verhältnissen ab. Entscheidend ist, dass die Wählerinnen und Wähler den Wahlraum betreten können, ohne unmittelbar zuvor durch Propaganda oder Unterschriftensammlungen behindert oder beeinflusst zu werden. In der Regel ist von einem Umkreis von etwa 20 m um den Zugang auszugehen.
Interviews im Wahlraum sind zu unterlassen. Nach dem Landtagswahlgesetz sind jegliche Äußerungen zur Stimmabgabe, zum Wahlerfolg u.a. nicht nur innerhalb des Wahlraums, sondern auch in dem geschützten Raum außerhalb des Wahlraums verboten. Wählerbefragungen nach der Stimmabgabe über den Inhalt der Wahlentwicklung sind möglich. Der Ablauf der Wahl und die Ermittlung des amtlichen Wahlergebnisses dürfen durch Wählerbefragungen aber nicht behindert werden. Eine Veröffentlichung der Ergebnisse der Wahlbefragungen vor Ablauf der Wahlzeit ist verboten.
Ergebnisse zur Wiederholung der Ortsbeiratswahlen in Michendorf und Wildenbruch, 22. September 2024
Ortsbeiratswahl Michendorf
Bekanntmachung Ergebnisse Wiederholungswahl Ortsbeirat Michendorf
Ortsbeiratswahl Wildenbruch
Bekanntmachung Ergebnisse Wiederholungswahl Ortsbeirat Wildenbruch
Landtagswahlen in Brandenburg am 22. September 2024
Allgemeine Informationen
Der Brandenburgische Landtag wird alle 5 Jahre gewählt. Als einziges unmittelbar vom Volk gewähltes Verfassungsorgan repräsentiert er das Staatsvolk des Landes Brandenburg. Der Sitz des Landtags Brandenburg befindet sich in Potsdam. 88 Sitze (maximal 110 mit Überhang- und Ausgleichsmandaten) sind zu besetzen. Die Menschen, die gewählt werden, treffen Entscheidungen, die uns alle angehen. Die Stimmabgabe hat direkte Auswirkungen auf die konkrete Landespolitik.
Briefwahlunterlagen können Sie hier vom 23.08.2024 bis zum 16.09.2024 beantragen.
Wahlleitung
Wahlleiter: René Bayer
Stellvertreterin: Shirley Magritz
E-Mail:
Wahlhelferin und Wahlhelfer gesucht
Für die Wahl zum Landtag Brandenburg am 22. September 2024 werden in Michendorf rund 190 Wahlhelferinnen und -helfer benötigt. Nur mit Ihrem Engagement ist die Durchführung einer Wahl überhaupt erst möglich.
Gesucht werden Vorsitzende und Schriftführer sowie deren Stellvertretende und Beisitzende für die Besetzung der 17 Wahllokale und 4 Briefwahllokale in der Apfelgemeinde. Für jedes der 21 Wahllokale wird ein Wahlvorstand gebildet. Dieser besteht aus der Wahlvorsteherin oder dem Wahlvorsteher als der oder dem Vorsitzenden, der Stellvertreterin oder dem Stellvertreter der oder des Vorsitzenden und drei bis sieben beisitzenden Mitgliedern. Für alle interessierten Mitglieder der Wahlvorstände wird rechtzeitig vor dem Wahltag eine Informationsveranstaltung (Dauer ca. 1 Stunde) durchgeführt, in der wichtige Fragen zum Wahlablauf, zur Stimmenauszählung und zu den jeweiligen Aufgaben des Wahlvorstandes aufbereitet und beantwortet wird.
Alle Mitglieder des Wahlvorstands müssen wahlberechtigt sein:
Wahlberechtigt sind alle Deutschen im Sinne des Artikel 116 Absatz des Grundgesetztes, die am Wahltag
das 16. Lebensjahr vollendet haben
seit mindestens einem Monat im Land ihren ständigen Wahlsitz haben oder sich sonst gewöhnlich aufhalten und keine Wohnung in der Bundesrepublik Deutschland haben sowie
nicht vom Wahlrecht in Folge eines Richterspruchs in der Bundesrepublik Deutschland ausgeschlossen sind.
Aufgaben als Wahlhelfer u. a.:
Sorge für die ordnungsgemäße Durchführung der Wahl,
Überprüfung der Wahlberechtigung auf Grund des Wählerverzeichnisses,
Ausgabe des Stimmzettels,
Vermerk über die Wahlteilnahme im Wählerverzeichnis,
Freigabe der Wahlurne für den Einwurf des Stimmzettels,
Ermittlung des vorläufigen Wahlergebnisses im Wahllokal.
Die Mitarbeit in einem Wahlvorstand ist ein Ehrenamt, für ihr Engagement erhalten alle Mitglieder ein Erfrischungsgeld. Sollten Sie Interesse an der Mitarbeit in einem der vielen Michendorfer Wahllokale haben, können Sie sich bei der Wahlbehörde unter der E-Mail oder telefonisch unter 033205 598-42 informieren oder direkt hier registrieren.
Für Ihre Bereitschaft, ein Ehrenamt als Wahlhelferin oder Wahlhelfer zu übernehmen, bedanken wir uns im Voraus.
Ihre Wahlbehörde
Öffentliche Bekanntmachungen
Wahlwerbung und Plakatierung
Allgemeine Informationen:
Die Allgemeinverfügung des Ministeriums für Infrastruktur und Landesplanung vom 7. Dezember 2020 legt die Richtlinien für Lautsprecher- und Plakatwerbung fest.
Darüber hinaus ist gemäß § 18 Abs. 1 bis 3 Brandenburgisches Straßengesetz die Benutzung der Straße über den Gemeingebrauch hinaus eine Sondernutzung und bedarf einer Erlaubnis. Diese darf mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden. Diese (im Falle der Wahlen kostenfreie) Sondernutzungserlaubnis erteilt die Gemeindeverwaltung (Sachbereich Ordnung) und entscheidet über eine angemessene Anzahl und Größe der Plakatwerbung.
Anzahl von Wahlplakaten
Um eine gerechte Verteilung der Plakatierungsmöglichkeiten für die Landtagswahl 2024 für alle Parteien und Einzelkandidaten zu ermöglichen, wurden Regelungen zu Wahlwerbungsplakaten getroffen.
Großplakate:
Anträge auf Großplakatierung werden nach Posteingang bearbeitet.
Nur eine Großplakatierung pro Partei pro Platz (nach den Erfahrungen der vergangenen Jahre sind 1 – 4 Großflächenplakate pro Platz möglich - je nach den örtlichen Begebenheiten)
Kleinplakate:
höchstens 2 Doppelplakate pro Laterne
genehmigungsfähige Formate: A1, A2, B1
Höchstzahl Plakatierung je Wahlvorschlagsträger für die Landtagswahl: max. 80 Doppelplakate (160 Einzelplakate).
Doppelplakate pro Partei – Verteilung:
Fresdorf: 5
Stücken: 5
Wilhelmshorst: 15
Langerwisch: 15
Michendorf: 20
Wildenbruch: 20
Teilweise Wiederholung der Ortsbeiratswahl Michendorf und Wildenbruch:
Mit separatem Antrag können für die Ortsteile Michendorf und Wildenbruch bis zu 20 zusätzliche Doppelplakate für die Wiederholung der Ortsbeiratswahl am 22. September 2024 für jeden Wahlvorschlagsträger genehmigt werden.
Ab wann dürfen Wahlplakate angebracht werden?
Grundsätzlich hat der Gesetzgeber auf Landesebene erlaubt, dass Wahlplakate 2 Monate vor der Wahl gehängt werden dürfen. Für die Landtagswahl am 22. September 2024 bedeutet dies, dass eine Aufhängung der Wahlplakate ab dem 22. Juli 2024 möglich ist.
Regeln für das Anbringen von Plakaten
Plakate dürfen nicht in unmittelbarer Nähe von Wahllokalen aufgehangen werden (Mindestabstand 20 m).
Keine Aufstellung/Aufhängung in Kreuzungsbereichen, an unübersichtlichen Stellen, Brückengeländern
Von den angebrachten Plakaten darf keine Gefährdung ausgehen – ausreichend sichern, ggf. mehrmals durch den Antragsteller zu kontrollieren (darf nicht umfallen etc.), keine Sichtbehinderung
Informationsstände, Verteilung politischer Schriften
Die Aufstellung von Informationsständen, Tischen o.ä. in Fußgängerbereichen oder auf Gehwegen stellt eine erlaubnispflichtige Sondernutzung dar (Antragstellung beim Ordnungsamt). Demgegenüber ist die Verteilung politischer Schriften wie Wahlzeitungen oder Flugblätter auf Gehwegen oder in Fußgängerbereichen als Teil des kommunikativen Verkehrs und damit als erlaubnisfreie gemeingebräuchliche Straßennutzung anzusehen.
Lautsprecherwerbung auf öffentlichen Straßen
Der Betrieb von Lautsprechern ist nach § 33 Abs. 1 Nr. 1 der Straßenverkehrsordnung (StVO) grundsätzlich verboten, wenn dadurch am Verkehr Teilnehmende in einer den Verkehr gefährdenden oder erschwerenden Weise abgelenkt oder belästigt werden können. Lautsprecher aus Fahrzeugen erschweren den Verkehr immer. Bei Wahlen werden aber Ausnahmegenehmigungen vom Verbot der Lautsprecherwerbung erteilt. Zuständig sind die Straßenverkehrsbehörden und örtlichen Kommunen. Die sonst für den Einsatz von Werbe- und Lautsprecherfahrzeugen erforderliche straßenrechtliche Sondernutzungserlaubnis wird durch die vorgenannte Ausnahmegenehmigung der Straßenverkehrsbehörde nach der StVO ersetzt.
Wahlpropaganda im und am Wahlgebäude sowie im Zugangsbereich
Während der Wahlzeit sind in und an dem Gebäude, in dem sich der Wahlraum befindet, sowie unmittelbar vor dem Zugang zu dem Gebäude jede Beeinflussung der Wählerinnen und Wähler durch Wort, Ton, Schrift oder Bild sowie jede Unterschriftensammlung verboten.
Wie der unmittelbare Zugangsbereich abzugrenzen ist, hängt von den jeweiligen örtlichen Verhältnissen ab. Entscheidend ist, dass die Wählerinnen und Wähler den Wahlraum betreten können, ohne unmittelbar zuvor durch Propaganda oder Unterschriftensammlungen behindert oder beeinflusst zu werden. In der Regel ist von einem Umkreis von etwa 20 m um den Zugang auszugehen.
Interviews im Wahlraum sind zu unterlassen. Nach dem Landtagswahlgesetz sind jegliche Äußerungen zur Stimmabgabe, zum Wahlerfolg u.a. nicht nur innerhalb des Wahlraums, sondern auch in dem geschützten Raum außerhalb des Wahlraums verboten. Wählerbefragungen nach der Stimmabgabe über den Inhalt der Wahlentwicklung sind möglich. Der Ablauf der Wahl und die Ermittlung des amtlichen Wahlergebnisses dürfen durch Wählerbefragungen aber nicht behindert werden. Eine Veröffentlichung der Ergebnisse der Wahlbefragungen vor Ablauf der Wahlzeit ist verboten.
Ergebnisse der Wahlen vom 9. Juni 2024
Der Wahlausschuss der Gemeinde Michendorf hat in seiner Sitzung am 11. Juni 2024 die Ergebnisse der Wahl zur Gemeindevertretung und den Wahlen zu den Ortsbeiräten am 9. Juni 2024 festgestellt.
Die Wahlergebnisse sind auch über die nachfolgenden Links einsehbar.
Europawahl: https://wahlergebnisse.brandenburg.de/12/100/20240609/europawahl_land/ergebnisse_gemeinde_120690397397.html
Kreistagswahl: https://wahlergebnisse.brandenburg.de/12/200/20240609/kreistagswahl_land/ergebnisse_gemeinde_120690397397.html
Gemeindevertretungswahl: https://wahlergebnisse.brandenburg.de/12/300/20240609/gemeindevertretungswahl_land/ergebnisse_gemeinde_120690397397.html
Ortsbeiratswahl: https://wahlergebnisse.brandenburg.de/690397397/500/20240609/ortsbeiratswahl_gemeinde/index.html
In seinem Bericht über den Ablauf der Wahl berichtete der Wahlleiter, dass es am Sonntag in einigen Wahllokalen zeitweise zu Engpässen bei Stimmzetteln für die Wahl des Kreistages kam, welche mit Unterstützung aus den Nachbarkommunen (die Wahlbehörde holte diese aus Nuthetal und Stahnsdorf) zu einem späteren Zeitpunkt wieder zur Verfügung gestellt werden konnten.
Auch für die Wahl der Ortsbeiräte in Michendorf und Wildenbruch waren nicht ausreichend Stimmzettel vorhanden. Die Wahlbehörde hatte unter Berücksichtigung der Erfahrungen der Vorjahre und Annahme einer Wahlbeteiligung von etwa 80 % Stimmzettel bestellt. Die Wahlbeteiligung lag jedoch teilweise darüber. Unter Berücksichtigung der Informationen der Wahlvorstände betraf dies insgesamt 31 Wahlberechtigte in den beiden Ortsteilen Michendorf und Wildenbruch (17 in Wildenbruch, 14 in Michendorf).
Die Wahlleitung bedauert dies sehr und entschuldigt sich aufrichtig.
Nach der Feststellung des Wahlergebnisses durch den Wahlausschuss haben die Betroffenen jetzt zwei Wochen die Möglichkeit, Rechtsmittel einzulegen. Die Wahlleitung wird eingereichte Wahleinsprüche inklusive einer Stellungnahme der neugewählten Gemeindevertretung vorlegen, der es anschließend obliegt, in einer öffentlichen Sitzung über Wahleinsprüche und die Gültigkeit der Wahlen zu entscheiden.
Für den Fall, dass dem Einspruch stattgegeben werden würde, müsste die Wahl des Ortsbeirates in den betroffenen Wahllokalen wiederholt werden. Die Briefwahl und die Wahl in den nicht betroffenen Wahllokalen blieben davon unberührt.
Wie mit der Wahl des Kreistages zu verfahren ist, entscheidet der Wahlausschuss des Landkreises Potsdam-Mittelmark.
Kommunalwahlen in Brandenburg am 9. Juni 2024
Allgemeine Informationen
Bei den Kommunalwahlen, die in Brandenburg alle 5 Jahre stattfinden, wählen die Bürgerinnen und Bürger Michendorfs Vertreter für ihre Ortsbeiräte, Gemeindevertretungen und den Kreistag sowie Ortsvorsteher. Die nächsten Kommunalwahlen in Brandenburg finden am 9. Juni 2024 statt.
Kandidieren
In den Kommunalwahlen entscheiden die Wähler, wer ihre Interessen am besten repräsentiert und für sie eintritt. Und zwar dort, wo sie wohnen. Demokratische Mitbestimmung beginnt also vor Ort, in der unmittelbaren Umgebung.
Wer - wann - wie?
Bei den Kommunalwahlen wählen die Bürgerinnen und Bürger die Mitglieder für die Vertretungen in ihrer Gemeinde. Das sind für die Gemeinde Michendorf:
Die Ortsbeiräte: Die Mitglieder des Beirats wählen einen Ortsvorsteher und vertreten gemeinsam die Interessen unserer Ortsteile (Fresdorf, Langerwisch, Michendorf, Stücken, Wilhelmshorst und Wildenbruch) gegenüber der Gemeinde Michendorf.
Die Gemeindevertretungen: Als höchstes kommunales Organ sind sie zuständig für die Angelegenheiten der Gemeinden. In den Städten heißt die Gemeindevertretung Stadtverordnetenversammlung.
Die Kreistage: Sie sind die kommunale Vertretung der 14 Landkreise. In jedem Landkreis gibt es einen Kreistag. Informationen über die Kreistagswahl, u. A. zur Kreiswahlleitung und zur Einreichung von Wahlvorschlägen etc. finden Sie in Kürze auf der Seite des Landkreises Potsdam-Mittelmark Wahlen.
Die Größe der Vertretungen und die Anzahl der Wahlkreise hängen von der Einwohnerzahl der jeweiligen Gemeinde oder des Kreises ab. Grundsätzlich arbeiten Kommunalvertretungen ähnlich wie Parlamente – zum Beispiel der Landtag. Es gibt Fraktionen, Ausschüsse und regelmäßige öffentliche Gemeindevertretungssitzungen, bei denen Entscheidungen getroffen werden. Gemeinde- oder Stadträte arbeiten jedoch ehrenamtlich und die Vertreter können Satzungen, aber keine Gesetze erlassen.
Mit 16 Jahren wählen
In Brandenburg gilt zu Kommunal- und Landtagswahlen das Wahlalter 16. Das heißt, wer am Wahltag mindestens 16 Jahre alt ist, darf seine Stimme abgeben. Wahlberechtigt sind alle Einwohner der jeweiligen Kommune, die deutsche Staatsbürger oder Bürger in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union sind. Die Webseite "Mach’s ab 16 in Brandenburg!" informiert ausführlich darüber.
Kumulieren und panaschieren
Das klingt kompliziert. Ist es aber nicht. Es geht ums Anhäufen und Mischen und funktioniert so:
Jeder Wähler hat drei Stimmen. Diese kann er einem einzigen Bewerber oder einer einzigen Liste geben. Das nennt man kumulieren, was so viel heißt wie "anhäufen" oder "ansammeln".
Es ist aber auch erlaubt, für mehrere Kandidaten einer Liste zu stimmen – oder seine Stimmen auf Listen und Bewerber verschiedener Parteien und Wählergruppen zu verteilen. Man spricht dann von panaschieren, was in diesem Fall "mischen" bedeutet. Bei mehr als drei Kreuzen ist allerdings der ganze Stimmzettel ungültig. Bei der Stimmabgabe muss sich der Wähler nicht an die Reihenfolge halten, in der die Kandidaten auf den Listen stehen.
Das brandenburgische Kommunalwahlrecht gibt den Bürgern somit die Möglichkeit, die aufgestellten Listen zu verändern. Es lohnt sich also, im Vorfeld der Wahlentscheidung möglichst viele Kandidaten kennenzulernen.
Die Inhalte sind der Webseite der Brandenburgische Landeszentrale für politische Bildung entnommen, wo Sie auch weiterführende Informationen finden.
Wahlgebiet
Zur Wahl der Gemeindevertretung der Gemeinde Michendorf (Kommunalwahl 2024) wird ein Wahlkreis gebildet. Der Wahlkreis umfasst das Wahlgebiet der Gemeinde Michendorf für die Dauer der Wahlperiode 2024 - 2029.
Termine
Wahlleitung
Wahlleiter: René Bayer
Stellvertreterin: Shirley Magritz
E-Mail:
Wahlhelferin und Wahlhelfer gesucht
Für die Europa- und Kommunalwahl am 9. Juni 2024 (Wahl des Europaparlaments, des Kreistags Potsdam-Mittelmark, der Gemeindevertretung, der Ortsbeiräte) sowie die Wahl zum Landtag Brandenburg am 22. September 2024 werden in Michendorf rund 190 Wahlhelferinnen und -helfer benötigt. Nur mit Ihrem Engagement ist die Durchführung einer Wahl überhaupt erst möglich.
Gesucht werden Vorsitzende und Schriftführer sowie deren Stellvertretende und Beisitzende für die Besetzung der 17 Wahllokale und 4 Briefwahllokale in der Apfelgemeinde. Für jedes der 21 Wahllokale wird ein Wahlvorstand gebildet. Dieser besteht aus der Wahlvorsteherin oder dem Wahlvorsteher als der oder dem Vorsitzenden, der Stellvertreterin oder dem Stellvertreter der oder des Vorsitzenden und drei bis sieben beisitzenden Mitgliedern. Für alle Mitglieder der Wahlvorstände werden rechtzeitig vor dem Wahltag Informationsveranstaltungen (Dauer ca. 1 Stunde) durchgeführt, in denen wichtige Fragen zum Wahlablauf, zur Stimmenauszählung und zu den jeweiligen Aufgaben des Wahlvorstandes aufbereitet und beantwortet werden.
Alle Mitglieder des Wahlvorstandes müssen wahlberechtigt sein:
wahlberechtigt für die Europa- und Kommunalwahl sind Deutsche oder Staatsangehörige der EU-Mitgliedsstaaten, die am Wahltag das 16. Lebensjahr vollendet und ihren Hauptwohnsitz im Wahlgebiet der Gemeinde Michendorf haben.
wahlberechtigt für die Landtagswahl sind Deutsche, die am Wahltag das 16. Lebensjahr vollendet haben und deren gewöhnlicher Aufenthalt seit mindestens einem Monat im Land Brandenburg liegt.
Aufgaben als Wahlhelfer u. a.:
Sorge für die ordnungsgemäße Durchführung der Wahl,
Überprüfung der Wahlberechtigung auf Grund des Wählerverzeichnisses,
Ausgabe des Stimmzettels,
Vermerk über die Wahlteilnahme im Wählerverzeichnis,
Freigabe der Wahlurne für den Einwurf des Stimmzettels,
Ermittlung des vorläufigen Wahlergebnisses im Wahllokal.
Die Mitarbeit in einem Wahlvorstand ist ein Ehrenamt, für ihr Engagement erhalten alle Mitglieder ein Erfrischungsgeld. Sollten Sie Interesse an der Mitarbeit in einem der vielen Michendorfer Wahllokale haben, können Sie sich bei der Wahlbehörde unter der E-Mail oder telefonisch unter 033205 598-42 informieren oder direkt hier registrieren.
Für Ihre Bereitschaft, ein Ehrenamt als Wahlhelferin oder Wahlhelfer zu übernehmen, bedanken wir uns im Voraus.
Ihre Wahlbehörde
Öffentliche Bekanntmachungen
Formulare für die Einreichung von Wahlvorschlägen
Grundsätzlich müssen Parteien, politische Vereinigungen, Wählergruppen, Listenvereinigungen und Einzelbewerberinnen bzw. Einzelbewerber (Wahlvorschlagsträger), die beabsichtigen an den Kommunalwahlen 2024 (9. Juni 2024) teilzunehmen, einen schriftlichen Wahlvorschlag beim Wahlleiter der Gemeinde Michendorf einreichen. Die Wahlvorschläge müssen schriftlich im Original bis spätestens 04.04.2024, 12:00 Uhr, bei der Wahlleitung eingereicht werden.
Für die Einreichung eines Wahlvorschlages stehen die erforderlichen Mustervordrucke gemäß § 93 der Brandenburgischen Kommunalwahlverordnung bei der Gemeinde Michendorf hier online oder im Bürgerservice zur Verfügung.
Gerne können Sie sich an den Bürgerservice unter 033205 598-40/41/42 oder die E-Mail wenden.
Die Wahlvorschläge können aber auch elektronisch erfasst werden. Dafür stellt das Land Brandenburg einen Formularassistenten zur Verfügung, der die elektronische Erfassung und Einreichung erleichtern soll. Die Verwendung des Formularservers stellt sicher, dass der Wahlvorschlag in einer einheitlichen und gut lesbaren Form erstellt wird und die Daten der Bewerbenden in den Anlagen 5a bis 9a identisch sind.
Weitere Vorteile:
Die Anlagen sind logisch miteinander verknüpft. Das bedeutet, dass beim Ausfüllen der Anlage 5a automatisch alle weiteren notwendigen Anlagen generiert werden. Die Mehrfacheingabe der Daten der Bewerbenden entfällt.
Durch die Möglichkeit der elektronischen Übermittlung der Unterlagen an den Wahlleiter/die Wahlleiterin der Gemeinde (an das Behördenpostfach der Gemeinde Michendorf), liegen die Daten der Bewerbenden bereits elektronisch vor. Für die Weiterverarbeitung dieser Daten (Stimmzetteldruck, öffentliche Bekanntmachungen etc.) entfällt manuelle Erfassung. Potenzielle Fehlerquellen können somit vermieden werden.
Für Wahlvorschlagsträger, die bereits an den Wahlen 2019 und 2021 teilnahmen, sind im Formularserver bereits deren Lang- und Kurzbezeichnungen hinterlegt, sodass eventuelle Schreib- bzw. Erfassungsfehler für diese Wahlvorschlagsträger ausgeschlossen werden können.
Nach Abschluss der Eingaben wird ein PDF-Dokument erzeugt, welches vom Wahlvorschlagsträger ausgedruckt werden muss. Hierauf sind die erforderlichen Unterschriften persönlich zu leisten.
Die Nutzung des Formularassistenten, zu erreichen unter https://afm.brandenburg.de/intelliform/forms/lwl/kw/anlage_5a/index, ist freiwillig.
Wahlwerbung und Plakatierung
Allgemeine Informationen:
Die Allgemeinverfügung des Ministeriums für Infrastruktur und Landesplanung vom 7. Dezember 2020 legt die Richtlinien für Lautsprecher- und Plakatwerbung fest.
Darüber hinaus ist gemäß § 18 Abs. 1 bis 3 Brandenburgisches Straßengesetz die Benutzung der Straße über den Gemeingebrauch hinaus eine Sondernutzung und bedarf einer Erlaubnis. Diese darf mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden. Diese (im Falle der Wahlen kostenfreie) Sondernutzungserlaubnis erteilt die Gemeindeverwaltung (Sachbereich Ordnung) und entscheidet über eine angemessene Anzahl und Größe der Plakatwerbung.
Anzahl von Wahlplakaten
Um eine gerechte Verteilung der Plakatierungsmöglichkeiten für alle Parteien und Einzelkandidaten zu ermöglichen, wurden Regelungen zu Wahlwerbungsplakaten getroffen.
Großplakate:
Anträge auf Großplakatierung werden nach Posteingang bearbeitet.
Nur eine Großplakatierung pro Partei pro Platz (nach den Erfahrungen der vergangenen Jahre sind 1 – 4 Großflächenplakate pro Platz möglich - je nach den örtlichen Begebenheiten)
Kleinplakate:
höchstens 2 Doppelplakate pro Laterne
Höchstzahl Plakatierung je Partei in 2024 (pro Wahltag): max. 80 Doppelplakate (160 Einzelplakate). Durch die Mehrfachwahl wird eine hohe Anzahl an Anträgen erwartet.
Doppelplakate pro Partei – Verteilung:
Fresdorf: 5
Stücken: 5
Wilhelmshorst: 15
Langerwisch: 15
Michendorf: 20
Wildenbruch: 20
Ab wann dürfen Wahlplakate angebracht werden?
Grundsätzlich hat der Gesetzgeber auf Landesebene erlaubt, dass Wahlplakate 2 Monate vor der Wahl gehängt werden dürfen. Für die Kommunalwahl am 9. Juni 2024 bedeutet dies, dass die ersten Wahlplakate ab dem 9. April aufgehängt werden. Für die Landtagswahl am 22. September 2024 ist das Anbringen von Wahlplakaten ab dem 22. Juli 2024 möglich.
Regeln für das Anbringen von Plakaten
Plakate dürfen nicht in unmittelbarer Nähe von Wahllokalen aufgehangen werden (Mindestabstand 100 m).
Keine Aufstellung/Aufhängung in Kreuzungsbereichen, an unübersichtlichen Stellen, Brückengeländern
Von den angebrachten Plakaten dürfen keine Gefährdung ausgehen – ausreichend sichern, ggf. mehrmals durch den Antragsteller zu kontrollieren (darf nicht umfallen etc.), keine Sichtbehinderung
Mit der Plakatierungserlaubnis erhalten Antragsteller Klebe-Plaketten (gelb), die verpflichtend auf jedem Einzelplakat sichtbar anzubringen sind. Dies erleichtert dem Ordnungsamt die Prüfung der rechtmäßigen Anbringung der Plakate vor Ort und stellt sicher, dass die zulässige Anzahl der Plakate nicht überschritten wird. Sofern Plakate ausgetauscht werden müssen etc. sind neue Plaketten beim Ordnungsamt abzuholen und aufzubringen.
Informationsstände, Verteilung politischer Schriften
Die Aufstellung von Informationsständen, Tischen o.ä. in Fußgängerbereichen oder auf Gehwegen stellt eine erlaubnispflichtige Sondernutzung dar.
Demgegenüber ist die Verteilung politischer Schriften wie Wahlzeitungen oder Flugblätter auf Gehwegen oder in Fußgängerbereichen als Teil des kommunikativen Verkehrs und damit als erlaubnisfreie gemeingebräuchliche Straßennutzung anzusehen.
Lautsprecherwerbung auf öffentlichen Straßen
Der Betrieb von Lautsprechern ist nach § 33 Abs. 1 Nr. 1 der Straßenverkehrsordnung (StVO) grundsätzlich verboten, wenn dadurch am Verkehr Teilnehmende in einer den Verkehr gefährdenden oder erschwerenden Weise abgelenkt oder belästigt werden können. Lautsprecher aus Fahrzeugen erschweren den Verkehr immer. Bei Wahlen werden aber Ausnahmegenehmigungen vom Verbot der Lautsprecherwerbung erteilt. Zuständig sind die Straßenverkehrsbehörden und örtlichen Kommunen. Die sonst für den Einsatz von Werbe- und Lautsprecherfahrzeugen erforderliche straßenrechtliche Sondernutzungserlaubnis wird durch die vorgenannte Ausnahmegenehmigung der Straßenverkehrsbehörde nach der StVO ersetzt.
Wahlpropaganda im und am Wahlgebäude sowie im Zugangsbereich
Während der Wahlzeit sind in und an dem Gebäude, in dem sich der Wahlraum befindet, sowie unmittelbar vor dem Zugang zu dem Gebäude jede Beeinflussung der Wählerinnen und Wähler durch Wort, Ton, Schrift oder Bild sowie jede Unterschriftensammlung verboten.
Wie der unmittelbare Zugangsbereich abzugrenzen ist, hängt von den jeweiligen örtlichen Verhältnissen ab. Entscheidend ist, dass die Wählerinnen und Wähler den Wahlraum betreten können, ohne unmittelbar zuvor durch Propaganda oder Unterschriftensammlungen behindert oder beeinflusst zu werden. In der Regel ist von einem Umkreis von etwa 20 m um den Zugang auszugehen.
Interviews im Wahlraum sind zu unterlassen. Nach dem Landtagswahlgesetz sind jegliche Äußerungen zur Stimmabgabe, zum Wahlerfolg u.a. nicht nur innerhalb des Wahlraums, sondern auch in dem geschützten Raum außerhalb des Wahlraums verboten. Wählerbefragungen nach der Stimmabgabe über den Inhalt der Wahlentwicklung sind möglich. Der Ablauf der Wahl und die Ermittlung des amtlichen Wahlergebnisses dürfen durch Wählerbefragungen aber nicht behindert werden. Eine Veröffentlichung der Ergebnisse der Wahlbefragungen vor Ablauf der Wahlzeit ist verboten.
Europawahl am 9. Juni 2024
Allgemeine Informationen
Alle fünf Jahre wählen die Bürger der Europäischen Union die Mitglieder des Europäischen Parlaments. Bei den Europawahlen wählen die Bürgerinnen und Bürger der Länder der Europäischen Union die Mitglieder des Europäischen Parlaments (MdEP). Dieses ist die einzige direkt gewählte transnationale Versammlung der Welt. Die Abgeordneten des Europäischen Parlaments vertreten die Interessen der EU-Bürger auf europäischer Ebene.
Die Brandenburgerinnen und Brandenburger können durch ihre Stimme mitentscheiden, was in der Europäischen Union für alle Menschen gelten soll, denn das Parlament kann wichtige Gesetze für die Mitgliedsstaaten beschließen.
Wer - wann - wie?
Wahlvorschläge (Listen für ein Land beziehungsweise gemeinsame Listen für alle Länder) sind bei der Bundeswahlleiterin im Original bis zum 83. Tag vor der Wahl (= 18. März 2024) um 18:00 Uhr einzureichen.
Unionsbürger aus anderen Mitgliedstaaten, die in Deutschland wohnen, können entweder in ihrem Herkunfts-Mitgliedstaat oder in ihrem Wohnsitz-Mitgliedstaat Deutschland an der Europawahl teilnehmen. Jeder darf aber nur einmal wählen.
Für die Wahlteilnahme in Deutschland müssen Sie sich in das Wählerverzeichnis Ihrer deutschen Wohnsitz-Gemeinde eintragen lassen. Sie erhalten dann auch in Zukunft automatisch hier ihre Wahlbenachrichtigung für die künftigen Europawahlen.
Wenn Sie bereits 2019 in Deutschland an der Europawahl teilgenommen haben, sind Sie im Wählerverzeichnis Ihres Wohnortes eingetragen und brauchen keinen erneuten Antrag auf Eintragung zu stellen.
Alle anderen Unionsbürger müssen bis spätestens Sonntag, den 19. Mai 2024 bei der Gemeindeverwaltung ihres deutschen Wohnortes einen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis stellen.
Wahlberechtigt zur Wahl von Abgeordneten aus der Bundesrepublik Deutschland zum Europäischen Parlament sind alle Deutschen im Sinne des Art. 116 Abs. 1 Grundgesetz (GG), die am Wahltag das sechzehnte Lebensjahr vollendet haben, seit mindestens drei Monaten im Bundesgebiet oder in den übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union wohnen oder sich sonst gewöhnlich dort aufhalten und nicht aus besonderen Gründen vom Wahlrecht ausgeschlossen sind (§ 6 Abs. 1 EuWG).
Wahlsystem: Die Abgeordneten des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl für fünf Jahre gewählt.
Die Zahl der Abgeordneten aus Deutschland beträgt 96. Die Wahl erfolgt nach den Grundsätzen einer (reinen) Verhältniswahl. Über die genaue Ausgestaltung kann jeder Mitgliedsstaat selbst entscheiden. In Deutschland hat jeder Wähler eine Stimme für eine von einer Partei oder einer sonstigen politischen Vereinigung aufgestellten Liste (§ 2 Abs. 1, § 8 EuWG). Die Wähler können ihre Stimme in den ca. 90.000 Wahlbezirken, davon rund 10.000 Briefwahlbezirke, abgeben.
Eintragung in ein Wählerverzeichnis für Deutsche im Ausland
Die Antragsvordrucke zur Eintragung in ein Wählerverzeichnis für Deutsche im Ausland (Anlage 2 zur Europawahlordnung - EuWO) sowie für Unionsbürgerinnen und -bürger (Anlage 2A und 2C zur EuWO) stehen auf der Internetseite der Bundeswahlleiterin zum Download bereit: https://www.bundeswahlleiterin.de/europawahlen/2024/informationen-waehler/unionsbuerger.html.
Wahlleitung
Wahlleiter: René Bayer
Stellvertreterin: Shirley Magritz
E-Mail:
Öffentliche Bekanntmachungen
Wahlwerbung und Plakatierung
Allgemeine Informationen:
Die Allgemeinverfügung des Ministeriums für Infrastruktur und Landesplanung vom 7. Dezember 2020 legt die Richtlinien für Lautsprecher- und Plakatwerbung fest.
Darüber hinaus ist gemäß § 18 Abs. 1 bis 3 Brandenburgisches Straßengesetz die Benutzung der Straße über den Gemeingebrauch hinaus eine Sondernutzung und bedarf einer Erlaubnis. Diese darf mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden. Diese (im Falle der Wahlen kostenfreie) Sondernutzungserlaubnis erteilt die Gemeindeverwaltung (Sachbereich Ordnung) und entscheidet über eine angemessene Anzahl und Größe der Plakatwerbung.
Anzahl von Wahlplakaten
Um eine gerechte Verteilung der Plakatierungsmöglichkeiten für alle Parteien und Einzelkandidaten zu ermöglichen, wurden Regelungen zu Wahlwerbungsplakaten getroffen.
Großplakate:
Anträge auf Großplakatierung werden nach Posteingang bearbeitet.
Nur eine Großplakatierung pro Partei pro Platz (nach den Erfahrungen der vergangenen Jahre sind 1 – 4 Großflächenplakate pro Platz möglich - je nach den örtlichen Begebenheiten)
Kleinplakate:
höchstens 2 Doppelplakate pro Laterne
Höchstzahl Plakatierung je Partei in 2024 (pro Wahltag): max. 80 Doppelplakate (160 Einzelplakate). Durch die Mehrfachwahl wird eine hohe Anzahl an Anträgen erwartet.
Doppelplakate pro Partei – Verteilung:
Fresdorf: 5
Stücken: 5
Wilhelmshorst: 15
Langerwisch: 15
Michendorf: 20
Wildenbruch: 20
Ab wann dürfen Wahlplakate angebracht werden?
Grundsätzlich hat der Gesetzgeber auf Landesebene erlaubt, dass Wahlplakate 2 Monate vor der Wahl gehängt werden dürfen. Für die Kommunalwahl am 9. Juni 2024 bedeutet dies, dass die ersten Wahlplakate ab dem 9. April aufgehängt werden. Für die Landtagswahl am 22. September 2024 ist das Anbringen von Wahlplakaten ab dem 22. Juli 2024 möglich.
Regeln für das Anbringen von Plakaten
Plakate dürfen nicht in unmittelbarer Nähe von Wahllokalen aufgehangen werden (Mindestabstand 100 m).
Keine Aufstellung/Aufhängung in Kreuzungsbereichen, an unübersichtlichen Stellen, Brückengeländern
Von den angebrachten Plakaten dürfen keine Gefährdung ausgehen – ausreichend sichern, ggf. mehrmals durch den Antragsteller zu kontrollieren (darf nicht umfallen etc.), keine Sichtbehinderung
Informationsstände, Verteilung politischer Schriften
Die Aufstellung von Informationsständen, Tischen o.ä. in Fußgängerbereichen oder auf Gehwegen stellt eine erlaubnispflichtige Sondernutzung dar.
Demgegenüber ist die Verteilung politischer Schriften wie Wahlzeitungen oder Flugblätter auf Gehwegen oder in Fußgängerbereichen als Teil des kommunikativen Verkehrs und damit als erlaubnisfreie gemeingebräuchliche Straßennutzung anzusehen.
Lautsprecherwerbung auf öffentlichen Straßen
Der Betrieb von Lautsprechern ist nach § 33 Abs. 1 Nr. 1 der Straßenverkehrsordnung (StVO) grundsätzlich verboten, wenn dadurch am Verkehr Teilnehmende in einer den Verkehr gefährdenden oder erschwerenden Weise abgelenkt oder belästigt werden können. Lautsprecher aus Fahrzeugen erschweren den Verkehr immer. Bei Wahlen werden aber Ausnahmegenehmigungen vom Verbot der Lautsprecherwerbung erteilt. Zuständig sind die Straßenverkehrsbehörden und örtlichen Kommunen. Die sonst für den Einsatz von Werbe- und Lautsprecherfahrzeugen erforderliche straßenrechtliche Sondernutzungserlaubnis wird durch die vorgenannte Ausnahmegenehmigung der Straßenverkehrsbehörde nach der StVO ersetzt.
Wahlpropaganda im und am Wahlgebäude sowie im Zugangsbereich
Während der Wahlzeit sind in und an dem Gebäude, in dem sich der Wahlraum befindet, sowie unmittelbar vor dem Zugang zu dem Gebäude jede Beeinflussung der Wählerinnen und Wähler durch Wort, Ton, Schrift oder Bild sowie jede Unterschriftensammlung verboten.
Wie der unmittelbare Zugangsbereich abzugrenzen ist, hängt von den jeweiligen örtlichen Verhältnissen ab. Entscheidend ist, dass die Wählerinnen und Wähler den Wahlraum betreten können, ohne unmittelbar zuvor durch Propaganda oder Unterschriftensammlungen behindert oder beeinflusst zu werden. In der Regel ist von einem Umkreis von etwa 20 m um den Zugang auszugehen.
Interviews im Wahlraum sind zu unterlassen. Nach dem Landtagswahlgesetz sind jegliche Äußerungen zur Stimmabgabe, zum Wahlerfolg u.a. nicht nur innerhalb des Wahlraums, sondern auch in dem geschützten Raum außerhalb des Wahlraums verboten. Wählerbefragungen nach der Stimmabgabe über den Inhalt der Wahlentwicklung sind möglich. Der Ablauf der Wahl und die Ermittlung des amtlichen Wahlergebnisses dürfen durch Wählerbefragungen aber nicht behindert werden. Eine Veröffentlichung der Ergebnisse der Wahlbefragungen vor Ablauf der Wahlzeit ist verboten.
Wahl des Landrates vom Landkreis Potsdam-Mittelmark 2022
Die Wahl des Landrates vom Landkreis Potsdam-Mittelmark findet Sonntag, den 6. Februar 2022 (eine eventuell erforderlichen Stichwahl am Sonntag, den 20. Februar 2022) statt.
Bitte klicken Sie hier, um Ihre Briefwahlunterlagen zu beantragen, danke.
Wahlhelfende gesucht
Wir suchen wir Bürgerinnen und Bürger, die sich aktiv an der Durchführung der Wahlen beteiligen.
Die vorzeitige Wahl wurde erforderlich, nachdem der amtierende Landrat Ende September 2021 ankündigte, sich gesundheitsbedingt vorzeitig zum 31. März 2022 in den Ruhestand versetzen zu lassen.
Wie auch in den vergangenen Jahren ist die Gemeinde Michendorf für die ordnungsgemäße Durchführung der Wahlen auf die Unterstützung engagierter Bürgerinnen und Bürger angewiesen. Für ihre Aufwendungen am Wahltag erhalten alle Wahlhelfenden ein Erfrischungsgeld in Höhe von 30,- € (40,- € für Wahlvorsteher und Stellvertreter).
Wer an der Übernahme eines Ehrenamtes im Wahlvorstand seines Ortsteiles Interesse hat, kann sich in der Gemeindeverwaltung beim Wahl-Team melden:
Frau Nagler | Telefon: 033205 / 598-42 |
Frau Krämer | Telefon: 033205 / 598-40 |
Frau Tonn | Telefon: 033205 / 598-41 |
E- Mail: |
Informationen für Wahlhelfer/innen:
Ihre Schulungsunterlagen für die Wahl können Sie hier einsehen und downloaden:
Volksbegehren „Volksinitiative zur Abschaffung der Erschließungsbeiträge für Sandpisten"
Bekanntmachung über die Durchführung eines Volksbegehrens „Volksinitiative zur Abschaffung der Erschließungsbeiträge für Sandpisten"
Die Vertreter der Volksinitiative „Volksinitiative zur Abschaffung der Erschließungsbeiträge für Sandpisten‘“ haben fristgemäß die Durchführung eines Volksbegehrens verlangt. Die Landesregierung oder ein Drittel der Mitglieder des Landtages Brandenburg haben innerhalb der Frist des § 13 Absatz 3 des Volksabstimmungsgesetzes (VAGBbg) keine Klage gegen die Zulässigkeit des Volksbegehrens anhängig gemacht.
Das Volksbegehren kann durch alle stimmberechtigten Bürgerinnen und Bürger ab dem 12. Oktober 2021 bis zum 11. April 2022 durch Eintragung in die ausliegenden Eintragungslisten oder durch briefliche Eintragung auf den Eintragungsscheinen unterstützt werden. Gemäß § 17 Absatz 2 VAGBbg können die Bürgerinnen und Bürger ihr Eintragungsrecht durch Eintragung in die amtliche Eintragungsliste nur bei der Abstimmungsbehörde der Gemeinde ausüben, in der sie ihre Wohnung, bei mehreren Wohnungen ihre Hauptwohnung oder, sofern sie keine Wohnung in der Bundesrepublik Deutschland haben, ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben; diese Bürgerinnen und Bürger können ihr Eintragungsrecht jedoch auch bei den zu Buchstabe A) angeführten weiteren Eintragungsstellen ausüben.
Eintragungsberechtigt sind gemäß § 16 VAGBbg in Verbindung mit §§ 5 und 7 des Brandenburgischen Landeswahlgesetzes (BbgLWahlG) alle deutschen Bürgerinnen und Bürger, die zum Zeitpunkt der Eintragung oder spätestens am 11. April 2022
das 16. Lebensjahr vollendet haben, also vor dem April 2006 geboren sind,
seit mindestens einem Monat im Land Brandenburg ihren ständigen Wohnsitz oder, sofern sie keine Wohnung in der Bundesrepublik Deutschland haben, ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben sowie
nicht nach § 7 BbgLWahlG vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.
Weitere Informationen zur Stimmabgabe und zum Ablauf erhalten Sie in der Abstimmungsbekanntmachung.
Bundestagswahl 2021
Am 26. September 2021 waren 10.380 Wahlberechtigte in der Gemeinde Michendorf zur Abgabe ihrer Stimmen aufgerufen. 5.339 Wählende gaben ihre Stimme im Urnenwahllokal und 3.557 per Briefwahl ab. Die Wahlbeteiligung lag insgesamt bei 85,7 %. Um 14 Uhr hatten bereits 72 % der Wahlberechtigen gewählt. Im Land Brandenburg lag die Wahlbeteiligung nach 18 Uhr bei 75,6 %. Der Wahlkreis 61, zu dem auch Michendorf gehört, wies die höchste Wahlbeteiligung am Wahlsonntag auf.
Die Auszählung der Wahlergebnisse verlief reibungslos. Die ersten Ergebnisse wurden um 18:54 Uhr aus Fresdorf und die letzten um 20:09 Uhr aus einem der sechs Briefwahllokale gemeldet.
Dies ist neben dem Team der Wahlleitung vor allem dem ehrenamtlichen Engagement der Wahlhelfer und Wahlhelferinnen zu verdanken. Damit überall in der Gemeinde Michendorf gewählt werden konnte, brauchten wir 206 Helferinnen und Helfer, die als Wahlvorstände in den Wahllokalen zum Einsatz kamen. Ohne sie und ihren Einsatz würde unsere Demokratie nicht funktionieren. Für ihren Einsatz und Engagement herzlichen Dank!
S. Amelung
Wahlleiterin
Das Zwischenergebnis (27.09.2021, 01:29:04) lautet:
Wahlergebnisse Wahlkreis 61, Michendorf gesamt und je Wahlbezirk
Wahlergebnisse Land Brandenburg, Wahlkreis 61 oder Michendorf gesamt
Kommunalwahl 2019
Gemeindevertretung
Ortsbeirat Fresdorf
Ortsbeirat Langerwisch
Ortsbeirat Michendorf
Ortsbeirat Stücken
Ortsbeirat Wildenbruch
Ortsbeirat Wilhelmshorst
Bürgermeisterwahl 2019