Bürgerservice von A bis Z
Zeit und Wege sparen mit unserem Online-Bürgerservice!
Nutzen Sie unseren "Bürgerservice A bis Z" und informieren Sie sich über das Dienstleistungsangebot der Gemeindeverwaltung.
Hier finden Sie alphabetisch geordnet häufig gestellte Anfragen zu Anliegen, mit denen Sie sich an uns wenden können. Bitte treffen Sie Ihre Auswahl, Sie erhalten dann ausführliche Informationen zu Ansprechpartnern, notwendigen Unterlagen und Öffnungszeiten.
Abmeldung Nebenwohnung
Die Nebenwohnung muss bei der Meldebehörde der Hauptwohnung abgemeldet werden.
Für Personen bis zum vollendeten 16. Lebensjahr ist die Meldepflicht von demjenigen zu erfüllen, aus dessen Wohnung die Minderjährigen ausziehen.
Unterlagen
- der Personalausweis und/oder Reisepass
Gebühren
Die Abmeldung einer Nebenwohnung ist gebührenfrei.
Ansprechpartner
Gemeinde Michendorf
Einwohnermeldeamt
Poststraße 1
14552 Michendorf
Telefon: 033205 598 40 (Frau Krämer)
Telefon: 033205 598 41 (Frau Tonn)
Telefon: 033205 598 42 (Frau Nagler)
Telefax: 033205 598 50
Anerkennung der Vater- oder Mutterschaft
Die Beurkundung einer Vater- oder Mutterschaft ist vor, aber auch jederzeit nach der Geburt des Kindes möglich. Diese kann sowohl beim Standesamt als auch beim zuständigen Jugendamt abgegeben werden. Die Abgabe der Sorgeerklärung ist nur beim Jugendamt möglich.
Vorzulegende Original-Unterlagen wären:
- Geburtsurkunde der Eltern
- Geburtsurkunde des bereits geborenen Kindes
- Mutterpass des ungeborenen Kindes
- Personalausweis oder Pass der Eltern
- aktuelle Erweiterte Meldebescheinigung der Mutter
- ggf. Eheurkunde
- ggf. rechtskräftiges Scheidungsurteil
Die obige Aufzählung ist nicht abschließend.
Ausländische Urkunden müssen durch einen in Deutschland beeidigten Dolmetscher übersetzt werden. Für verschiedene Länder ist eine Überbeglaubigung nebst Apostille oder Legalisation erforderlich. Auch kann die Vorlage weiterer Unterlagen erforderlich sein. Bei Fragen können Sie sich gern mit uns in Verbindung setzen.
Gebühren
Diese betragen 30,00 €.
Sprechzeiten des Standesamtes
Dienstag von 9:00 bis 12:00 und 13:00 bis 18:00 Uhr
Donnerstag von 9:00 bis 12:00 und 13:00 bis 16:00 Uhr
Freitag von 8:00 bis 12:00 Uhr
Sie erreichen uns wie folgt:
Frau Wohlfeil-Becker 033205/598-32
Frau Tonn 033205/598-41
Fax-Nr. 033205/598-50
E-Mail:
Anmeldung bei der Meldebehörde
Jede Person, die in Michendorf eine Wohnung bezieht, muss sich innerhalb von 2 Wochen anmelden.
Bei Zuzug einer Familie kann eine volljährige Person, die Anmeldung für alle Angehörigen vornehmen.
Bei Lebensgemeinschaften ist die persönliche Unterschrift der Einziehenden erforderlich.
Die von Ihnen beauftragte Person muss in der Lage sein, die für die ordnungsgemäße Führung des Melderegisters erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Dies gilt insbesondere für die lohnsteuerrelevanten Angaben. Für Personen bis zum vollendeten 16. Lebensjahr ist die Meldepflicht von demjenigen zu erfüllen, in/aus dessen Wohnung die Minderjährigen ein- oder ausziehen.
Pfleger und Betreuer, deren Aufgabe die Aufenthaltsbestimmung einschließt, haben für die Pflegepersonen und Betreuten die Meldepflicht zu erfüllen.
Unterlagen
- Personalausweis und/oder Reisepass
- alle Dokumente (z.B. Kinderausweise, Personalausweise und Pässe) mitziehender Familienangehöriger und Geburtsurkunde der Kinder
- bei ausländischen Personen, den Pass und die Meldebescheinigung des letzten Wohnortes wenn dieser in Deutschland war
- Wohnungsgeberbescheinigung (Formular hier )
Gebühren
Die Anmeldung bei der Meldebehörde ist gebührenfrei.
Ansprechpartner
Gemeinde Michendorf
Bürgerservice
Poststraße 1
14552 Michendorf
Telefon: 033205 598 40 (Frau Krämer)
Telefon: 033205 598 41 (Frau Tonn)
Telefon: 033205 598 42 (Frau Nagler)
Telefax: 033205 598 50
Anmeldung Nebenwohnung
Für Personen bis zum vollendeten 16. Lebensjahr ist die Meldepflicht von demjenigen zu erfüllen, in/aus dessen Wohnung die Minderjährigen ein- oder ausziehen. Eine Hauptwohnung ist an dem Ort gegeben, an dem die vorwiegend genutzte Wohnung des Einwohners, bei Verheirateten die vorwiegend genutzte Wohnung der Familie liegt.
Wenn der Meldeschein vollständig ausgefüllt und unterschrieben ist, kann jemand mit der Anmeldung beauftragt werden (nur mit Ausweis und Reisepass der meldepflichtigen Person).
Die von Ihnen beauftragte Person muss in der Lage sein, die zur ordnungsgemäßen Führung des Melderegisters erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
Anmelden können Sie sich in Ihrer Gemeinde-, Amts- bzw. Stadtverwaltung.
Unterlagen
- der Personalausweis und/oder Reisepass
Gebühren
Die Anmeldung einer Nebenwohnung ist gebührenfrei.
Ansprechpartner
Gemeinde Michendorf
Bürgerservice
Poststraße 1
14552 Michendorf
Telefon: 033205 598 40 (Frau Krämer)
Telefon: 033205 598 41 (Frau Tonn)
Telefon: 033205 598 42 (Frau Nagler)
Telefax: 033205 598 50
Anzeige und Beurkundung von Sterbefällen
Für die Beurkundung eines Sterbefalls und die Ausstellung einer Sterbeurkunde ist in der Regel das Standesamt des Bezirkes zuständig, in dem der Sterbefall eingetreten ist. Der Wohnsitz oder übliche Aufenthaltsorte des Verstorbenen spielen dabei keine Rolle. Abhängig vom Ort, an dem der Todesfall eintritt, gelten unter Umständen bestimmte Sonderregelungen für die Zuständigkeit eines Standesamtes. Diese werden im konkreten Fall von Seiten des Standesamtes geprüft.
Nach dem Personenstandsgesetz muss der Tod eines Menschen spätestens am dritten Werktag nach Eintritt des Todes beim zuständigen Standesamt gemeldet werden. Werktage gelten als Arbeitstage – d. h., dass Samstage und Sonntage ausgenommen sind. Tritt beispielsweise Freitag der Tod ein, muss der Todesfall spätestens am Mittwoch der darauffolgenden Woche angezeigt werden. Zur mündlichen Anzeige sind nach § 29 Abs. 1 PStG folgende Personen verpflichtet:
1. jede Person, die mit dem Verstorbenen in einer häuslichen Gemeinschaft gelebt hat;
2. die Person, in deren Wohnung sich der Sterbefall ereignet hat;
3. jede andere Person, die bei Todeseintritt anwesend war oder Kenntnis vom Sterbefall hat.
Die Beurkundung erfolgt aufgrund einer Sterbefallanzeige. Hierfür kann vom Anzeigepflichtigen ein Bestatter beauftragt werden, der sich dann um alle weiteren Formalitäten kümmert.
Zur Beurkundung sind nachfolgende Original-Dokumente vorzulegen:
- Sterbefallanzeige mit etwaiger Vollmacht des Anzeigepflichtigen
- Totenschein
- ggf. Beerdigungsschein von Seiten der Staatsanwaltschaft
- Geburtsurkunde des Verstorbenen
- Personalausweis (und Pass) des Verstorbenen
- ggf. Eheurkunde oder Lebenspartnerschaftsurkunde des Verstorbenen
- ggf. Sterbeurkunde des Ehepartners
- ggf. Geburtsurkunde des Ehepartners
- ggf. Vollmacht über Betreuer, Vormund und dgl.
Die obige Aufzählung ist nicht abschließend. Sofern weitere Unterlagen vorzulegen sind, werden diese vom Bestatter bzw. Standesamt angefordert.
Gebühren
erste Urkunde 15,00 €
jede weitere Urkunde, die im gleichen Arbeitsgang erstellt wird 7,50 €
Sprechzeiten des Standesamtes
Dienstag | von 9:00 bis 12:00 und 13:00 bis 18:00 Uhr |
Donnerstag | von 9:00 bis 12:00 und 13:00 bis 16:00 Uhr |
Freitag | von 8:00 bis 12:00 Uhr |
Sie erreichen uns wie folgt:
Frau Wohlfeil-Becker | 033205/598-32 |
Frau Tonn | 033205/598-41 |
Fax-Nr. | 033205/598-50 |
E-Mail: |
Auskunft aus dem Gewerbezentralregister für juristische Personen
Jeder Gewerbetreibende kann für sich oder als juristische Person für seine Firma in dem Bereich der Verwaltung, in dem die Firma den Hauptsitz hat, einen Antrag stellen und erhält Auskunft über den betreffenden Inhalt des Registers.
Hinweis
Bei der Beantragung eines Auszuges aus dem Gewerbezentralregisters ist zu erklären, ob der Auszug an den Firmensitz der juristischen Person bzw. an eine Behörde gesandt werden soll. Der Behördensitz, die Behörde und der Verwendungszweck sind im letzteren Falle auch bei der Antragstellung mitzuteilen.
Die Beantragung eines Auszuges aus dem Gewerbezentralregisters als natürliche Person muss persönlich vorgenommen werden.
Unterlagen
- Personalausweis oder Reisepass
Gebühren
13,00 EUR
Ansprechpartner
Gemeinde Michendorf
Bürgerservice
Poststraße 1
14552 Michendorf
Telefon: 033205 598 40 (Frau Krämer)
Telefon: 033205 598 41 (Frau Tonn)
Telefon: 033205 598 42 (Frau Nagler)
Telefax: 033205 598 50
Baumfällungen
Baumfällungen dürfen gemäß § 39 Abs. 5 Bundesnaturschutzgesetz ausschließlich im Zeitraum vom 01.Oktober bis 29.Februar erfolgen. Darüber hinausgehende Fällungen werden nur genehmigt, wenn von dem zur Fällung beantragten Baum eine Gefahr ausgeht. In jedem Fall ist ein Antrag gemäß § 5 Absatz 1 der Satzung der Gemeinde Michendorf zum Schutz von Bäumen (Baumschutzsatzung) in der Abteilung Bauen und Öffentliche Ordnung zu stellen. Einen entsprechenden Antrag finden Sie bei den Online-Formularen oder als Auslage in der Abteilung Bauen und Öffentliche Ordnung der Gemeinde. Nach Eingang des entsprechenden Antrags erfolgt eine Prüfung vor Ort durch den Baumschutzbeauftragten der Gemeinde Michendorf. Dieser spricht eine Empfehlung zur Notwendigkeit der beantragten Fällung aus. Im Anschluss daran wird ein Bescheid erstellt, in welchem im Falle der Genehmigung von Baumfällungen auch die auszuführenden und nachzuweisenden Ersatzpflanzungen festgelegt werden.
Unterlagen
- Bestandsplan/Lageplan aller auf dem Grundstück befindlichen Bäume (inkl. Einzeichnung des Standortes des einzumessenden Baukörpers bei Bauantrag)
- Markierung und Auflistung der zu fällenden Bäume mit Angabe der Art und des Stammumfanges (gemessen in 1,30 m Höhe über dem Erdboden)
- Foto des zur Fällung beantragten Baumbestandes (nicht Bedingung)
- Vorschläge zur möglichen Ersatzpflanzungen (Ort, Umfang etc.) sind erwünscht.
- Antrag zum Fällen von Bäumen
Gebühren
11,00 € je angefangene halbe Stunde Arbeitszeit (Prüfung vor Ort sowie Bescheiderstellung)
Ansprechpartner
Gemeinde Michendorf
Bauen
Poststraße 1
14552 Michendorf
Telefon: 033205 598 12 (Herr Kästner)
Telefax: 033205 598 50
Beglaubigung
Der Bürgerservice ist befugt, Abschriften, Ablichtungen, Vervielfältigungen, Negative und Unterschriften zu beglaubigen. Bedingung ist jedoch, dass die Urschrift von einer Behörde oder Verwaltung ausgestellt wurde. Eine Abschrift wird beglaubigt durch einen Beglaubigungsvermerk. Eine Unterschrift wird nur beglaubigt, wenn sie in Gegenwart des beglaubigenden Bediensteten vollzogen oder anerkannt wird.
Unterlagen
- Originalschriftstück und eine Kopie vom Original
Gebühren
Beglaubigung: 3,00 €
Kopien sind mitzubringen
Ansprechpartner
Gemeinde Michendorf
Bürgerservice
Poststraße 1
14552 Michendorf
Telefon: 033205 598 40 (Frau Krämer)
Telefon: 033205 598 41 (Frau Tonn)
Telefon: 033205 598 42 (Frau Nagler)
Telefax: 033205 598 50
Beurkundung von Geburten
Die Beurkundung von Geburten erfolgt durch das Standesamt, in dessen Zuständigkeitsbereich das Kind geboren wurde. Die Geburt eines Kindes ist innerhalb einer Woche bzw. 7 Tagen anzuzeigen (§ 18 PStG).
Zur Beurkundung sind nachfolgende Original-Dokumente vorzulegen:
- Geburtenanzeige des Arztes oder der Hebamme
- Namenserklärung für das Kind, sofern diese nicht Bestandteil der Geburtsanzeige ist
- Geburtsurkunden der Eltern
- aktuelle Erweiterte Meldebescheinigung der Mutter
- Personalausweis oder Reisepass
- ggf. Vaterschaftsanerkennung, Sorgeerklärung
- ggf. Mutterschaftsanerkennung, Sorgeerklärung
- ggf. Eheurkunde oder begl. Abschrift aus dem Eheregister
- ggf. rechtskräftiges Scheidungsurteil
- ggf. Sterbeurkunde
Die obige Aufzählung ist nicht abschließend.
Ausländische Urkunden müssen durch einen in Deutschland beeidigten Dolmetscher übersetzt werden. Für verschiedene Länder ist eine Überbeglaubigung nebst Apostille oder Legalisation erforderlich. Auch kann die Vorlage weiterer Unterlagen erforderlich sein. Bitte setzen Sie sich diesbezüglich mit uns in Verbindung.
Das Standesamt nimmt in diesem Zusammenhang auch nachfolgende Erklärungen entgegen:
- Anerkennung der Vater- oder Mutterschaft
- Namensbestimmung bei Neugeborenen
- Namenserteilung
Die Sorgeerklärung kann nur beim zuständigen Jugendamt abgegeben werden.
Gebühren
erste Urkunde 15,00 €
jede weitere Urkunde, die im gleichen Arbeitsgang erstellt wird 7,50 €
Anerkennung der Vater- oder Mutterschaft 30,00 €
Sprechzeiten des Standesamtes
Dienstag von 9:00 bis 12:00 und 13:00 bis 18:00 Uhr
Donnerstag von 9:00 bis 12:00 und 13:00 bis 16:00 Uhr
Freitag von 8:00 bis 12:00 Uhr
Sie erreichen uns wie folgt:
Frau Wohlfeil-Becker 033205/598-32
Frau Tonn 033205/598-41
Fax-Nr. 033205/598-50
E-Mail:
Bürgerhaushalt
Berschreibung:
Der Bürgerhaushalt ist eine besondere Gestaltungsform bei der Haushaltsplanung um die Bürgerinnen und Bürger auf kommunaler Ebene zu beteiligen. Durch das Einreichen von Vorschlägen erhalten SIE die Möglichkeit über einen gewissen Teil des Haushaltsbudgets mitzubestimmen.
Weitere Informationen zum Bürgerhaushalt finden Sie hier.
Ehefähigkeitszeugnis
Beschreibung
Wenn Sie im Ausland heiraten möchten, wird von der zuständigen ausländischen Behörde oft die Vorlage eines Ehefähigkeitszeugnisses verlangt.
Für die Ausstellung des Ehefähigkeitszeugnisses ist das Standesamt zuständig, in dessen Einzugsbereich der Verlobte seinen Wohnsitz hat, bzw. bei Wohnsitz im Ausland, seinen letzten Wohnsitz hatte. Sind Sie also hier gemeldet, oder waren Sie vor dem Wegzug ins Ausland zuletzt hier gemeldet, so müssen Sie das Ehefähigkeitszeugnis im Standesamt Michendorf beantragen.
Auskunft darüber, welche Urkunden und sonstigen Unterlagen für eine Eheschließung im Ausland benötigt werden, können Ihnen die Botschaften und Konsulate des jeweiligen Staates erteilen.
Notwendige Unterlagen (im Original):
- gültiger Personalausweis oder Reisepass
- beglaubigte Abschrift aus dem Geburtenregister (diese erhalten Sie bei dem Standesamt, welches für Ihren Geburtsort zuständig ist)
- aktuelle Erweiterte Meldebescheinigung
- sofern Sie schon einmal verheiratet waren oder eine eingetragene Lebenspartnerschaft/Ehe begründet haben, die Eheurkunde bzw. Lebenspartnerschaftsurkunde
- Nachweis über die Auflösung der letzten Ehe bzw. eingetragenen Lebenspartnerschaft (rechtskräftiges Scheidungsurteil oder Sterbeurkunde)
bei ausländischen Staatsangehörigen:
- gültiger Reisepass
- Geburtsurkunde (Notwendigkeit der Prüfung durch Legalisation oder Apostille beachten)
- Nachweis über den Familienstand (Familienstandsbescheinigung)
- aktuelle Meldebescheinigung
- gegebenenfalls Nachweis über die letzte Ehe und deren Auflösung (Eheurkunde und Scheidungsurteil bzw. Sterbeurkunde)
Für alle Urkunden und Bescheinigungen in fremdländischer Sprache müssen zusätzlich Übersetzungen in deutscher Sprache vorgelegt werden, die nur von einem anerkannten Übersetzer gefertigt wurden. Zur Beantragung eines Ehefähigkeitszeugnisses sind immer die Unterlagen von beiden Verlobten vorzulegen.
Gebühren
- 41 Euro, sofern nur deutsches Recht zu beachten ist
- 66 Euro Ehefähigkeitszeugnis, deutsches und ausländisches Recht
Weitere Gebühren können anfallen.
Öffnungszeiten
Sprechzeiten des Standesamtes:
Dienstag | von 9:00 bis 12:00 und 13:00 – 18:00 Uhr |
Donnerstag | von 9:00 bis 12:00 und 13:00 – 16:00 Uhr |
Freitag | von 8:00 bis 12:00 Uhr |
und nach Absprache.
Ansprechpartner sind:
Standesbeamtin, Frau Wohlfeil-Becker, Tel. 033 205/598-32, Fax: 033 205/598-50
Standesbeamtin, Frau Tonn, Tel. 033 205/598-41, Fax: 033 205/598-50
Email:
Eheschließung
Die beabsichtigte Eheschließung wird von den Verlobten bei dem Standesamt angemeldet, in dessen Zuständigkeitsbezirk einer der Verlobten seinen Wohnsitz hat. Soll die Eheschließung in einem anderen Standesamt stattfinden, werden die Unterlagen nach Feststellung der Ehefähigkeit an das „Heiratsstandesamt“ weitergeleitet.
Sollte ein persönliches Erscheinen beider Antragsteller zur Anmeldung der Eheschließung nicht möglich sein, ist eine entsprechende Vollmacht vorzulegen. Setzen Sie sich bitte für weitere Absprachen im Vorfeld mit dem zuständigen Standesamt in Verbindung.
Die Unterlagen zur Prüfung der Ehefähigkeit sind im Original vorzulegen. Sofern Sie beide die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen, sind nachfolgende Unterlagen vorzulegen:
- Beglaubigte Abschrift aus dem Geb.-Register
- aktuelle Erweiterte Meldebescheinigung
- Personalausweis oder Pass
- ggf. Eheurkunde der letzten Vorehe
- ggf. Lebenspartnerschaftsurkunde der letzten LP
- ggf. rechtskräftiges Scheidungsurteil (oder aktuelle Eheurkunde mit Scheidungsvermerk)
- ggf. Sterbeurkunde des letzten Ehepartners
- ggf. Einbürgerungsurkunde
- ggf. Geburtsurkunde, Vaterschaftsanerkennung, Sorgeerklärung gemeinsamer Kinder
Die obige Aufzählung ist nicht abschließend.
Ausländische Urkunden müssen durch einen in Deutschland beeidigten Dolmetscher übersetzt werden. Für verschiedene Länder ist eine Überbeglaubigung nebst Apostille oder Legalisation erforderlich. Auch kann die Vorlage weiterer Unterlagen erforderlich sein. Bitte setzen Sie sich diesbezüglich mit uns in Verbindung.
Gebühren
Prüfung der Ehevoraussetzungen, deutsches Recht 51,00 €
Prüfung der Ehevoraussetzungen ausländ. Recht zusätzlich 30,00 € je ausl. Recht
Abnahme einer „Versicherung an Eides statt“ 31,00 €
erste Urkunde 15,00 €
jede weitere Urkunde, die im gleichen Arbeitsgang erstellt wird 7,50 €
Bescheinigung über die Namensänderung 15,00 €
Für die Durchführung von Eheschließungen werden unterschiedliche Gebühren fällig. Diese sind abhängig vom Tag, Ort und der Uhrzeit. Die Höhe der Gebühren können Sie gern im Standesamt hinterfragen.
Sprechzeiten des Standesamtes
Dienstag | von 9:00 bis 12:00 und 13:00 bis 18:00 Uhr |
Donnerstag | von 9:00 bis 12:00 und 13:00 bis 16:00 Uhr |
Freitag | von 8:00 bis 12:00 Uhr |
Sie erreichen uns wie folgt:
Frau Wohlfeil-Becker | 033205/598-32 |
Frau Tonn | 033205/598-41 |
Fax-Nr. | 033205/598-50 |
E-Mail: |
Feuerwehr
Retten, Löschen, Bergen, Schützen...
das sind die Schlagworte in der Feuerwehr
Die Notrufnummer lautet: 112
Feuerwehr der Gemeinde Michendorf mit den Ortswehren:
- Fresdorf
- Langerwisch
- Michendorf
- Stücken
- Wildenbruch
- Wilhelmshorst
s o w i e
6 Jugendfeuerwehren und 1 Kinderfeuerwehr
Ansprechpartner
SB Feuer- und Zivilschutz, Herr Löser
Telefon: 033 205/598-59
Fax: 033 205/598-50
Mail:
Führerscheinanträge
Annahme Führerscheinanträge
Bei dieser Dienstleistung handelt es sich um eine externe Dienstleistung. Auskünfte über die neuen Führerscheinklassen erteilt die Fahrererlaubnisbehörde Potsdam-Mittelmark, Am Gutshof 1-7 in 14542 Werder/Havel unter der Telefonnummer 03327 739 0.
Hinweis
Das Einwohnermeldeamt nimmt folgende Führerscheinanträge zu den Sprechzeiten entgegen:
- Ersterteilungen sowie Erweiterungen der Fahrererlaubnis (inkl. des begleitenden Fahrens ab 17 Jahren)
- Verlängerungen der Fahrererlaubnis der Klassen C und D
- Neuerteilungen nach Entziehung.
Diese werden dann an die zuständige Führerscheinstelle des Landkreises Potsdam-Mittelmark weitergeleitet. Die anfallenden Gebühren sind bei der Beantragung zu entrichten und alle notwendigen einzureichenden Unterlagen sind im Original vorzulegen.
Ansprechpartner
Gemeinde Michendorf
Bürgerservice
Poststraße 1
14552 Michendorf
Telefon: 033205 598 40 (Frau Krämer)
Telefon: 033205 598 41 (Frau Tonn)
Telefon: 033205 598 42 (Frau Nagler)
Telefax: 033205 598 50
Führungszeugnis beantragen
Entgegennahme eines Antrages auf Erteilung eines persönlichen oder behördlichen Führungszeugnisses.
Hinweis
- Die Erteilung eines Führungszeugnisses können Sie beantragen, sofern Sie mit Haupt- oder Nebenwohnung in Michendorf meldebehördlich registriert sind.
- Sofern Sie das 18. Lebensjahr vollendet haben, müssen Sie den Antrag auf Erteilung des Führungszeugnisses persönlich stellen, vor dem 14. Lebensjahr muss der Antrag durch den gesetzlichen Vertreter gestellt werden, ab dem 14. Lebensjahr kann der Antrag selbst gestellt werden.
- Sie erhalten Auskunft zu den eigenen ggf. vorhandenen Daten aus dem Bundeszentralregister.
- Wer ein Führungszeugnis beantragt, muss mitteilen, ob das Führungszeugnis für eine Behörde bestimmt ist oder ob das Führungszeugnis für andere Zwecke (z.B. Bewerbung) benötigt wird.
- Im Falle, dass eine Behörde ein Führungszeugnis verlangt, ist der Behördensitz, die Behörde und der Verwendungszweck zu benennen.
Der Antragsteller kann verlangen, dass das Führungszeugnis nicht auf direktem Wege der anfordernden Behörde per Post zugestellt wird, sondern erst einem Amtsgericht seiner Wahl zugestellt wird, um hier die Gelegenheit zur persönlichen Einsichtnahme zu bekommen.
Der Antrag auf Erteilung eines Führungszeugnisses muss persönlich im Bürgerservice gestellt werden.
Unterlagen
- Personalausweis oder Reisepass des Antragstellers
Gebühren
13,00 EUR
Ansprechpartner
Gemeinde Michendorf
Bürgerservice
Poststraße 1
14552 Michendorf
Telefon: 033205 598 40 (Frau Krämer)
Telefon: 033205 598 41 (Frau Tonn)
Telefon: 033205 598 42 (Frau Nagler)
Telefax: 033205 598 50
Fundsachen
Der Finder muss persönlich im Fundbüro erscheinen, weil bei Abnahme einer Fundsache eine Fundanzeige (Formblatt) mit den Personalien des Finders und einer Beschreibung der Fundsache aufgenommen werden muss. Die Abgabe der Fundsache kann auch durch einen Dritten mittels Vollmacht erfolgen.
Der Finder kann entweder den Erwerb der Fundsache oder einen Finderlohn anmelden.
Wenn Sie Fundsachen abholen möchten, ist die Vorlage Ihres Personalausweises oder Reisepasses erforderlich. Bei Abholung durch Dritte ist eine Vollmacht vorzulegen. Des Weiteren ist ein Nachweis über das Eigentum an der verlorenen Sache zu erbringen.
Es besteht eine Aufbewahrungsfrist von mindestens 6 Monaten.
Eine aktuelle Funsachenliste finden Sie demnächst hier.
Unterlagen
- Nachweis über das Eigentum an der verlorenen Sache
- Vollmacht bei Abholung durch Dritte
Gebühren
gebührenfrei
Ansprechpartner
Gemeinde Michendorf
Bürgerservice und Verwaltungsdienstleistungen
Frau Krämer
Poststraße 1
14552 Michendorf
Telefon: 033205 598 40
Telefax: 033205 598 50
Hundesteuer
Anmeldung:
Ein Hundehalter in der Gemeinde Michendorf ist verpflichtet, einen Hund innerhalb von zwei Wochen nach der Aufnahme oder - wenn der Hund ihm durch Geburt von einer von ihm gehaltenen Hündin zugewachsen ist - innerhalb von zwei Wochen, nachdem der Hund drei Monate alt geworden ist, bei der Gemeinde Michendorf schriftlich anzumelden (§ 8 Abs. 1 S. 1 Satzung der Gemeinde Michendorf über die Erhebung einer Hundesteuer (Hundesteuersatzung))
Für die Anmeldung wird das Anmeldeformular benötigt.
Nach der Bearbeitung der Hundeanmeldung erhält der Hundehalter für den Hund einen Abgabenbescheid sowie eine Hundemarke.
Höhe der jährlichen Hundesteuer (§ 2 Abs. 1 Hundesteuersatzung):
a) bei einem Hund: 35,00 €
b) bei zwei Hunden: 55,00 € je Hund
c) bei drei und mehr Hunden:
für die ersten beiden Hunde: 55,00 € je Hund,
für den dritten und jeden weiteren Hund: 90,00 € je Hund,
d) je gefährlichem Hund: 500,00 €.
Ersatzhundemarke:
Falls der Hundehalter die Hundemarke verliert, muss sich der Hundehalter bei der Gemeinde Michendorf melden. Gegen eine Gebühr von 3,00 € erhält der Hundehalter für den Hund eine Ersatzhundemarke.
Abmeldung
Der Hundehalter hat den Hund innerhalb von zwei Wochen, nachdem er
- ihn veräußert oder
- sonst abgeschafft hat,
- er abhandengekommen oder
- verstorben oder
- der Halter aus der Gemeinde Michendorf weggezogen ist,
bei der Gemeinde Michendorf schriftlich abzumelden. Im Falle der Abgabe des Hundes an eine andere im Gemeindegebiet wohnende Person sind bei der Abmeldung der Name und die Anschrift dieser Person mitzuteilen (§ 8 Abs. 2 Hundesteuersatzung).
Die Abmeldung von der Hundesteuer kann erst nach Vorlage der Hundemarke sowie nach Vorlage des ausgefüllten Abmeldeformular erfolgen. Falls die Hundemarke abhandengekommen ist, dann ist eine schriftliche Mitteilung im entsprechenden Feld des Abmeldeformulars vorzunehmen.
Weitere Informationen können Sie aus unserer Hundesteuersatzung oder von unseren Sachbearbeiten -Steuern und Abgaben- persönlich erhalten:
Frau Wittge Tel.: 033205 598 - 24
Frau Düring Tel.: 033205 598 - 14
Kinderreisepass - Erstbeantragung / Verlängerung (eines noch gültigen Kinderreisepasses)
Deutsche Staatsangehörige unterliegen bei Reisen ins Ausland unabhängig vom Alter der Pass- bzw. Ausweispflicht.
Welche Staaten welche Dokumente unter welchen Bedingungen anerkennen, erfragen Sie bitte bei Ihrem Reiseveranstalter oder unter www.auswaertiges-amt.de.
Der Kinderreisepass gilt maximal bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres und ist für ein Jahr gültig. Kinderreisepässe sind grundsätzlich (unabhängig vom Alter) mit einem biometrischen Lichtbild auszustellen. Ab dem zehnten Lebensjahr muss das Kind bei der Beantragung oder Verlängerung den Kinderreisepass unterschreiben.
Antragsteller sind die Eltern oder der sorgeberechtigte Elternteil in Anwesenheit des Kindes.
- Das Kind muss bei der Antragsstellung persönlich anwesend sein.
- Ein biometrisches Lichtbild ist mitzubringen. Das Bild sollte nicht älter als sechs Monate sein.
- Geburtsurkunde
- Vorzulegen ist bei einer Verlängerung der bisherige Kinderreisepass.
Zustimmung der Eltern
Die Beantragung des Kinderreisepasses erfolgt durch beide Elternteile, wenn ihnen das Sorgerecht gemeinsam zusteht und die Eltern zusammenleben. Bei gemeinsamer Vorsprache der Eltern müssen sich diese durch Personalausweise oder Reisepässe ausweisen können. Die Antragstellung kann auch durch lediglich einen Elternteil erfolgen, wenn dabei das Vorliegen des Einverständnisses des anderen Elternteils schriftlich bestätigt wird und Zweifel an der Richtigkeit dieser Angabe nicht bestehen. In diesem Fall muss der Personalausweis / Reisepass des nicht erschienen Elternteils vorgelegt werden.
Leben Eltern getrennt (verheiratet, geschieden, unverheiratet)
Bei Eltern, denen die elterliche Sorge gemeinsam zusteht und die nicht nur vorübergehend getrennt leben, darf allein der Elternteil, bei dem sich das unverheiratet minderjährige Kind gewöhnlich aufhält, den Pass beantragen. In diesen Fällen bedarf es einer Zustimmung des anderen Elternteils nicht, wenn davon auszugehen ist, dass dieser mit dem gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes einverstanden ist. Bei Zweifeln kann die Passbehörde auch das Einverständnis des anderen Elternteils verlangen.
Steht die elterliche Sorge einem Elternteil allein zu, ist dieser zu Antragstellung allein berechtigt. Mitzubringen sind die Sorgerechtserklärung oder, wenn dies nicht vorhanden ist, eine schriftliche Erklärung über das alleinige Sorgerecht. rechtskräftiges Scheidungsurteil mit Sorgerechtsbeschluss oder nachträglicher Beschluss des Familiengerichts über das alleinige Sorgerecht.
Gebühren
Beantragung eines Kinderreisepasses: 13,00 €
Verlängerung/Aktualisierung: 6,00 €
Ansprechpartner
Gemeinde Michendorf
Bürgerservice
Poststraße 1
14552 Michendorf
Telefon: 033205 598 40 (Frau Krämer)
Telefon: 033205 598 41 (Frau Tonn)
Telefon: 033205 598 42 (Frau Nagler)
Telefax: 033205 598 50
Lagerfeuer
Um einen ordnungsgemäßen Ablauf zu sichern, ist ein Lagerfeuer bei der Verwaltung mindestens eine Woche im Voraus zu beantragen. Die Beantragung einer Ausnahmezulassung kann formlos oder durch ein im Ordnungsamt ausliegenden Formular erfolgen. Die Entscheidung der Verwaltung wird dem Antragsteller in Form eines Bescheides zugestellt.
Unterlagen
Der formlose Antrag sollte enthalten:
- Ansprechpartner (eine verantwortliche Person mit Anschrift und Telefonnummer)
- Art der Veranstaltung
- Tag und Ort
- voraussichtlicher Beginn und Ende des Lagerfeuers
- Datum der Antragstellung und Unterschrift
Gebühren
11,00 €
Ansprechpartner
Gemeinde Michendorf
Bürgerservice und Verwaltungsdienstleistungen
Poststraße 1
14552 Michendorf
Telefon: 033205 598 30 (Frau Mroncz)
Telefax: 033205 598 50
10 goldene Regeln für Feuer im Freien
Holzfeuer sind grundsätzlich auch ohne gemeindliche Ausnahmegenehmigung zulässig, wenn die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft hierdurch nicht gefährdet oder belästigt werden. Eine Gefährdung oder Belästigung ist in der Regel ausgeschlossen, wenn die so genannten „Zehn goldenen Regeln für Feuer im Freien“ eingehalten werden:
- die Obergrenze für Höhe und Durchmesser des Brennstoffhaufens beträgt 1 m
- nur trockenes und naturbelassenes Holz verwenden
- bei anhaltender Trockenheit oder starkem Wind keine Holzfeuer entzünden
- Abfälle gehören niemals ins Holzfeuer, das verbrennen von pflanzlichen Abfällen ist verboten
- Holzfeuer mit Holzspänen oder Kohlen- bzw. Grillanzünder entfachen
- Löschmittel immer bereithalten (z.B. Wasser, Sand, Feuerlöscher)
- Brandbeschleuniger (z.B. Benzin, Verdünnung und Spiritus) niemals verwenden, Explosionsgefahr!
- die Feuerstelle stets im ausreichenden Abstand zu Gebäuden und brandgefährdeten Materialien anlegen
- bei starker Rauchentwicklung oder Funkenflug Feuer unverzüglich löschen
- Feuer immer bis zum Erlöschen der Glut beaufsichtigen
Feuer, die diese Bedingungen nicht einhalten, zum Beispiel größere Oster- oder sonstige Brauchtumsfeuer, sind ohne Ausnahmeerteilung der Gemeinde nicht zulässig.
In Gebieten mit erhöhter Feinstaubbelastung, für die Luftreinhalte- oder entsprechende Aktionspläne aufzustellen sind, sind auch offene Holzfeuer unzulässig, da auch sie erheblich zur Feinstaubbelastung beitragen.
Lohnsteuerkarte
Ausstellung und Änderung von Lohnsteuerkarten
Ab dem 1. Januar 2011 sind nicht mehr die Meldebehörden, sondern ausschließlich die Finanzämter Ansprechpartner für die Bürgerinnen und Bürger, wenn es um die Änderung von Steuerklassen oder anderen Lohnsteuerabzugsmerkmalen geht.
Die Lohnsteuerkarte in Papierform wird ab dem Kalenderjahr 2012 durch vom Arbeitgeber abrufbare elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale (Verfahren der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale – ELStAM) ersetzt. Bis dahin behält die Lohnsteuerkarte 2010 ihre Gültigkeit.
Wird für das Kalenderjahr 2011 eine Lohnsteuerkarte benötigt, stellt das Finanzamt eine Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug aus. Dieses gilt auch, wenn ein weiteres Beschäftigungsverhältnis aufgenommen wird.
Zuständigkeit des Finanzamtes:
- Berichtigung unrichtiger Lohnsteuerabzugsmerkmale
- Steuerklassenänderungen: nach Heirat, nach Trennung, Beendigung der Trennung, Steuerklasse II, ungünstigere Steuerklasse
- Kinder unter 18 Jahre: Unterdrückung/Reaktivierung des Kinderfreibetrages, Zuordnung eines Kindes
- Steuerklassenwechsel
Die Meldebehörde der Gemeinde verwaltet nach wie vor die standesamtlichen Veränderungen wie z.B.
- Geburt, Adoption oder Tod
- Kircheneintritt oder - austritt
- Eheschließung
Ansprechpartner
Gemeinde Michendorf
Bürgerservice
Poststraße 1
14552 Michendorf
Telefon: 033205 598 41 (Frau Tonn)
Telefon: 033205 598 42 (Frau Nagler)
Telefax: 033205 598 50
Finanzamt Brandenburg: www.fa-brandenburg.brandenburg.de
Mahnung
Kurzinformationen
Sollten Sie es versäumt haben, eine gemeindliche Forderung zum Fälligkeitstermin zu begleichen, erhalten Sie von der Gemeindekasse Michendorf eine Mahnung. Es wird zwischen öffentlich-rechtlichen und privatrechtlichen Forderungen unterschieden.
Beschreibung
Die Mahnung hat den Zweck, den Zahlungspflichtigen vor der Einleitung von Beitreibungsmaßnahmen nochmals an seine fälligen Geldleistungen zu erinnern und Gelegenheit zu geben, die Forderung freiwillig zu begleichen. Durch die Mahnung entstehen weitere Kosten, wie z.B. Mahngebühren, Säumniszuschläge oder Verzugszinsen.
Wichtig ist, dass bei öffentlich-rechtlichen Forderungen nur einmal gemahnt werden muss, bevor die Zwangsvollstreckung beginnt. Eine zweite oder dritte Mahnung, wie dies im privaten Bereich durchaus üblich ist, hat der Gesetzgeber nicht vorgesehen. Es empfiehlt sich also, die Mahnung ernst zu nehmen, und die Angelegenheit umgehend zu regeln.
Nach Ablauf der gesetzten Zahlungsfrist von einer Woche wären wir bei Nichtzahlung zu unserem Bedauern gezwungen, die Zwangsvollstreckung anzuordnen. Auch die Vollstreckung verursacht zusätzliche Kosten!
Deshalb unsere Empfehlung:
Zahlen Sie fristgemäß – spätestens nach der Mahnung – oder sprechen Sie rechtzeitig mit uns, wenn Sie in Zahlungsschwierigkeiten geraten sind. Sie ersparen sich und uns Ärger, Arbeit und weitere Kosten durch die sonst zwangsläufig einsetzenden Vollstreckungsmaßnahmen.
Rechtsgrundlagen
- Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Brandenburg (VwVGBbg)
- Kostenordnung zum Verwaltungsverfahrensgesetz des Landes Brandenburg (Bbg KostO)
- Abgabenordnung (AO)
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Kosten
Mahngebühren werden gemäß § 19 Abs. 2 Nr. 4 VwVGBbg i.V.m. § 4 BbgKostO erhoben und betragen mindestens 5,00 €.
Säumniszuschläge werden gemäß § 240 (1) AO für jeden angefangenen Monat der Säumnis festgesetzt. Die Höhe beträgt eins von Hundert der abgerundeten rückständigen Forderung. Verzugszinsen werden gemäß § 288 Bürgerliches Gesetzbuches bei privatrechtlichen Forderungen erhoben.
SEPA Lastschriftmandat
Zusätzliche Kosten sind ärgerlich, lassen sich aber leicht von Ihnen vermeiden:
Erteilen Sie uns einfach ein SEPA-Lastschriftmandat.
Die Gemeindekasse bucht die Beträge rechtzeitig zum Fälligkeitstermin von Ihrem Konto ab und Sie geraten nicht mehr in Zahlungsverzug. Ein weiterer Vorteil beim Lastschrifteinzug sind die geringeren Bankgebühren gegenüber Einzelanweisungen oder Dauerauftrag.
Dieses Mandat gilt dann bis auf weiteres und kann jederzeit von Ihnen widerrufen werden. Das notwendige Formular finden Sie auf unserer Homepage unter Online- Formulare in der Abteilung Finanzen.
Falls Sie eine Frage zu dem Einzugsverfahren haben, wenden Sie sich bitte an die Gemeindekasse.
Erteilung SEPA-Einzugsermächtigung (PDF)
Ansprechpartner
Frau Wittstock
033205 / 598 28
Potsdamer Straße 33 14552 Michendorf
Melderegisterauskunft
Die Auskunftserteilung erfolgt grundsätzlich aus dem aktuellen Melderegister. Das aktuelle Melderegister enthält alle Daten von Einwohnern, die gegenwärtig in der Gemeinde gemeldet sind und Einwohner, die nicht länger als fünf Jahre verzogen bzw. verstorben sind.
Im Rahmen einer einfachen Melderegisterauskunft erhalten Sie:
- Familienname,
- Vornamen,
- Doktorgrad und
- derzeitige Anschriften
zu der gesuchten Person. Ist die Person verstorben wird Ihnen dies mitgeteilt.
Eine erweiterte Melderegisterauskunft enthält folgende Angaben der gesuchten Person:
- Vorname
- Name
- frühere Vor- und Familiennamen
- Geburtstag
- Geburtstort
- Sterbetag
- Sterbeort
- derzeitig bekannte Anschrift
- frühere Anschriften
- Familienstand
- Staatsangehörigkeit
- Tag des Einzuges und Tag des Auszuges
- gesetzliche Vertreter
Die erweiterte Melderegisterauskunft kann jeder der ein berechtigtes Interesse nachweisen kann schriftlich beantragen.
Ob Ihnen die zuständige Stelle eine Auskunft über die Daten der gesuchten Person erteilt, liegt in deren pflichtgemäßem Ermessen. Die einfache Melderegisterauskunft wird nicht erteilt, wenn eine Auskunftssperre im Melderegister eingetragen ist oder für die zuständige Stelle Grund zu der Annahme besteht, dass hieraus eine Gefahr für schutzwürdige Interessen des Betroffenen oder einer anderen Person erwachsen kann.
Voraussetzungen
- Die von Ihnen gesuchte Person muss anhand Ihrer Angaben eindeutig identifiziert werden können. Das heißt, dass Sie bereits über Daten zum Betroffenen verfügen müssen. Dies sind in der Regel der Vor- und Familienname, das Geburtsdatum, das Geschlecht oder die zuletzt bekannte Anschrift.
- Sofern Sie die Daten für gewerbliche Zwecke verwenden, müssen Sie diese angeben.
- Sie müssen bei der Anfrage erklären, dass Sie die Daten nicht für Zwecke der Werbung oder des Adresshandels verwenden oder dass eine Einwilligung der betroffenen Person hierzu vorliegt.
- Soweit sie die Anfrage für Zwecke der Werbung oder des Adresshandels an die zuständige Stelle richten und bei der zuständigen Stelle eine Einwilligung nicht vorliegen sollte, haben Sie gegenüber der zuständigen Stelle zu erklären, dass Ihnen die Einwilligung vorliegt.
- Die zuständige Stelle kann von Ihnen verlangen, dass Sie die Einwilligung der betroffenen Person vorlegen.
Eine Ausnahme der Auskunftserteilungen, sowohl bei der einfachen als auch bei der erweiterten Melderegisterauskunft gilt bei Personen, für die eine Auskunftssperre im Melderegister eingetragen ist.
Gebühren
einfache Melderegisterauskunft: 10,00 Euro
erweiterte Melderegisterauskunft: 12,00 Euro
Die volle Verwaltungsgebühr wird auch dann fällig, wenn von der gesuchten Person keine Meldeunterlagen (mehr) vorhanden sind bzw. sich mit den von Anfragenden gemachten Angaben keine Person eindeutig zuordnen lässt oder der Inhalt der erteilten Auskunft bereits bekannt ist.
Rechtsgrundlage: Bundesmeldegesetz (BMG)
Namensänderung/-erklärung
Es gibt eine Vielzahl von Namensänderungen, die im Standesamt abgegeben werden können. Bitte sprechen Sie deshalb persönlich im Standesamt vor, damit wir Sie entsprechend beraten können.
Vorzulegende Original-Dokumente wären u. a.:
- Geburtsurkunde
- Erweiterte Meldebescheinigung
- Personalausweis oder Pass
- ggf. Eheurkunde
- ggf. rechtskräftiges Scheidungsurteil (oder aktuelle Eheurkunde mit Scheidungsvermerk)
- ggf. Sterbeurkunde
Die obige Aufzählung ist nicht abschließend.
Ausländische Urkunden müssen durch einen in Deutschland beeidigten Dolmetscher übersetzt werden. Für verschiedene Länder ist eine Überbeglaubigung nebst Apostille oder Legalisation erforderlich. Auch kann die Vorlage weiterer Unterlagen erforderlich sein. Bitte setzen Sie sich diesbezüglich mit uns in Verbindung.
Gebühren
Aufgrund der Vielzahl der Namenserklärungen werden auch unterschiedliche Gebühren erhoben. Hierzu beraten wir Sie gern.
Sprechzeiten des Standesamtes
Dienstag | von 9:00 bis 12:00 und 13:00 bis 18:00 Uhr |
Donnerstag | von 9:00 bis 12:00 und 13:00 bis 16:00 Uhr |
Freitag | von 8:00 bis 12:00 Uhr |
Sie erreichen uns wie folgt:
Frau Wohlfeil-Becker | 033205/598-32 |
Frau Tonn | 033205/598-41 |
Fax-Nr. | 033205/598-50 |
E-Mail: |
Personalausweis
Beantragung Personalausweis
Seit dem 1. November 2010 gibt es den neuen Personalausweis. Er wird im Scheckkartenformat erstellt und beinhaltet neben den sichtbaren Daten im Inneren einen kontaktlosen Chip, auf dem neben den Ausweisdaten auch das digitale Lichtbild und (freiwillig) Fingerabdrücke des Ausweisinhabers gespeichert werden. Abgesehen von der bisherigen Funktion, der Identifizierung des Ausweisinhabers, bietet der neue Personalausweis darüber hinaus neue Funktionen und viele Einsatzmöglichkeiten in der Online-Welt.
Es besteht keine Umtauschpflicht. Die bisherigen Personalausweise bleiben bis zu ihrem Ablaufdatum gültig.
Für alle Deutschen ab dem 16. Lebensjahr ist der Besitz eines Personalausweises vorgeschrieben. In Ausnahmefällen ist auch eine frühere Antragsmöglichkeit gegeben.
In solchen Fällen muss dann jedoch das Einverständnis der Sorgeberechtigten (Vater und Mutter, Betreuer oder Pfleger) vorliegen. Der Sorgeberechtigte muss sich ebenfalls ausweisen, sowie das Sorgerecht nachweisen (z.B. nach einer Scheidung). Kurz vor Vollendung des 16. Lebensjahres (max. 3 Monate) ist das Einverständnis der Sorgeberechtigten nicht erforderlich.
Sofern eine Betreuung vorliegt, benötigen wir einen entsprechenden Nachweis (Bestallungsurkunde).
Beantragung eines Personalausweises:
- der Antragsteller muss grundsätzlich persönlich erscheinen
- aktueller Personalausweis oder Reisepass
- Geburtsurkunde/Eheurkunde
- biometrisches Lichtbild
- bei Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit die Einbürgerungsurkunde
Weitere Informationen zum neuen Personalausweis entnehmen Sie bitte der Broschüre "Ihr Personalausweis – digital, einfach und sicher"
Gebühren
unter 24 Jahren: 22,80€ (Gültigkeit: 6 Jahre)
über 24 Jahre: 37,00€ (Gültigkeit: 10 Jahre)
Ansprechpartner
Gemeinde Michendorf
Bürgerservice
Poststraße 1
14552 Michendorf
Telefon: 033205 598 40 (Frau Krämer)
Telefon: 033205 598 41 (Frau Tonn)
Telefon: 033205 598 42 (Frau Nagler)
Telefax: 033205 598 50
Reisepass
Deutsche Staatsangehörige, die ins passpflichtige Ausland aus- oder einreisen sind verpflichtet, einen gültigen Reisepass mitzuführen.
Jeder Zielstaat bestimmt, welche Reisedokumente durch ihn anerkannt werden. Der Bürger ist verpflichtet, sich darüber bei den Reiseunternehmen oder diplomatischen Vertretungen ausreichend zu informieren. Informationen erhalten Sie auch auf der Homepage des Auswärtigen Amtes (www.auswaertiges-amt.de).
In der Regel darf jeder nur einen Reisepass besitzen. In begründeten Ausnahmefällen ist der Besitz eines weiteren Reisepasses gestattet, dieser hat eine Gültigkeit von 6 Jahren. Der Reisepass bleibt Eigentum der Bundesrepublik Deutschland. Ein Reisepass kann in begründeten Fällen versagt werden.
Besondere Voraussetzungen
- Bei der Antragstellung dürfen keine Passversagungsgründe vorliegen.
- Der Reisepassinhaber ist verpflichtet, den Verlust und das Wiederauffinden eines in Verlust geratenen Reisepasses oder vorläufigen Reisepasses der Passbehörde, in deren Zuständigkeit er meldebehördlich registriert ist, unverzüglich anzuzeigen.
- Wenn der neue Reisepass gegen Unterschrift abgeholt wird, ist ein in Besitz befindlicher alter Reisepass abzugeben. Sie können Ihren alten Reisepass auch behalten, nachdem er für ungültig erklärt wurde.
Für die Beantragung eines Reisepasses für Kinder und Jugendliche vor dem vollendeten 18. Lebensjahr erfolgt dieses in Anwesenheit eines oder beider Elternteile bzw. Sorgeberechtigten. Die schriftliche Zustimmung des nicht anwesenden Elternteils bzw. Sorgeberechtigten muss vorgelegt werden.
Unterlagen
Für die Beantragung eines Reisepasses ist ein persönlicher Antrag erforderlich welcher im Einwohnermeldeamt computergeschützt erstellt wird und von Ihnen unterschrieben werden muss.
Reisepass
- ein Passbild (biometrisch)
- die Geburts- oder Eheurkunde
- Personalausweis, bisheriger Reisepass oder Kinderausweis
- Wird ein Reisepass bis zum vollendeten 24. Lebensjahr beantragt, ist er für 6 Jahre gültig.
- Bei der Antragstellung nach dem 24. Lebensjahr beträgt die Gültigkeit 10 Jahre.
Gebühren
- 37,50 € Reisepass bis zum vollendeten 24. Lebensjahr
- 60,00 € Reisepass nach dem vollendeten 24. Lebensjahr
Die Ausstellung eines Expressreisepasses ist mit höheren Gebühren möglich.
Öffnungszeiten
Dienstag | von 9:00 bis 12:00 und 13:00 – 18:00 Uhr |
Donnerstag | von 9:00 bis 12:00 und 13:00 – 16:00 Uhr |
Freitag | von 8:00 bis 12:00 Uhr |
Ansprechpartner
Gemeinde Michendorf
Bürgerservice
Poststraße 1
14552 Michendorf
Telefon: 033205 598 40 (Frau Krämer)
Telefon: 033205 598 41 (Frau Tonn)
Telefon: 033205 598 42 (Frau Nagler)
Telefax: 033205 598 50
Urkunden
Im Standesamt Michendorf können nur Urkunden von Personenstandsfällen ausgestellt werden, die sich im Zuständigkeitsbereich des Standesamtes Michendorf ereigneten.
Im Standesamt werden folgende Urkunden ausgestellt:
- Geburtsurkunden (auch in internationaler Fassung)
- Eheurkunden (auch in internationaler Fassung)
- Lebenspartnerschaftsurkunden
- Sterbeurkunden (auch in internationaler Fassung) sowie
- Registerauszüge
Die Urkunden können persönlich abgeholt werden. Sollte dies nicht möglich sein, kann die gewünschte Urkunde per Brief, Fax oder Mail angefordert werden. Legen Sie zur Feststellung Ihrer Identität eine Kopie Ihres Ausweises (mit Vor- und Rückseite) bei und geben Sie den Grund Ihres Anliegens an. Dem Antragsteller wird dann zunächst ein Gebührenbescheid zugesandt. Sobald die Gebühr in der Verwaltung eingegangen ist, erfolgt der Versand der Personenstandsurkunde.
Gebühren
erste Urkunde 15,00 €
jede weitere Urkunde, die im gleichen Arbeitsgang erstellt wird 7,50 €
Sprechzeiten des Standesamtes
Dienstag | von 9:00 bis 12:00 und 13:00 bis 18:00 Uhr |
Donnerstag | von 9:00 bis 12:00 und 13:00 bis 16:00 Uhr |
Freitag | von 8:00 bis 12:00 Uhr |
Sie erreichen uns wie folgt:
Frau Wohlfeil-Becker | 033205/598-32 |
Frau Tonn | 033205/598-41 |
Fax-Nr. | 033205/598-50 |
E-Mail: |
Vergabe der Grundstücksnummer
Vergabe einer Grundstücksnummer
Hausnummern werden auf Antrag des Grundstückseigentümers, des Erbauberechtigten, des Nutzungsberechtigten gemäß § 9 des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes vom 21.09.1994 oder seines Bevollmächtigten zugeteilt.
Der Antrag muss eigenhändig unterschrieben sein und kann dann per Post oder Fax an die Gemeinde Michendorf gesandt werden. Hausnummern werden für zu errichtende, neu errichtete und bestehende Anwesen (bei Umnutzung) zugeteilt oder bei bestehenden Anwesen geändert. Sie sind Vorteilhafterweise gleichzeitig mit dem Bauantrag zu beantragen.
Unterlagen
Formular: Antrag zur Vergabe einer Grundstücksnummer
folgende Unterlagen / Angaben sind dem Antrag beizufügen:
- Lageplan/Teilungsplan
- Fortführungsmitteilung
Gebühren
Es wird eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 12,50 € erhoben.
Ansprechpartner
Gemeinde Michendorf
Liegenschaften
Potsdamer Str. 33
14552 Michendorf
Für die Ortsteile Stücken, Wildenbruch und Wilhelmshorst
Telefon: 033205 598 46 (Frau Schinke)
Telefax: 033205 598 50
Für die Ortsteile Fresdorf, Langerwisch und Michendorf
Telefon: 033205 598 29 (Frau Gerhardt)
Telefax: 033205 598 50
Vollstreckung
Kurzinformationen
Ist die Mahnung ohne Erfolg geblieben, werden die offenen Forderungen im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben. Unter dem Begriff der Verwaltungsvollstreckung versteht man die zwangsweise Durchsetzung von Verwaltungsakten durch Vollstreckungsbehörden.
Beschreibung
Der Vollstreckungsbehörde der Gemeinde Michendorf obliegt die zwangsweise Beitreibung aller rückständigen öffentlich-rechtlichen Forderungen der Gemeinde. Öffentlich-rechtliche Forderungen bezeichnen Zahlungsansprüche, die aus der Festsetzung öffentlich-rechtlicher Abgaben (d.h. von Gebühren (Verwaltungs- und Benutzungsgebühren), Beiträgen und Steuern resultieren. Ebenso gehört die Vollstreckung von öffentlich-rechtlichen Forderungen anderer Kommunen im Wege der Amtshilfe zu den Aufgaben der Vollstreckungsbehörde. Die Gemeinde Michendorf handelt auch als zuständige Vollstreckungsbehörde für andere Gläubiger, z.B. Landesrundfunkanstalten, Vermessungsingenieure, IHK u.a., wenn der Schuldner seinen Wohnsitz in der Gemeinde Michendorf hat. Ebenso zählt zum Begriff der Beitreibung auch die Vollstreckung von Forderungen gegen Schuldner, die nicht in der Gemeinde Michendorf wohnen. Zu diesem Zweck werden andere Vollstreckungsbehörden mit der Beitreibung der gemeindlichen Forderungen beauftragt, sofern eigene Maßnahmen nicht greifen.
Die Aufgaben der Vollstreckungsbehörde werden sowohl durch den Außendienst, als auch durch den Innendienst wahrgenommen.
Die Vollstreckung umfasst z. B. die Pfändung
- beweglicher Sachen,
- von Konten bei Banken/Geldinstituten oder Einkommen beim Arbeitgeber,
- jeglicher anderer verwertbarer Rechte,
- in den Grundbesitz (Eintragung von Zwangssicherungshypotheken, Zwangsversteigerungen)
sowie erforderliche Ermittlungen oder die Abnahme der Vermögensauskunft, mit der die Eintragung sowohl in das Vermögensverzeichnis, als auch in das Schuldnerverzeichnis verbunden sein kann.
Private Umstände können auch mal unverschuldet zu Versäumnissen führen. Scheuen Sie sich nicht, mit uns über Ihr Problem zu sprechen. Sollte die Zahlung der Forderung in einer Summe für Sie eine erhebliche Härte darstellen, besteht die Möglichkeit einen Antrag auf Ratenzahlung bei der Vollstreckungsbehörde zu stellen.
Selbstverständlich ist die Vollstreckungsbehörde verpflichtet unter Einhaltung der Datenschutzvorschriften alle Vorgänge vertraulich zu behandeln. Bei eigenen privatrechtlichen Forderungen wird das gerichtliche Mahn- und Vollstreckungsverfahren beim zuständigen Amtsgericht eingeleitet.
Rechtsgrundlagen
- Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Brandenburg (VwVGBbg)
- Kostenordnung zum Verwaltungsverfahrensgesetz des Landes Brandenburg (Bbg KostO)
- Abgabenordnung (AO)
- Zwangsversteigerungsgesetz
- Insolvenzordnung
- Zivilprozessordnung
Kosten
Bei der Zwangsvollstreckung entstehen weitere Nebenforderungen, sowie einmalig eine Grundgebühr gemäß § 5 Abs. 2 Bbg KostO in Höhe von mindestens 31,00 €, aufsteigend entsprechend der Forderungssumme.
Ansprechpartner
Frau Walter 033205 / 598 34
Frau Zimmermanns 033205 / 598 25
Potsdamer Straße 33 14552 Michendorf