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Vermeidung von Waldbränden durch richtiges Verhalten im Wald

Mit den heißen Temperaturen und zunehmender Trockenheit erhöht sich auch wieder das Risiko für Waldbrände, die zu über 90 Prozent durch menschliches Handeln verursacht werden. Blitzschlag ist die einzige natürliche Ursache für das Entstehen von Waldbränden und kommt sehr selten vor.

 

Die Gemeinde Michendorf möchte im Folgenden an die Regeln zum Verhalten im Wald sowie in Waldnähe erinnern und bittet im Sinne des Allgemeinwohls alle Einwohnerinnen und Einwohner sowie Besucherinnen und Besucher um Berücksichtigung.

 

Die Waldbrandgefahrenstufen

1 - sehr geringe Gefahr

2 - geringe Gefahr

3 - mittlere Gefahr 

4 - hohe Gefahr 

5 - sehr hohe Gefahr.

 

Die aktuelle Waldbrandgefahrenstufe wird vom Deutschen Wetterdienst auf der Grundlage von Wetter- und Vegetationsdaten ermittelt und kann unter https://mluk.brandenburg.de/mluk/de/umwelt/forst/waldschutz/waldbrandgefahr-in-brandenburg/waldbrandgefahrenstufen/ abgerufen werden.

 

Eine Aktualisierung erfolgt während der Saison (März - Oktober) täglich um 8:00 Uhr.

 

Ab der Waldbrandgefahrenstufe 4 gilt im gesamten Gemeindegebiet ein generelles Verbot von offenen Feuern - unabhängig von den im folgenden Absatz genannten Abstandsregelungen und Befugnissen. Ab Stufe 4 kann es in Ausnahmefällen auch zu Sperrungen von Waldgebieten kommen.

 

Umgang mit Feuer

Gemäß § 23 des Landeswaldgesetzes (LWaldG) sind Feuer sowie Rauchen im Wald oder in einem Abstand von weniger als 50 Meter vom Waldrand verboten. Ausnahmen gelten nur für Waldbesitzer, befugte Personen, Personen bei der Durchführung behördlich angeordneter oder genehmigter Arbeiten und Nutzungsberechtigte auf ihren Grundstücken, sofern der Abstand des Feuers zum Wald mindestens 30 Meter beträgt.

 

Insbesondere in den Waldsiedlungen wie Im Gehege, Tannenhof, Am Galgenberg, Six, Bergheide, Lienewitz oder in Bereichen, in denen Siedlungen direkt an den Wald angrenzen wie An den Bergen, Hubertusweg, An der Aue, Menzelstraße und Rüsternallee sollte kritisch geprüft werden, welche Witterungsbedingungen vorherrschen, welche Waldbrandgefahrenstufe aktuell besteht, ob die entsprechenden Abstände eingehalten werden und ausreichend vorbeugende Brandschutzmaßnahmen ergriffen wurden. Bitte beachten Sie, dass bereits weggeworfene Zigarettenstummel oder ein Grillfeuer ausreichen, um einen Brand auszulösen.

 

Befahren von Waldwegen und Parken im Wald

Waldbrände können leicht durch eine heiße Auspuffanlage eines Fahrzeuges verursacht werden.

 

Das Befahren von Waldwegen durch- und das Abstellen von Kraftfahrzeugen im Wald ist gemäß §§ 16 u. 17 LWaldG grundsätzlich verboten und lediglich zur Bewirtschaftung des Waldes und der Ausübung hoheitlicher Tätigkeiten oder in Ausnahmefällen auf Gestattung des Waldbesitzers zulässig.  

 

Die Waldsiedlungen der Gemeinde sind ausnahmslos über öffentlich gewidmete Straßen wie z.B. Rosenweg, Im Gehege, Fichtenallee, Tannenhof, Am Hirschsprung, Hasenpfad, Am Galgenberg, Kiefernring, Vogelsang, Akazienweg oder Am Lienewitzsee angebunden. Nur diese dürfen zum Erreichen der Siedlungen genutzt werden und sind durch Straßennamensschilder ausgewiesen. Fehlt eine solche Beschilderung, handelt es sich in der Regel um Waldwege, die nicht befahren werden dürfen.

 

Ein Parken auf durch Wald führende öffentliche Verkehrsflächen ist lediglich an Stellen zulässig, an denen die Fahrbahn breit genug ist, um das Fahrzeug am rechten Rand abzustellen und zusätzlich eine freie Restbreite von mindestens 3,05 m eingehalten wird (§§ 2, 12 Straßenverkehrsordnung).

 

Freie unbefestigte bzw. begrünte Randstreifen zwischen Bäumen und Baumstubben gehören nicht zur Fahrbahn und gelten als Wald. Ein Parken ist in solchen Bereichen folglich nicht zulässig und birgt zudem das Risiko, einen Waldbrand auszulösen. Insbesondere in den Waldsiedlungen Tannenhof und Im Gehege sind Anwohnende und Besuchende angehalten, die Stellplätze auf den jeweiligen Wohn- bzw. Wochenendgrundstücken zu nutzen.

 

Im Sinne des Waldbrandschutzes werden diese Bereiche wieder verstärkt kontrolliert und Falschparkende entsprechend geahndet.

Zufahrten zu Wäldern sind für Feuerwehr und Rettungsdienste jederzeit freizuhalten.

 

Verhalten auf Grundstücken in Waldsiedlungen

Eine potentielle Gefahr der Entzündung eines Waldbrandes geht nicht nur von Fahrzeugen und Spaziergängern, sondern ebenso von den Siedlungsgrundstücken im Wald und am Waldrand selbst aus. Aus diesem Grund sollten auch Eigentümerinnen und Eigentümer Gefährdungspotentiale kritisch prüfen. Dabei geht es nicht nur um offensichtliche Gefahrenquellen durch Feuerschalen, Grills, Zigaretten oder Feuerwerk. Auch die Lagerung von entzündlichen Materialien und potentiellen Gefahrenstoffen wie Gasflaschen sollte unbedingt vermieden werden.

 

Kommt es zu einem Waldbrand sind Waldsiedlungs- und Waldrandbebauung als erstes gefährdet. Daher empfiehlt es sich, entsprechende Grundstücke in Bezug auf die Lagerung brennbarer Materialien, die als Brücke zum Feuer wirken und ein schnelles Übergreifen von Bränden auf die Siedlung fördern können, zu prüfen und Maßnahmen zur Gefahrenreduzierung zu ergreifen. Ein klassisches Beispiel ist an der Hauswand gestapeltes Feuerholz. 

 

Auf einigen Grundstücken ragt die Vegetation bis an die Hausfassade heran und fördert im Ernstfall eine schnelle Ausbreitung der Flammen. Brombeerhecken an den Grundstücksgrenzen weisen oft trockene und sehr brandanfällige Äste auf und können ebenfalls als Brandbeschleuniger wirken. Auch Holzzäune, Holzschuppen und am Grundstücksrand abgestellte Mülltonnen können sich schnell entzünden.

 

Entsorgung von Müll und Abfällen

Bei Pflanzenresten aus Haus und Garten handelt es sich ebenso wie bei Glas, Bauschutt und Verpackungsmaterial um Abfall, der fachgerecht entsorgt werden muss. Die Entsorgung im Wald ist illegal und kann gemäß § 24 i. V. m. § 37 LWaldG mit Geldstrafen bis zu 20.000 € geahndet werden.

 

Bei illegal im Wald entsorgtem Glas kann es in Verbindung mit der Sonneneinstrahlung, und bei Gartenabfällen durch Gärungsprozesse, leicht zu Selbstentzündungen kommen, die Waldbrände auslösen können.

 

Zudem bringen illegal entsorgte Garten- und Grünabfälle Ökosysteme wie Wald und Wiesen durcheinander. Bspw. können sich so Pilzkrankheiten übertragen oder invasive Arten ausbreiten und die heimische Flora verdrängen. Bitte nutzen Sie unbedingt die umfassenden Entsorgungsmöglichkeiten, die der 

öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger APM bereithält (Tel. 033843 30680, www.apm-niemegk.de).

 

Weitere Möglichkeiten der Abfallentsorgung bieten die Wertstoffhöfe des Landkreises Potsdam-Mittelmark in Teltow, Werder und Niemegk sowie der Stadtentsorgung Potsdam (STEP 0331 661 71 66, www.swp-potsdam.de/de/entsorgung/) in Nedlitz, Drewitz und am Neuendorfer Anger an. Laub-/ Grünschnittsäcke, Grünabfall-Bigbags sowie Schnittgutbanderolen können auch im Bürgerservice der Gemeindeverwaltung Michendorf erworben werden.

 

Informieren Sie sich bitte regelmäßig über die derzeitige regionale Situation sowie die aktuellen Waldbrandgefahrenstufen und passen Sie Ihr Verhalten entsprechend an.

Bei Fragen und Hinweisen zum Thema Waldbrandschutz im Gemeindegebiet wenden Sie sich gerne an Hr. Kästner (, 033205 598-72) oder den Bereich Feuer- und Zivilschutz (, 033205 598-59).

 

Melden Sie starke Rauchentwicklung bzw. Feuer bitte unverzüglich an Feuerwehr (Notruf 112) oder Polizei (Notruf 110).

 

Weitere Informationen

Veröffentlichung

Michendorf
Mo, 28. Juli 2025

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