Bannerbild | zur Startseite Bannerbild | zur Startseite
RSS-Feed   Link zur Seite versenden   Ansicht zum Drucken öffnen
 

Ab Februar müssen alle Hunde gechipt und gemeldet sein

Laut Hundehalterverordnung vom 24. Juni 2024 tritt § 16 Absatz 1 Nummer 5 und 6 am 1. Februar 2025 in Kraft. Diese besagen, dass es sich um eine Ordnungswidrigkeit handelt, wenn der Hund nicht kennzeichnet ist und das Halten des Hundes nicht unverzüglich anzeigt wird.

 

Nachfolgend finden Sie noch einmal alle Informationen für Hundehalter zusammengefasst, über die wir Sie auch bereits in der Vergangenheit informiert haben.

 

  1. Jeder Hund muss laut der neuen Hundehalterverordnung des Landes Brandenburg ein Halsband mit Vor- und Zunamen sowie der gegenwärtigen Anschrift des Hundehalters tragen.

  2. Jeder Hund muss gechipt sein.

  3. Der Hund muss jederzeit auf Zuruf reagieren - beim Zusammentreffen mit anderen Passanten sowie anderen Hunden ist es ratsam den Hund an die Leine zu nehmen.

  4. Eine Leine ist auf jeden Fall mitzuführen (§ 9 Ordnungsbehördliche Verordnung)

  5. Im Wald dürfen Hunde nur angeleint mitgeführt werden (§15 Abs. 8 Waldgesetz des Landes Brandenburg).

  6. Verunreinigungen durch Hundekot vor Grundstücken sowie auf öffentlichen Wegen und Plätzen sind zu vermeiden. Fällt Hundekot an, so ist dieser von der Person, die den Hund ausführt, ordnungsgemäß zu beseitigen. Hundehaltende haben hierfür geeignete Reinigungsmaterialien mitzuführen. (§ 9 Abs. 1 Ordnungsbehördliche Verordnung).

    Im Gemeindegebiet gibt es zahlreiche Hundestationen, an denen Entsorgungstüten zum Aufnehmen des Hundekots bereitgehalten werden. Der Behälter für die Entsorgung der Hinterlassenschaften ist ebenfalls mit dabei.

     

Zum 1. Juli 2024 trat im Land Brandenburg die neue Hundehalteverordnung in Kraft. Demnach ist nunmehr die Haltung eines jeden Hundes (ungeachtet der Größe, des Alters oder der Rasse), zusätzlich zur steuerlichen Anmeldung, unverzüglich der zuständigen Ordnungsbehörde anzuzeigen.

 

Neben den Basisangaben (Angaben zu Halter, die Rasse, das Wurfdatum sowie die Farbe des Hundes) ist die unveränderliche Nummer des Mikrochips mitzuteilen. Jeder Hund, älter als acht Wochen, ist auf Kosten des Halters mit einem Mikrochip zu kennzeichnen. Diese Kennzeichnung wird von jedem Tierarzt durchgeführt. Die Registrierung bei einem der privaten Registerportale (z. B. Tasso) wird als Service entweder durch einen Tierarzt vorgenommen oder muss selbständig veranlasst werden.

 

Hunde gelten seit dem 1. Juli 2024 nur noch unter bestimmten Voraussetzungen als gefährlich. Eine Einstufung als gefährlicher Hund ist unabhängig von der Größe oder Rasse möglich, wenn beispielsweise Menschen oder Tiere geschädigt wurden, ohne dass der Hund selbst angegriffen oder provoziert wurde. Die Haltung solch eingestufter Hunde ist an die Erlaubnis der Ordnungsbehörde geknüpft. Hierzu müssen bestimmte Voraussetzungen vorliegen, z.B. das Vorliegen einer entsprechenden Haftpflichtversicherung, die erforderliche Sachkunde, der Nachweis der Zuverlässigkeit etc. (siehe § 6 Abs. 3 HundehV).

Weitere Informationen

Veröffentlichung

Di, 28. Januar 2025

Weitere Meldungen

 

Bündnis für Familie

 

 

Maerker Logo

Geoportal

 

Leitbild Michendorf

 

Allris Logo