Verbrennen der Grünabfälle aus dem eigenen Garten
Derzeit werden jahreszeitlich bedingt in vielen Gärten Bäume beschnitten, Sträucher gekürzt und gefallenes Laub zusammengetragen.
Dürfen diese Gartenabfälle verbrannt werden?
Bei Pflanzenresten aus Haus und Garten handelt es sich um Abfall, der genau wie andere Haushaltsabfälle fachgerecht entsorgt werden muss (braune Biotonne, Laub-/Grünschnittsäcke, Abgabe auf Wertstoffhöfen). Gartenabfälle dürfen grundsätzlich nicht verbrannt werden.
Für ein Feuer im Freien darf nur naturbelassenes, trockenes Holz, wie z.B. Holzscheite, kurze Ästen, Reisig, Zapfen oder auch Holzbriketts, verwendet werden. Genehmigungsfrei sind nur kleine Feuer. Daher darf die Größe des Holzhaufens im Durchmesser und in der Höhe einen Meter nicht übersteigen.
Für das Verbrennen eines Holzfeuers im Freien sind verschiedene Rechtsvorschriften zu beachten. Unter anderem sind dies:
Das Landesimmissionsschutzgesetz (LImschG) Paragraph 7 Abs. 1 besagt: "Das Verbrennen sowie das Abbrennen von Stoffen im Freien ist untersagt, soweit die Nachbarschaft oder die Allgemeinheit hierdurch gefährdet oder belästigt werden können.
Die Abfallkompost- und Verbrennungsverordnung (AbfKompVbrV) Paragraph 4 besagt: "Das Verbrennen pflanzlicher Abfälle aus Haushaltungen und Gärten ist nicht zulässig.“
Das Waldgesetz des Landes Brandenburg (LWaldG) Paragraph 23 besagt: "Im Wald oder in einem Abstand von weniger als 50 Meter vom Waldrand ist das Anzünden oder Unterhalten eines Feuers oder der Umgang mit brennenden oder glimmenden Gegenständen sowie das Rauchen verboten.
Verstöße gegen die genannten Vorschriften stellen Ordnungswidrigkeiten dar und können mit empfindlichen Geldbußen – nach Landesrecht bis zu 20.000 Euro – geahndet werden.
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