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Einschulungsanmeldung für das Schuljahr 2024/2025

Liebe Eltern,
die Einschulung steht bevor und aus Ihrem Kita-Kind wird bald ein Schulkind. Daher erhalten Sie in den nächsten Tagen von Ihrer zuständigen Grundschule ein Einladungsschreiben für die Schulanmeldung 2024. Sie müssen sich in jedem Fall zunächst bei der zuständigen Schule melden. Das gilt auch für Eltern, die ihr Kind auf einer privaten bzw. freien Schule anmelden möchten. Der Schulwechsel kann erst im Anschluss beantragt werden.

 

Termine zur Einschulungsanmeldung für das Schuljahr 2024/2025

Grundschule Michendorf
Tel.: 033205 25 22 60

 

Dienstag, 09.01.2024, 9:00 - 16:40 Uhr
Mittwoch, 10.01.2024, 8:40 - 14:00 Uhr
Dienstag, 16.01.2024, 8:40 - 14:00 Uhr
Donnerstag, 18.01.2024, 8:00 - 10:20 Uhr
Donnerstag, 15.02.2024, 8:00 - 10:20 Uhr
Dienstag, 20.02.2024, 8:00 - 14:00 Uhr
Mittwoch, 21.02.2024, 9:00 - 16:40 Uhr

 

Grundschule „Am Kiefernwald“ Wildenbruch
Tel.: 033205 465 34

 

Montag, 15.01.2024, 8.00 - 13.00 Uhr
Dienstag, 16.01.2024, 8.00 - 13.00 Uhr und 16.00 - 18.00 Uhr
Mittwoch, 17.01.2024, 8.00 - 13.00 Uhr
Donnerstag, 18.01.2024, 8.00 - 13.00 Uhr und 14.00 - 16.00 Uhr
Freitag, 19.01.2024, 8.00 - 13.00 Uhr

 

Grund- und Oberschule Wilhelmshorst
Tel.: 033205 622 95

 

Dienstag, 09.01.2024, 14:00 Uhr -18:00 Uhr
Mittwoch, 10.01.2024, 14:00 Uhr - 17:00 Uhr
Donnerstag, 11.01.2024, 08:30 Uhr - 11:00 Uhr und 14:00 Uhr - 18:00 Uhr
Montag, 15.01.2024, 14:00 Uhr - 17:00 Uhr 
Mittwoch, 17.01.2024, 14:00 Uhr - 18:00 Uhr
Donnerstag, 18.01.2024, 08:30 Uhr - 11:00 Uhr

 

Anmeldung:

Zu den oben genannten Zeiten haben Sie die Möglichkeit, einen Termin für die Einschulungsanmeldung im Sekretariat der zuständigen Grundschule telefonisch zu reservieren. Die Termine für die schulärztliche Untersuchung Ihres Kindes erhalten Sie direkt vom Gesundheitsamt. Sie können auch diesen Link für die digitale Schulanmeldung nutzen. 
 

Bitte bringen Sie zur Einschulungsanmeldung folgendes mit: 
-    Anmeldeformular (ausgefüllt und von beiden Erziehungsberechtigten unterschrieben) 
-    Geburtsurkunde  
-    Sprachstandsfeststellung

 

Gemäß § 37 Abs. 3 des Brandenburgischen Schulgesetzes (BbgSchulG) beginnt für Kinder, die bis zum 30. September 2024 das sechste Lebensjahr vollendet haben, am 1. August desselben Kalenderjahres die Schulpflicht.


Entsprechend § 37 Abs. 4 BbgSchulG werden Kinder, die in der Zeit vom 1. Oktober 2023 bis zum 30. September 2024 das sechste Lebensjahr vollenden, auf Antrag der Eltern zu Beginn des Schuljahres 2024/2025 in die Schule aufgenommen. In begründeten Ausnahmefällen können Kinder aufgenommen werden, die nach dem 31. Dezember, jedoch vor dem 1. August des nachfolgenden Kalenderjahres das sechste Lebensjahr vollenden.


Wenn Ihr Kind bis zum Stichtag für die Anmeldung zur Grundschule sein sechstes Lebensjahr vollendet hat, gilt es in der Regel als Muss-Kind. Das heißt, die Schulpflicht beginnt.

 

Haben Sie Zweifel daran, dass Ihr Kind bereit für die Einschulung ist, dann können Sie eine Rückstellung beantragen. Oft haben Eltern von jüngeren Kindern Bedenken, ob ihr Kind sich bereits über längere Zeit konzentrieren kann oder ob der geistige, emotionale und soziale Entwicklungsstand des Kindes zum Schulalltag passt. Auch das Ergebnis der Schuluntersuchung kann diesen Eindruck bestärken. Sollte der Arzt bzw. die Ärztin hier einen besonderen Förderbedarf feststellen, können Eltern eine Ergotherapie oder Logopädie in Anspruch nehmen. So werden die Beweglichkeit, Geschicklichkeit und das Sprachvermögen des Kindes gezielt gefördert.

 

Bereits im Alter von fünf Jahren kann Ihr Kind die Schule besuchen. Es wird dann vorzeitig eingeschult. Kinder, die in der Zeit vom 1. Oktober bis zum 31. Dezember das sechste Lebensjahr vollenden, können – auf Antrag der Eltern – ebenfalls von der Schule aufgenommen werden. In begründeten Ausnahmefällen können auch Kinder, die nach dem 31. Dezember, jedoch vor dem 1. August des folgenden Jahres das sechste Lebensjahr vollenden, am 1. August in der Schule aufgenommen werden. Dazu entscheidet die Schulleitung der zugewiesenen Schule, ob Ihr Kind bereits die Fähigkeiten eines Schulkinds besitzt oder nicht. Wichtig für Sie ist, dass Sie sich klarmachen, dass Ihr Kind durch die vorzeitige Einschulung in die Schulpflicht eintritt und dieser Schritt nicht rückgängig gemacht werden kann. Sie sollten sich also sicher sein, dass Sie und Ihr Kind bereit dafür sind.

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