Wichtige Hinweise zur Grundsteuerreform
Grundstücksbesitzer aufgepast
Sie erhalten mit dem Jahreswechsel neue Grundsteuerbescheide von der Gemeindeverwaltung mit einer Neuberechnung auf der Grundlage Ihrer Erklärung gegenüber dem Finanzamt.
Sollte es zu Unstimmigkeiten Ihrerseits bezüglich des Grundsteuerbescheides kommen, bitten wir Sie mit dem zuständigen Finanzamt Brandenburg an der Havel in Kontakt zu treten. Die Gemeinde Michendorf kann erst eine Korrektur in den Grundsteuerbescheiden vornehmen, wenn eine Anpassung vom Finanzamt vorliegt. Bereits eingelegte Widersprüche gegen den Grundsteuermessbescheid werden vom Finanzamt sukzessive abgearbeitet.
Durch das Einlegen eines Widerspruches wird die Verpflichtung zur Zahlung der jeweils festgesetzten Abgabe laut Bescheid nicht aufgehoben.
Ebenso bitten wir Sie, sofern Sie einen Dauerauftrag bei Ihrer Hausbank eingerichtet haben, diesen für das Jahr 2025 vorerst zu stoppen. Nach Erhalt der neuen Bescheide kann gern ein Sepa-Lastschriftmandat bei der Gemeinde Michendorf oder ein neuer Dauerauftrag bei Ihrer Hausbank eingerichtet werden. Hinterlegte Lastschriftmandate bei der Gemeinde Michendorf behalten ihre Wirksamkeit und müssen nicht angepasst werden.
Sollte eine neue Abgabeart (zum Beispiel Grundsteuer A) hinzugekommen sein, bitten wir Sie dafür ein neues Lastschriftmandat einzureichen.
Über die Höhe der Hebesätze wurde in der Gemeindevertretersitzung am 2. Dezember 2024 nach Empfehlung des Hebesatzregisters (Transparenzregister) des Landes Brandenburg abgestimmt.
Grundlage des Hebesatzregisters ist zum einen das vom Amt für Statistik Berlin-Brandenburg ermittelte Ist-Aufkommen der Gemeinden an Grundsteuer A und B im Jahr 2022 und zum anderen das Volumen der Grundsteuermessbeträge ab dem 1. Januar 2025. Die durch das Finanzamt an die Gemeinde übermittelten Grundsteuermessbeträge werden mit dem durch die Gemeinde beschlossenen Hebesatz (Grundsteuer A 450, Grundsteuer B 205) multipliziert und durch 100 geteilt.
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