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Müssen Reiter Pferdekot von der Straße mitnehmen?

Bleiben beim Ausritt Hinterlassenschaften der vierbeinigen Begleiter auf der Straße liegen, müssen diese nach dem Ausritt bestmöglich entfernt werden.

 

Das gilt bei öffentlichen Straßen nicht nur für die Fahrbahn selbst, sondern auch für danebenliegende Grün- oder Randstreifen. Geregelt ist das in § 32 der Straßenverkehrsordnung. Dort heißt es, dass Verschmutzungen öffentlicher Straßen verboten und diese zu beseitigen beziehungsweise bis zur Beseitigung kenntlich zu machen sind, wenn sie eine Gefährdung oder Erschwerung des Verkehrs bewirken. Diese Gefährdung oder Erschwerung ist laut Verwaltungsvorschrift (Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Tierschutzgesetzes) bei Tierkot vorliegend. Vor allem bei Nässe kann sich ein rutschiger Schmierfilm bilden. 

 

Wichtig: Das Gesetz verlangt nicht eine sofortige, sondern eine unverzügliche Beseitigung. Das heißt: Der Reiter darf erst einmal zum Stall zurückreiten, um zum Beispiel einen Mistboy oder eine Tüte zu holen. Danach sollte er aber direkt zurück zur Stelle mit dem Pferdemist und diese bereinigen.

 

Übrigens: Wenn das Pferd äppelt und der Reiter kümmert sich nicht, kann es teuer werden. Zum einen stellt dies eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit Gebühren verbunden ist. Muss der Kothaufen durch Andere entfernt werden, muss der Reiter auch dafür zahlen. Und: Kommt es aufgrund der Verschmutzung zu Unfällen, können die Unfallopfer auch noch Ansprüche wie Schmerzensgeld und Schadenersatz geltend machen.

Weitere Informationen

Veröffentlichung

Michendorf
Fr, 18. Juli 2025

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