Wahlen und Volksbegehren
Briefwahlunterlagen beantragen
Bundestagswahl am 23. Februar 2025
Meldung vom 24.01.2025
Information für den Wahlbezirk Michendorf I
Liebe Michendorferinnen und Michendorfer,
in den vergangenen Tagen wurden Ihnen Ihre Wahlbenachrichtigungskarten zugestellt. Bedauerlicherweise ist es beim Druck der Karten für den Wahlbezirk Michendorf I zu einem technischen Fehler hinsichtlich des Wahlraums gekommen. Die betreffenden Wahlberechtigten werden persönlich informiert. Die Wahlbehörde bittet um Entschuldigung.
Meldung vom 27.01.2025
Wahlbenachrichtigungen sind auf dem Postweg
Die Wahlbehörden erreichten Meldungen, dass Wahlbenachrichtigungen nicht angekommen seien. Hier konnte recherchiert werden, dass die mit dem Druck und Versand der Wahlbenachrichtigungen beauftragte Firma vollständige Datensätze (alle wahlberechtigten Personen) von der Gemeinde Michendorf erhalten hat und der Deutschen Post alle erstellten Wahlbenachrichtigungskarten übergeben wurden. Bei der Zustellung der Karten scheinen nun Verzögerungen einzutreten.
Bitte haben Sie noch etwas Geduld. Es könnte sein, dass Ihnen die Wahlbenachrichtigung etwas später zugeht. Sollten Sie bis zum Ende der Woche keine Wahlbenachrichtigungskarte erhalten, haben Sie zwei Möglichkeiten zur Wahl:
Sie beantragen schriftlich (formlos) Briefwahlunterlagen bei der Wahlbehörde der Gemeinde Michendorf. Bitte geben Sie hierzu Ihre vollständige Anschrift an und an welche Adresse die Wahlunterlagen gesendet werden sollen. Dies ist auch per E-Mail möglich:
Sie kommen am Wahltag (23.02.2025) mit Ihrem Personalausweis in Ihr zugewiesenes Wahllokal. Diese sind der öffentlichen Bekanntmachung in den Bekanntmachungskästen zu entnehmen (auch zu finden auf der Homepage der Gemeinde Michendorf unter Politik - Wahlen – Bundestagswahl am 23. Februar 2025 – Bekanntmachungen)
In der Wahlbehörde können Sie sich jederzeit erkundigen, ob Sie im Wählerverzeichnis stehen. Telefon: 033205/598 -41 -42 -43
Häufig gestellte Fragen zur Bundestagswahl (FAQ)
Ab wann erhalte ich Briefwahlunterlagen?
Eine Versendung von Briefwahlunterlagen (inkl. Stimmzettel) erfolgt ab Dienstag, 4. Februar 2025. Alternativ können diese auch bei der Briefwahlbehörde abgeholt werden. (Erdgeschoss, Raum E24, Einwohnermeldeamt).
Ab wann kann ich bei der Briefwahlbehörde im Rathaus wählen?
Ab Dienstag, 4. Februar 2025.
Die Briefwahlbehörde hat ab Mittwoch, 5. Februar 2025 bis zur Wahl am 23. Februar 2025 zusätzlich zu den regulären Öffnungszeiten auch am Montag und Mittwoch von 09:00 bis 12:00 Uhr und 13:00 bis 15:00 Uhr geöffnet. Das heißt, der vordere Eingang des Rathauses ist täglich geöffnet.
Wo finde ich die Briefwahlbehörde?
Im Erdgeschoss des Rathauses im Raum E24 (Einwohnermeldeamt).
Eine Wartemarke müssen Se hierfür nicht ziehen. Folgen Sie den Aufstellern im Erdgeschoss.
Wo kann ich meine Briefwahlunterlagen abgeben?
Einwurf in den Briefkasten der Gemeinde Michendorf (an der Säule rechts vor dem Haupteingang)
Abgabe an der Information im Eingangsbereich des Rathauses
Abgabe bei der Briefwahlbehörde (siehe oben)
Bis wann kann ich meine Briefwahlunterlagen abgeben?
Briefwahlunterlagen können Sie bis zum 23. Februar 2025 um 18:00 Uhr in den Briefkasten der Gemeinde Michendorf (an der Säule rechts vor dem Haupteingang) einwerfen.
Bis wann muss mein Wahlbrief zurückgesendet werden?
Für den rechtzeitigen Zugang des Wahlbriefes beim Wahlleiter müssen Sie Sorge tragen. Verzichten Sie, wenn möglich, für die Rückgabe Ihres Wahlbriefes auf den Postweg und nutzen Sie den Briefkasten der Gemeinde Michendorf (an der Säule rechts vor dem Haupteingang).
Dieser wird am Wahltag um 18:00 Uhr letztmalig geleert. Bitte beachten Sie im Falle der postalischen Zustellung die normalen Postlaufzeiten von durchschnittlich vier Werktagen. Verschlossene Wahlbriefe dürfen am Wahltag in den Wahllokalen nicht entgegengenommen werden.
Bis wann kann ich die Briefwahlunterlagen online beantragen?
Bitte beantragen Sie Ihre Briefwahlunterlagen – unter Beachtung der Postzustellzeiten für den Hin- und Rückversand – rechtzeitig. Bei der Postzustellung ist von durchschnittlich vier Werktagen auszugehen. Daher ist eine elektronische Antragstellung über das Online-Formular nur bis einschließlich 17. Februar 2025 möglich.
Online-Antragstellung unter: https://www.wahlschein.de/IWS/start.do?mb=12069397
Welche Unterlagen muss ich vorlegen, wenn ich Briefwahlunterlagen abholen möchte?
Personalausweis
Wahlbenachrichtigungskarte
Ausgefüllte Vollmacht, wenn Sie die Wahlunterlagen für jemand anderen abholen (Vollmacht durch die ausstellende Person auf der Wahlbenachrichtigungskarte)
Kann jemand anderes für mich wählen, wenn ich selbst verhindert bin?
Nein. Die Wahl ist eine höchstpersönliche Angelegenheit und kann nur durch die wahlberechtigte Person selbst durchgeführt werden.
Wo kann ich am Rathaus parken?
Es befinden sich drei Parkplätze direkt hinter dem Rathaus. Weitere Parkplätze sind in der Büdnergasse, Ladestraße, Poststraße, Potsdamer Straße oder Michendorfer Gartenstraße vorhanden.
Was gehört in den Wahlbrief?
In den Wahlbriefumschlag gehören der unterschriebene Wahlschein und der amtliche Stimmzettel in einem amtlichen (und geschlossenen) Stimmzettelumschlag.
Ich habe meine Briefwahlunterlagen rechtzeitig beantragt, diese aber nicht erhalten.
Wahlberechtigte, die ihre Briefwahlunterlagen nicht rechtzeitig erhalten haben, können am Wahltag nicht im Urnenwahllokal wählen. Wenn Sie bis zum Donnerstag, den 20. Februar 2025, trotz rechtzeitiger Beantragung keine Briefwahlunterlagen erhalten haben, melden Sie sich bitte am Freitag, 21.02,2025 persönlich bei der Briefwahlbehörde. Eine erneute Ausstellung von Unterlagen ist nach dem 21. Februar 2025 nur noch in Ausnahmefällen möglich.
Ich bin plötzlich erkrankt und kann nicht im Urnenwahllokal wählen gehen.
Bei einer nachgewiesenen plötzlichen Erkrankung können am Wahltag von 8:00 bis 15:00 Uhr unter Vorlage einer Vollmacht Briefwahlunterlagen ausgestellt werden. Das erfolgt in der Briefwahlbehörde (Erdgeschoss, Raum E24, Einwohnermeldeamt).
Informationen zur Briefwahl
Aufgrund verkürzter Fristen zur vorgezogenen Bundestagswahl 2025 wird im Falle der Briefwahl eine persönliche Stimmabgabe im Briefwahlbüro
(ab 04.02.2025 im Erdgeschoss des Rathauses der Gemeinde Michendorf) empfohlen. Alternativ nutzen Sie die Möglichkeit der Urnenwahl am Wahlsonntag.
Das Briefwahlbüro im Rathaus (Richard-Muth-Platz 1) hat ab 04.02.2025 wie folgt geöffnet:
MO: 9:00 bis 12:00 Uhr, 13:00 bis 15:00 Uhr
DI: 9:00 bis 12:00 Uhr, 13:00 bis 18:00 Uhr
MI: 9:00 bis 12:00 Uhr, 13:00 bis 15:00 Uhr
DO: 9:00 bis 12:00 Uhr, 13:00 bis 16:00 Uhr
FR: 8:00 bis 12:00 Uhr
Briefwahlunterlagen sowie dringende Anliegen werden voraussichtlich frühestens ab dem 3. Februar 2025 in das Ausland versendet. Die innerdeutsche Zustellung erfolgt ca. ab dem 5. Februar 2025 (in Abhängigkeit der Lieferung der Stimmzettel).
Beantragung
Ab dem 13. Januar 2025 können Sie über die Homepage der Gemeinde Michendorf Ihre Briefwahlunterlagen online beantragen. Weiterhin kann die Beantragung unter Nutzung des Antrages auf der Rückseite Ihrer Wahlbenachrichtigung erfolgen. Die Versendung der Wahlbenachrichtigungen ist in der Vorbereitung.
Den Antrag auf Briefwahl können Sie per Post an die Wahlbehörde senden. Darüber hinaus ist die Beantragung formlos schriftlich, persönlich, per E-Mail an oder Telefax (033205 59850) möglich. Eine telefonische Antragstellung ist nicht möglich.
Bei der Beantragung von Briefwahlunterlagen geben Sie bitte Ihren Namen, die Wohnanschrift, das Geburtsdatum sowie nach Möglichkeit die Wahlbezirksnummer und die Wählerverzeichnisnummer an. Sollen die Unterlagen nicht an Ihre Meldeadresse geschickt werden, müssen Sie uns die abweichende Versandanschrift mitteilen.
Bitte beantragen Sie Ihre Briefwahlunterlagen – unter Beachtung der Postzustellzeiten für den Hin- und Rückversand – rechtzeitig. Bei der Postzustellung ist von durchschnittlich vier Werktagen auszugehen. Nach den Erfahrungen der letzten Wahlen teilweise auch deutlich länger. Daher ist eine elektronische Antragstellung über das Online-Formular nur bis einschließlich 14. Februar 2025 möglich. Gleiches gilt für Anträge per E-Mail.
Ab dem 17. Februar 2025 versendet die Wahlbehörde der Gemeinde Michendorf keine Briefwahlunterlagen mehr postalisch. Sollten Sie sich kurzfristig für eine Briefwahl entscheiden, empfehlen wir die Abholung der Briefwahlunterlagen oder die Stimmabgabe vor Ort in der Wahlbehörde zu den unten genannten Öffnungszeiten. Bitte bringen Sie dazu bitte den Personalausweis oder den Reisepass sowie nach Möglichkeit die Wahlbenachrichtigung mit.
Möchten Sie für eine dritte Person Briefwahlunterlagen beantragen und ausgehändigt bekommen, benötigen Sie zudem eine entsprechende schriftliche Vollmacht.
Rückversand
Für den rechtzeitigen Zugang des Wahlbriefes beim Wahlleiter müssen Sie selbst Sorge tragen. Verzichten Sie, wenn möglich, für die Rückgabe Ihres Wahlbriefes auf den Postweg und nutzen Sie den Briefkasten der Gemeinde Michendorf (vor dem Rathaus, Richard-Muth-Platz 1). Dieser wird am Wahltag letztmalig um 18:00 Uhr geleert. Verschlossene Wahlbriefe dürfen am Wahltag nicht in den Wahllokalen entgegengenommen werden.
Wahlberechtigte, die ihre Briefwahlunterlagen nicht rechtzeitig erhalten haben, können am Wahltag nicht im Urnenwahllokal wählen. Wenn Sie bis Donnerstag, den 20. Februar 2025 trotz rechtzeitiger Beantragung keine Briefwahlunterlagen erhalten haben, melden Sie sich bitte bis spätestens Freitag, 21. Februar 2025, persönlich bei der Wahlbehörde. Eine erneute Ausstellung von Unterlagen nach dem 21. Februar 2025 ist nur noch in wenigen Ausnahmefällen möglich.
Bei einer nachgewiesenen plötzlichen Erkrankung können am Wahltag von 8:00 bis 15:00 Uhr unter Vorlage einer Vollmacht Briefwahlunterlagen ausgestellt werden.
Kontaktdaten
Gemeinde Michendorf
Wahlbehörde (Einwohnermeldeamt/Bürgerservice)
Richard-Muth-Platz 1
Erdgeschoss, Raum E 24
Telefon: 033205 598-42
E-Mail:
Barrierefreier Zugang
Wahlwerbung und Plakatierung
Allgemeine Informationen
Die Allgemeinverfügung des Ministeriums für Infrastruktur und Landesplanung Abteilung 4 – Straßenverkehr – Vom 18. November 2015 (Veröffentlicht im Amtsblatt für Brandenburg – Nr. 48 vom 2. Dezember 2015, S. 1285–1286) legt die Richtlinien für Lautsprecher- und Plakatwerbung fest.
Darüber hinaus ist gemäß § 18 Abs. 1 bis 3 Brandenburgisches Straßengesetz die Benutzung der Straße über den Gemeingebrauch hinaus eine Sondernutzung und bedarf einer Erlaubnis. Diese darf mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden. Diese (im Falle der Wahlen kostenfreie) Sondernutzungserlaubnis erteilt die Gemeindeverwaltung (Sachbereich Ordnung) und entscheidet über eine angemessene Anzahl und Größe der Plakatwerbung.
Anzahl von Wahlplakaten
Um eine gerechte Verteilung der Plakatierungsmöglichkeiten für die Bundestagswahl 2025 für alle Parteien zu ermöglichen, finden nachfolgende Regelungen zu Wahlwerbungsplakaten Anwendung.
Großplakate:
Anträge auf Großplakatierung werden nach Posteingang bearbeitet.
Nur eine Großplakatierung pro Partei pro Platz (nach den Erfahrungen der vergangenen Jahre sind 1 – 4 Großflächenplakate pro Platz möglich - je nach den örtlichen Begebenheiten)
Max. Größe: 4 m Breite, 3 m Höhe
Erfolgt bis 5. Januar 2025 keine Plakatierung für den genehmigten Stellplatz – wird der Stellplatz neu vergeben.
Solange keine Allgemeinverfügung für die Befreiung von einer verkehrsrechtlichen Anordnung von der Straßenverkehrsbehörde des Landkreises Potsdam-Mittelmark für das Aufstellen von Großplakaten (Sondernutzung) vorliegt, ist eine solche separat bei der Straßenverkehrsbehörde zu beantragen.
Kleinplakate:
höchstens 2 Doppelplakate pro Laterne (an jede zweite Laterne)
genehmigungsfähige Formate: A1, A2, B1
Höchstzahl Plakatierung je Partei für die Bundestagswahl: max. 80 Doppelplakate (160 Einzelplakate).
Doppelplakate pro Partei – Verteilung:
Fresdorf: 5
Stücken: 5
Wilhelmshorst: 15
Langerwisch: 15
Michendorf: 20
Wildenbruch: 20
Ab wann dürfen Wahlplakate angebracht werden?
Grundsätzlich hat der Gesetzgeber auf Landesebene erlaubt, dass Wahlplakate 2 Monate vor der Wahl gehängt werden dürfen. Für den voraussichtlichen Termin der Bundestagswahl am 23. Februar 2025 bedeutet dies, dass die Aufhängung der Wahlplakate ab 23. Dezember 2024 möglich ist.
Regeln für das Anbringen von Plakaten
Plakate dürfen nicht in unmittelbarer Nähe von Wahllokalen aufgehangen werden (Mindestabstand 20 m).
Keine Aufstellung/Aufhängung in Kreuzungsbereichen, an unübersichtlichen Stellen, Brückengeländern
Von den angebrachten Plakaten darf keine Gefährdung ausgehen – ausreichend sichern, ggf. mehrmals durch den Antragsteller zu kontrollieren (darf nicht umfallen etc.), keine Sichtbehinderung
Abgerissene, beschädigte oder sonst in einer Weise unansehnliche Plakate müssen innerhalb von drei Tagen ersetzt werden.
Informationsstände, Verteilung politischer Schriften
Die Aufstellung von Informationsständen, Tischen o.ä. in Fußgängerbereichen oder auf Gehwegen stellt eine erlaubnispflichtige Sondernutzung dar (Antragstellung beim Sachbereich Ordnung und bei der Straßenverkehrsbehörde). Demgegenüber ist die Verteilung politischer Schriften wie Wahlzeitungen oder Flugblätter auf Gehwegen oder in Fußgängerbereichen als Teil des kommunikativen Verkehrs und damit als erlaubnisfreie gemeingebräuchliche Straßennutzung anzusehen.
Lautsprecherwerbung auf öffentlichen Straßen
Der Betrieb von Lautsprechern ist nach § 33 Abs. 1 Nr. 1 der Straßenverkehrsordnung (StVO) grundsätzlich verboten, wenn dadurch am Verkehr Teilnehmende in einer den Verkehr gefährdenden oder erschwerenden Weise abgelenkt oder belästigt werden können. Lautsprecher aus Fahrzeugen erschweren den Verkehr immer. Bei Wahlen werden aber Ausnahmegenehmigungen vom Verbot der Lautsprecherwerbung erteilt. Zuständig sind die Straßenverkehrsbehörden. Die sonst für den Einsatz von Werbe- und Lautsprecherfahrzeugen erforderliche straßenrechtliche Sondernutzungserlaubnis wird durch die vorgenannte Ausnahmegenehmigung der Straßenverkehrsbehörde nach der StVO ersetzt.
Wahlpropaganda im und am Wahlgebäude sowie im Zugangsbereich
Während der Wahlzeit sind in und an dem Gebäude, in dem sich der Wahlraum befindet, sowie unmittelbar vor dem Zugang zu dem Gebäude jede Beeinflussung der Wählerinnen und Wähler durch Wort, Ton, Schrift oder Bild sowie jede Unterschriftensammlung verboten.
Wie der unmittelbare Zugangsbereich abzugrenzen ist, hängt von den jeweiligen örtlichen Verhältnissen ab. Entscheidend ist, dass die Wählerinnen und Wähler den Wahlraum betreten können, ohne unmittelbar zuvor durch Propaganda oder Unterschriftensammlungen behindert oder beeinflusst zu werden. In der Regel ist von einem Umkreis von etwa 20 m um den Zugang auszugehen.
Interviews im Wahlraum sind zu unterlassen. Nach dem Landtagswahlgesetz sind jegliche Äußerungen zur Stimmabgabe, zum Wahlerfolg u.a. nicht nur innerhalb des Wahlraums, sondern auch in dem geschützten Raum außerhalb des Wahlraums verboten. Wählerbefragungen nach der Stimmabgabe über den Inhalt der Wahlentwicklung sind möglich. Der Ablauf der Wahl und die Ermittlung des amtlichen Wahlergebnisses dürfen durch Wählerbefragungen aber nicht behindert werden. Eine Veröffentlichung der Ergebnisse der Wahlbefragungen vor Ablauf der Wahlzeit ist verboten.
Informationen für Wahlhelfende
Fragen und Antworten - Alles zum Ehrenamt Wahlhelfende
Wer kann Wahlhelferin oder Wahlhelfender werden?
Wahlhelferin oder Wahlhelfer kann jede Person werden, die selbst das Wahlrecht ausüben darf. Das heißt alle Personen, die am Wahltag mindestens 18 Jahre alt sind, die deutsche Staatsbürgerschaft besitzen und ihren Wohnsitz in (der Gemeinde) Michendorf haben.
Wie kann ich mich anmelden?
Über unsere Online-Registrierung können Sie sich ganz einfach als Wahlhelfer/in anmelden.
Registrierung als Wahlhelfer/in in 2025
Wir suchen immernoch motivierte Helfer und Helferinnen für die Wahl am 23. Februar 2025!
Aufgaben und Funktionen eines Wahlvorstandes
Der Wahlvorstand
Der Wahlvorstand als Kollegium hat insbesondere folgende Aufgaben:
Sorge für Ruhe und Ordnung im Wahlraum
Regelung des Zutritts bei Andrang
Überwachung der Wahrung des Wahlgeheimnisses
Beschlussfassung über die Gültigkeit und Ungültigkeit von Stimmen
Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk
Unterzeichnung der Niederschrift.
Die Verantwortung für die bestehenden Aufgaben verteilen sich wie folgt auf die unterschiedlichen Funktionen im Wahlvorstand:
Wahlvorstehende
Wahlvorstehende sind Mitglieder des Wahlvorstandes, leiten die Tätigkeit des Wahlvorstandes und
verpflichten die Mitglieder des Wahlvorstandes zur Verschwiegenheit und unparteiischen Wahrnehmung des Amtes
eröffnen die Wahlhandlung und verteilen die bei der Wahlhandlung und Ermittlung des Wahlergebnisses anfallenden Aufgaben auf die einzelnen Mitglieder des Wahlvorstandes
überwachen das Verfahren der Stimmabgabe und der Stimmenauszählung
stellen das Wahlergebnis des Wahlbezirkes fest und übermitteln die Schnellmeldung
geben das Wahlergebnis nach der Stimmenauszählung im Wahllokal bekannt:
beenden die Wahlhandlung und übergeben persönlich die Niederschrift nebst Anlagen sowie alle Unterlagen und Hilfsmittel der Wahlbehörde
Stellvertretende Wahlvorstehende
Stellvertretende Wahlvorstehende erfüllen die beschriebenen Aufgaben der wahlvorstehenden Person während dessen Abwesenheit. Eine von beiden Personen muss während der gesamten Wahlhandlung immer anwesend sein.
Schriftführende
sind für die Führung des Wählerverzeichnisses während der Wahlhandlung, insbesondere der Eintragung der Stimmabgabevermerke, zuständig. Das bedeutet, zu prüfen, ob die vor einem stehende Person tatsächlich im Wahlberechtigtenverzeichnis eingetragen ist und setzen, nach dem Einwurf des Stimmzettels in die Wahlurne, den entsprechenden Stimmabgabevermerk.
fertigen die Wahlniederschrift an. Bei der Ergebnisermittlung tragen sie die ermittelten Werte in die Niederschrift ein.
Beisitzende
Beisitzende führen die Aufgaben durch, die ihnen von der Wahlvorsteherin oder dem Wahlvorsteher übertragen werden, z. B.
das gemeinsame Einrichten des Wahlraumes
alle anfallenden Tätigkeiten rund um die Wahlhandlung und bei der Stimmenauszählung,
die Ausgabe der Stimmzettel
die Beobachtung der Wahlkabinen und
die Zählung der abgegebenen Stimmen.
Briefwahlvorstand
Die Aufgaben im Rahmen der Ermittlung des Briefwahlergebnisses, ebenfalls nach Schließung der Wahllokale, sind dabei analog zu den Aufgaben des Wahlvorstandes in einem Urnenwahllokal. Der Unterschied besteht vielmehr bei dem Verfahren zur Zulassung der übersandten Wahlbriefe.
Sind Wahlhelfende versichert?
Wahlhelfende, die ehrenamtlich bei der Ausrichtung einer Wahl unterstützen, sind dabei gesetzlich unfallversichert.
Erhalte ich eine Aufwandsentschädigung?
Ja. Für Ihren Einsatz erhalten Sie eine Aufwandsentschädigung, die wahlrechtlich als Erfrischungsgeld bezeichnet wird. Die Höhe ist abhängig von der von Ihnen übernommenen Funktion im Wahlvorstand.
Dieses Erfrischungsgeld teilt sich wie folgt auf:
In der Funktion des Wahlvorstehers bzw. der Wahlvorsteherin erhalten Sie ein Erfrischungsgeld von 50 Euro.
Als Schriftführerin oder Schriftführer erhalten Sie einen Betrag von 45 Euro und als Beisitzerin oder Beisitzer ein Erfrischungsgeld von 35 Euro.
Ich erhalte Bürgergeld. Muss ich das Erfrischungsgeld als Einnahme angeben?
Nein. Das für den Wahlhelfendeneinsatz gezahlte Erfrischungsgeld wird beim Bezug von Leistungen nach dem SGB II nicht als Einkommen angerechnet.
Kann ich als Wahlbewerberin oder Wahlbewerber Mitglied in einem Wahlvorstand sein?
Nein.
Kann ich Wünsche zum Einsatzort äußern?
Ja. Sofern ein Wunsch nicht berücksichtigt werden kann, versuchen wir, passende Alternativen anzubieten.
Muss ich als Wahlhelferin oder Wahlhelfer auf besondere Dinge achten?
Sie sind zur politischen Neutralität verpflichtet
Welche Partei oder kandidierende Person Sie wählen würden, dürfen Sie nicht erkennen lassen (tragen von Symbolen ist untersagt)
Sie dürfen die Wahlhandlung in keiner Weise zum Vorteil einer Partei beeinflussen
Es gilt die Verschwiegenheitspflicht. Informationen über dritte Personen dürfen nicht weitergegeben werden
Muss ich den ganzen Tag im Wahllokal tätig sein?
Nein. Von 8 Uhr bis 18 Uhr müssen mindestens 3 Personen anwesend sein, darunter die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher (oder die Stellvertretung) und die Schriftführerin ode der Schriftführer (oder die Stellvertretung). Die Zeit von 8 Uhr bis 18 Uhr wird in 2 Schichten aufgeteilt von den Wahlvorstehenden. Zum Ende der Wahlhandlung um 18:00 Uhr müssen alle Mitglieder des Wahlvorstandes anwesend sein.
Wie werde ich auf meinen Einsatz vorbereitet?
In Vorbereitung auf Ihren Einsatz in der Funktion der bzw. des Wahlvorstehenden, stellvertretenden Wahlvorstehenden und Schriftführenden bieten wir Ihnen eine Schulung zu verschiedenen Auswahlterminen an. Die Schulungstermine erhalten Sie mit Ihrer Berufung. Beisitzende erhalten vorab entsprechendes Informationsmaterial und werden am Wahltag durch die Wahlvorsteherin oder den Wahlvorsteher in die Aufgaben eingewiesen.
Bei Fragen am Wahltag steht Ihnen das Wahlbüro immer zur Unterstützung bereit.
Wie geht es nach meiner Bereitschaftserklärung weiter?
Nach Eingang Ihrer Meldung prüfen wir, wo wir Sie unter Berücksichtigung Ihrer Wünsche zum Einsatzort und zur Funktion einsetzen können. Nach erfolgter Besetzung erhalten Sie von uns Ihr Berufungsschreiben. Damit sind Sie fest eingeplant. Die Berufung beinhaltet alle notwendigen Informationen zum Einsatzort, zur Einsatzzeit und zu Ihrer Funktion im Wahlvorstand.
Wie viele Wahllokale werden zur Bundestagswahl 2025 eingerichtet und in welchem Umfang erfolgt die Besetzung?
21 Wahllokale (17 Wahllokale und 4 Briefwahllokale)
Für jedes der 21 Wahllokale wird ein Wahlvorstand gebildet:
1 Wahlvorsteherin oder Wahlvorsteher
1 stellvertretenden Wahlvorsteherin oder Wahlvorsteher
3-7 beisitzende Mitglieder
Informationen zur Vorbereitungen für den Wahltag
Präsentation Wahlhelferschulung
Hier finden Sie die Präsentation aus den Schulungsterminen.
Informationen für Urnenwahllokale (alle Unterlagen finden Sie in Ihrem Wahlordner/-koffer)
- Checkliste für das Wahllokal
- Broschüre des Landeswahlleiter
- Informationen zur repräsentativen Wahlstatistik https://www.bundeswahlleiterin.de/bundestagswahlen/2021/informationen-waehler/rws.html
- Auszählungsanleitung Urnenwahl (notwendig für die Stimmauszählung am Wahltag)
- Erfassungstabelle (notwendig für die Stimmauszählung am Wahltag)
- Wahlniederschrift – Anlage 23
Informationen für Briefwahllokale (alle Unterlagen finden Sie in Ihrem Wahlordner/-koffer)
- Checkliste für das Wahllokal
- Broschüre des Landeswahlleiter
- Auszählungsanleitung Briefwahl (notwendig für die Stimmauszählung am Wahltag)
- Erfassungstabelle (notwendig für die Stimmauszählung am Wahltag)
- Wahlniederschrift – Anlage 24
Schulungsvideos
- Vorbereitung Wahlhelfende für die Landtagswahl
- Ermittlung Wahlergebnis Vorbereitung der Wahlhelfer auf Europa- und Kommunalwahl (youtube.com)
- Information für Briefwahlvorstände Briefwahl - Tätigkeit der Briefwahlvorstände (youtube.com)
Termine für Wahlschulungen
Es finden folgende Schulungen für die bevorstehenden Bundestagswahlen statt:
4. Februar 2025 – Schulung für Beisitzende
6. Februar 2025 – Schulung für Wahlvorstehende und Schriftführende
Jeweils 18.00 Uhr im Gemeindezentrum „Zum Apfelbaum“ im Großen Sitzungssaal im Erdgeschoss.
vergangene Wahlen
Ergebnisse zur Wiederholung der Ortsbeiratswahlen in Michendorf und Wildenbruch, 22. September 2024
Ortsbeiratswahl Michendorf
Bekanntmachung Ergebnisse Wiederholungswahl Ortsbeirat Michendorf
Ortsbeiratswahl Wildenbruch
Bekanntmachung Ergebnisse Wiederholungswahl Ortsbeirat Wildenbruch
Landtagswahlen in Brandenburg am 22. September 2024
Allgemeine Informationen
Der Brandenburgische Landtag wird alle 5 Jahre gewählt. Als einziges unmittelbar vom Volk gewähltes Verfassungsorgan repräsentiert er das Staatsvolk des Landes Brandenburg. Der Sitz des Landtags Brandenburg befindet sich in Potsdam. 88 Sitze (maximal 110 mit Überhang- und Ausgleichsmandaten) sind zu besetzen. Die Menschen, die gewählt werden, treffen Entscheidungen, die uns alle angehen. Die Stimmabgabe hat direkte Auswirkungen auf die konkrete Landespolitik.
Briefwahlunterlagen können Sie hier vom 23.08.2024 bis zum 16.09.2024 beantragen.
Wahlleitung
Wahlleiter: René Bayer
Stellvertreterin: Shirley Magritz
E-Mail:
Wahlhelferin und Wahlhelfer gesucht
Für die Wahl zum Landtag Brandenburg am 22. September 2024 werden in Michendorf rund 190 Wahlhelferinnen und -helfer benötigt. Nur mit Ihrem Engagement ist die Durchführung einer Wahl überhaupt erst möglich.
Gesucht werden Vorsitzende und Schriftführer sowie deren Stellvertretende und Beisitzende für die Besetzung der 17 Wahllokale und 4 Briefwahllokale in der Apfelgemeinde. Für jedes der 21 Wahllokale wird ein Wahlvorstand gebildet. Dieser besteht aus der Wahlvorsteherin oder dem Wahlvorsteher als der oder dem Vorsitzenden, der Stellvertreterin oder dem Stellvertreter der oder des Vorsitzenden und drei bis sieben beisitzenden Mitgliedern. Für alle interessierten Mitglieder der Wahlvorstände wird rechtzeitig vor dem Wahltag eine Informationsveranstaltung (Dauer ca. 1 Stunde) durchgeführt, in der wichtige Fragen zum Wahlablauf, zur Stimmenauszählung und zu den jeweiligen Aufgaben des Wahlvorstandes aufbereitet und beantwortet wird.
Alle Mitglieder des Wahlvorstands müssen wahlberechtigt sein:
Wahlberechtigt sind alle Deutschen im Sinne des Artikel 116 Absatz des Grundgesetztes, die am Wahltag
das 16. Lebensjahr vollendet haben
seit mindestens einem Monat im Land ihren ständigen Wahlsitz haben oder sich sonst gewöhnlich aufhalten und keine Wohnung in der Bundesrepublik Deutschland haben sowie
nicht vom Wahlrecht in Folge eines Richterspruchs in der Bundesrepublik Deutschland ausgeschlossen sind.
Aufgaben als Wahlhelfer u. a.:
Sorge für die ordnungsgemäße Durchführung der Wahl,
Überprüfung der Wahlberechtigung auf Grund des Wählerverzeichnisses,
Ausgabe des Stimmzettels,
Vermerk über die Wahlteilnahme im Wählerverzeichnis,
Freigabe der Wahlurne für den Einwurf des Stimmzettels,
Ermittlung des vorläufigen Wahlergebnisses im Wahllokal.
Die Mitarbeit in einem Wahlvorstand ist ein Ehrenamt, für ihr Engagement erhalten alle Mitglieder ein Erfrischungsgeld. Sollten Sie Interesse an der Mitarbeit in einem der vielen Michendorfer Wahllokale haben, können Sie sich bei der Wahlbehörde unter der E-Mail oder telefonisch unter 033205 598-42 informieren oder direkt hier registrieren.
Für Ihre Bereitschaft, ein Ehrenamt als Wahlhelferin oder Wahlhelfer zu übernehmen, bedanken wir uns im Voraus.
Ihre Wahlbehörde
Öffentliche Bekanntmachungen
Wahlwerbung und Plakatierung
Allgemeine Informationen:
Die Allgemeinverfügung des Ministeriums für Infrastruktur und Landesplanung vom 7. Dezember 2020 legt die Richtlinien für Lautsprecher- und Plakatwerbung fest.
Darüber hinaus ist gemäß § 18 Abs. 1 bis 3 Brandenburgisches Straßengesetz die Benutzung der Straße über den Gemeingebrauch hinaus eine Sondernutzung und bedarf einer Erlaubnis. Diese darf mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden. Diese (im Falle der Wahlen kostenfreie) Sondernutzungserlaubnis erteilt die Gemeindeverwaltung (Sachbereich Ordnung) und entscheidet über eine angemessene Anzahl und Größe der Plakatwerbung.
Anzahl von Wahlplakaten
Um eine gerechte Verteilung der Plakatierungsmöglichkeiten für die Landtagswahl 2024 für alle Parteien und Einzelkandidaten zu ermöglichen, wurden Regelungen zu Wahlwerbungsplakaten getroffen.
Großplakate:
Anträge auf Großplakatierung werden nach Posteingang bearbeitet.
Nur eine Großplakatierung pro Partei pro Platz (nach den Erfahrungen der vergangenen Jahre sind 1 – 4 Großflächenplakate pro Platz möglich - je nach den örtlichen Begebenheiten)
Kleinplakate:
höchstens 2 Doppelplakate pro Laterne
genehmigungsfähige Formate: A1, A2, B1
Höchstzahl Plakatierung je Wahlvorschlagsträger für die Landtagswahl: max. 80 Doppelplakate (160 Einzelplakate).
Doppelplakate pro Partei – Verteilung:
Fresdorf: 5
Stücken: 5
Wilhelmshorst: 15
Langerwisch: 15
Michendorf: 20
Wildenbruch: 20
Teilweise Wiederholung der Ortsbeiratswahl Michendorf und Wildenbruch:
Mit separatem Antrag können für die Ortsteile Michendorf und Wildenbruch bis zu 20 zusätzliche Doppelplakate für die Wiederholung der Ortsbeiratswahl am 22. September 2024 für jeden Wahlvorschlagsträger genehmigt werden.
Ab wann dürfen Wahlplakate angebracht werden?
Grundsätzlich hat der Gesetzgeber auf Landesebene erlaubt, dass Wahlplakate 2 Monate vor der Wahl gehängt werden dürfen. Für die Landtagswahl am 22. September 2024 bedeutet dies, dass eine Aufhängung der Wahlplakate ab dem 22. Juli 2024 möglich ist.
Regeln für das Anbringen von Plakaten
Plakate dürfen nicht in unmittelbarer Nähe von Wahllokalen aufgehangen werden (Mindestabstand 20 m).
Keine Aufstellung/Aufhängung in Kreuzungsbereichen, an unübersichtlichen Stellen, Brückengeländern
Von den angebrachten Plakaten darf keine Gefährdung ausgehen – ausreichend sichern, ggf. mehrmals durch den Antragsteller zu kontrollieren (darf nicht umfallen etc.), keine Sichtbehinderung
Informationsstände, Verteilung politischer Schriften
Die Aufstellung von Informationsständen, Tischen o.ä. in Fußgängerbereichen oder auf Gehwegen stellt eine erlaubnispflichtige Sondernutzung dar (Antragstellung beim Ordnungsamt). Demgegenüber ist die Verteilung politischer Schriften wie Wahlzeitungen oder Flugblätter auf Gehwegen oder in Fußgängerbereichen als Teil des kommunikativen Verkehrs und damit als erlaubnisfreie gemeingebräuchliche Straßennutzung anzusehen.
Lautsprecherwerbung auf öffentlichen Straßen
Der Betrieb von Lautsprechern ist nach § 33 Abs. 1 Nr. 1 der Straßenverkehrsordnung (StVO) grundsätzlich verboten, wenn dadurch am Verkehr Teilnehmende in einer den Verkehr gefährdenden oder erschwerenden Weise abgelenkt oder belästigt werden können. Lautsprecher aus Fahrzeugen erschweren den Verkehr immer. Bei Wahlen werden aber Ausnahmegenehmigungen vom Verbot der Lautsprecherwerbung erteilt. Zuständig sind die Straßenverkehrsbehörden und örtlichen Kommunen. Die sonst für den Einsatz von Werbe- und Lautsprecherfahrzeugen erforderliche straßenrechtliche Sondernutzungserlaubnis wird durch die vorgenannte Ausnahmegenehmigung der Straßenverkehrsbehörde nach der StVO ersetzt.
Wahlpropaganda im und am Wahlgebäude sowie im Zugangsbereich
Während der Wahlzeit sind in und an dem Gebäude, in dem sich der Wahlraum befindet, sowie unmittelbar vor dem Zugang zu dem Gebäude jede Beeinflussung der Wählerinnen und Wähler durch Wort, Ton, Schrift oder Bild sowie jede Unterschriftensammlung verboten.
Wie der unmittelbare Zugangsbereich abzugrenzen ist, hängt von den jeweiligen örtlichen Verhältnissen ab. Entscheidend ist, dass die Wählerinnen und Wähler den Wahlraum betreten können, ohne unmittelbar zuvor durch Propaganda oder Unterschriftensammlungen behindert oder beeinflusst zu werden. In der Regel ist von einem Umkreis von etwa 20 m um den Zugang auszugehen.
Interviews im Wahlraum sind zu unterlassen. Nach dem Landtagswahlgesetz sind jegliche Äußerungen zur Stimmabgabe, zum Wahlerfolg u.a. nicht nur innerhalb des Wahlraums, sondern auch in dem geschützten Raum außerhalb des Wahlraums verboten. Wählerbefragungen nach der Stimmabgabe über den Inhalt der Wahlentwicklung sind möglich. Der Ablauf der Wahl und die Ermittlung des amtlichen Wahlergebnisses dürfen durch Wählerbefragungen aber nicht behindert werden. Eine Veröffentlichung der Ergebnisse der Wahlbefragungen vor Ablauf der Wahlzeit ist verboten.
Ergebnisse der Wahlen vom 9. Juni 2024
Der Wahlausschuss der Gemeinde Michendorf hat in seiner Sitzung am 11. Juni 2024 die Ergebnisse der Wahl zur Gemeindevertretung und den Wahlen zu den Ortsbeiräten am 9. Juni 2024 festgestellt.
Die Wahlergebnisse sind auch über die nachfolgenden Links einsehbar.
Europawahl: https://wahlergebnisse.brandenburg.de/12/100/20240609/europawahl_land/ergebnisse_gemeinde_120690397397.html
Kreistagswahl: https://wahlergebnisse.brandenburg.de/12/200/20240609/kreistagswahl_land/ergebnisse_gemeinde_120690397397.html
Gemeindevertretungswahl: https://wahlergebnisse.brandenburg.de/12/300/20240609/gemeindevertretungswahl_land/ergebnisse_gemeinde_120690397397.html
Ortsbeiratswahl: https://wahlergebnisse.brandenburg.de/690397397/500/20240609/ortsbeiratswahl_gemeinde/index.html
In seinem Bericht über den Ablauf der Wahl berichtete der Wahlleiter, dass es am Sonntag in einigen Wahllokalen zeitweise zu Engpässen bei Stimmzetteln für die Wahl des Kreistages kam, welche mit Unterstützung aus den Nachbarkommunen (die Wahlbehörde holte diese aus Nuthetal und Stahnsdorf) zu einem späteren Zeitpunkt wieder zur Verfügung gestellt werden konnten.
Auch für die Wahl der Ortsbeiräte in Michendorf und Wildenbruch waren nicht ausreichend Stimmzettel vorhanden. Die Wahlbehörde hatte unter Berücksichtigung der Erfahrungen der Vorjahre und Annahme einer Wahlbeteiligung von etwa 80 % Stimmzettel bestellt. Die Wahlbeteiligung lag jedoch teilweise darüber. Unter Berücksichtigung der Informationen der Wahlvorstände betraf dies insgesamt 31 Wahlberechtigte in den beiden Ortsteilen Michendorf und Wildenbruch (17 in Wildenbruch, 14 in Michendorf).
Die Wahlleitung bedauert dies sehr und entschuldigt sich aufrichtig.
Nach der Feststellung des Wahlergebnisses durch den Wahlausschuss haben die Betroffenen jetzt zwei Wochen die Möglichkeit, Rechtsmittel einzulegen. Die Wahlleitung wird eingereichte Wahleinsprüche inklusive einer Stellungnahme der neugewählten Gemeindevertretung vorlegen, der es anschließend obliegt, in einer öffentlichen Sitzung über Wahleinsprüche und die Gültigkeit der Wahlen zu entscheiden.
Für den Fall, dass dem Einspruch stattgegeben werden würde, müsste die Wahl des Ortsbeirates in den betroffenen Wahllokalen wiederholt werden. Die Briefwahl und die Wahl in den nicht betroffenen Wahllokalen blieben davon unberührt.
Wie mit der Wahl des Kreistages zu verfahren ist, entscheidet der Wahlausschuss des Landkreises Potsdam-Mittelmark.
Kommunalwahlen in Brandenburg am 9. Juni 2024
Allgemeine Informationen
Bei den Kommunalwahlen, die in Brandenburg alle 5 Jahre stattfinden, wählen die Bürgerinnen und Bürger Michendorfs Vertreter für ihre Ortsbeiräte, Gemeindevertretungen und den Kreistag sowie Ortsvorsteher. Die nächsten Kommunalwahlen in Brandenburg finden am 9. Juni 2024 statt.
Kandidieren
In den Kommunalwahlen entscheiden die Wähler, wer ihre Interessen am besten repräsentiert und für sie eintritt. Und zwar dort, wo sie wohnen. Demokratische Mitbestimmung beginnt also vor Ort, in der unmittelbaren Umgebung.
Wer - wann - wie?
Bei den Kommunalwahlen wählen die Bürgerinnen und Bürger die Mitglieder für die Vertretungen in ihrer Gemeinde. Das sind für die Gemeinde Michendorf:
Die Ortsbeiräte: Die Mitglieder des Beirats wählen einen Ortsvorsteher und vertreten gemeinsam die Interessen unserer Ortsteile (Fresdorf, Langerwisch, Michendorf, Stücken, Wilhelmshorst und Wildenbruch) gegenüber der Gemeinde Michendorf.
Die Gemeindevertretungen: Als höchstes kommunales Organ sind sie zuständig für die Angelegenheiten der Gemeinden. In den Städten heißt die Gemeindevertretung Stadtverordnetenversammlung.
Die Kreistage: Sie sind die kommunale Vertretung der 14 Landkreise. In jedem Landkreis gibt es einen Kreistag. Informationen über die Kreistagswahl, u. A. zur Kreiswahlleitung und zur Einreichung von Wahlvorschlägen etc. finden Sie in Kürze auf der Seite des Landkreises Potsdam-Mittelmark Wahlen.
Die Größe der Vertretungen und die Anzahl der Wahlkreise hängen von der Einwohnerzahl der jeweiligen Gemeinde oder des Kreises ab. Grundsätzlich arbeiten Kommunalvertretungen ähnlich wie Parlamente – zum Beispiel der Landtag. Es gibt Fraktionen, Ausschüsse und regelmäßige öffentliche Gemeindevertretungssitzungen, bei denen Entscheidungen getroffen werden. Gemeinde- oder Stadträte arbeiten jedoch ehrenamtlich und die Vertreter können Satzungen, aber keine Gesetze erlassen.
Mit 16 Jahren wählen
In Brandenburg gilt zu Kommunal- und Landtagswahlen das Wahlalter 16. Das heißt, wer am Wahltag mindestens 16 Jahre alt ist, darf seine Stimme abgeben. Wahlberechtigt sind alle Einwohner der jeweiligen Kommune, die deutsche Staatsbürger oder Bürger in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union sind. Die Webseite "Mach’s ab 16 in Brandenburg!" informiert ausführlich darüber.
Kumulieren und panaschieren
Das klingt kompliziert. Ist es aber nicht. Es geht ums Anhäufen und Mischen und funktioniert so:
Jeder Wähler hat drei Stimmen. Diese kann er einem einzigen Bewerber oder einer einzigen Liste geben. Das nennt man kumulieren, was so viel heißt wie "anhäufen" oder "ansammeln".
Es ist aber auch erlaubt, für mehrere Kandidaten einer Liste zu stimmen – oder seine Stimmen auf Listen und Bewerber verschiedener Parteien und Wählergruppen zu verteilen. Man spricht dann von panaschieren, was in diesem Fall "mischen" bedeutet. Bei mehr als drei Kreuzen ist allerdings der ganze Stimmzettel ungültig. Bei der Stimmabgabe muss sich der Wähler nicht an die Reihenfolge halten, in der die Kandidaten auf den Listen stehen.
Das brandenburgische Kommunalwahlrecht gibt den Bürgern somit die Möglichkeit, die aufgestellten Listen zu verändern. Es lohnt sich also, im Vorfeld der Wahlentscheidung möglichst viele Kandidaten kennenzulernen.
Die Inhalte sind der Webseite der Brandenburgische Landeszentrale für politische Bildung entnommen, wo Sie auch weiterführende Informationen finden.
Wahlgebiet
Zur Wahl der Gemeindevertretung der Gemeinde Michendorf (Kommunalwahl 2024) wird ein Wahlkreis gebildet. Der Wahlkreis umfasst das Wahlgebiet der Gemeinde Michendorf für die Dauer der Wahlperiode 2024 - 2029.
Termine
Wahlleitung
Wahlleiter: René Bayer
Stellvertreterin: Shirley Magritz
E-Mail:
Wahlhelferin und Wahlhelfer gesucht
Für die Europa- und Kommunalwahl am 9. Juni 2024 (Wahl des Europaparlaments, des Kreistags Potsdam-Mittelmark, der Gemeindevertretung, der Ortsbeiräte) sowie die Wahl zum Landtag Brandenburg am 22. September 2024 werden in Michendorf rund 190 Wahlhelferinnen und -helfer benötigt. Nur mit Ihrem Engagement ist die Durchführung einer Wahl überhaupt erst möglich.
Gesucht werden Vorsitzende und Schriftführer sowie deren Stellvertretende und Beisitzende für die Besetzung der 17 Wahllokale und 4 Briefwahllokale in der Apfelgemeinde. Für jedes der 21 Wahllokale wird ein Wahlvorstand gebildet. Dieser besteht aus der Wahlvorsteherin oder dem Wahlvorsteher als der oder dem Vorsitzenden, der Stellvertreterin oder dem Stellvertreter der oder des Vorsitzenden und drei bis sieben beisitzenden Mitgliedern. Für alle Mitglieder der Wahlvorstände werden rechtzeitig vor dem Wahltag Informationsveranstaltungen (Dauer ca. 1 Stunde) durchgeführt, in denen wichtige Fragen zum Wahlablauf, zur Stimmenauszählung und zu den jeweiligen Aufgaben des Wahlvorstandes aufbereitet und beantwortet werden.
Alle Mitglieder des Wahlvorstandes müssen wahlberechtigt sein:
wahlberechtigt für die Europa- und Kommunalwahl sind Deutsche oder Staatsangehörige der EU-Mitgliedsstaaten, die am Wahltag das 16. Lebensjahr vollendet und ihren Hauptwohnsitz im Wahlgebiet der Gemeinde Michendorf haben.
wahlberechtigt für die Landtagswahl sind Deutsche, die am Wahltag das 16. Lebensjahr vollendet haben und deren gewöhnlicher Aufenthalt seit mindestens einem Monat im Land Brandenburg liegt.
Aufgaben als Wahlhelfer u. a.:
Sorge für die ordnungsgemäße Durchführung der Wahl,
Überprüfung der Wahlberechtigung auf Grund des Wählerverzeichnisses,
Ausgabe des Stimmzettels,
Vermerk über die Wahlteilnahme im Wählerverzeichnis,
Freigabe der Wahlurne für den Einwurf des Stimmzettels,
Ermittlung des vorläufigen Wahlergebnisses im Wahllokal.
Die Mitarbeit in einem Wahlvorstand ist ein Ehrenamt, für ihr Engagement erhalten alle Mitglieder ein Erfrischungsgeld. Sollten Sie Interesse an der Mitarbeit in einem der vielen Michendorfer Wahllokale haben, können Sie sich bei der Wahlbehörde unter der E-Mail oder telefonisch unter 033205 598-42 informieren oder direkt hier registrieren.
Für Ihre Bereitschaft, ein Ehrenamt als Wahlhelferin oder Wahlhelfer zu übernehmen, bedanken wir uns im Voraus.
Ihre Wahlbehörde
Öffentliche Bekanntmachungen
Formulare für die Einreichung von Wahlvorschlägen
Grundsätzlich müssen Parteien, politische Vereinigungen, Wählergruppen, Listenvereinigungen und Einzelbewerberinnen bzw. Einzelbewerber (Wahlvorschlagsträger), die beabsichtigen an den Kommunalwahlen 2024 (9. Juni 2024) teilzunehmen, einen schriftlichen Wahlvorschlag beim Wahlleiter der Gemeinde Michendorf einreichen. Die Wahlvorschläge müssen schriftlich im Original bis spätestens 04.04.2024, 12:00 Uhr, bei der Wahlleitung eingereicht werden.
Für die Einreichung eines Wahlvorschlages stehen die erforderlichen Mustervordrucke gemäß § 93 der Brandenburgischen Kommunalwahlverordnung bei der Gemeinde Michendorf hier online oder im Bürgerservice zur Verfügung.
Gerne können Sie sich an den Bürgerservice unter 033205 598-40/41/42 oder die E-Mail wenden.
Die Wahlvorschläge können aber auch elektronisch erfasst werden. Dafür stellt das Land Brandenburg einen Formularassistenten zur Verfügung, der die elektronische Erfassung und Einreichung erleichtern soll. Die Verwendung des Formularservers stellt sicher, dass der Wahlvorschlag in einer einheitlichen und gut lesbaren Form erstellt wird und die Daten der Bewerbenden in den Anlagen 5a bis 9a identisch sind.
Weitere Vorteile:
Die Anlagen sind logisch miteinander verknüpft. Das bedeutet, dass beim Ausfüllen der Anlage 5a automatisch alle weiteren notwendigen Anlagen generiert werden. Die Mehrfacheingabe der Daten der Bewerbenden entfällt.
Durch die Möglichkeit der elektronischen Übermittlung der Unterlagen an den Wahlleiter/die Wahlleiterin der Gemeinde (an das Behördenpostfach der Gemeinde Michendorf), liegen die Daten der Bewerbenden bereits elektronisch vor. Für die Weiterverarbeitung dieser Daten (Stimmzetteldruck, öffentliche Bekanntmachungen etc.) entfällt manuelle Erfassung. Potenzielle Fehlerquellen können somit vermieden werden.
Für Wahlvorschlagsträger, die bereits an den Wahlen 2019 und 2021 teilnahmen, sind im Formularserver bereits deren Lang- und Kurzbezeichnungen hinterlegt, sodass eventuelle Schreib- bzw. Erfassungsfehler für diese Wahlvorschlagsträger ausgeschlossen werden können.
Nach Abschluss der Eingaben wird ein PDF-Dokument erzeugt, welches vom Wahlvorschlagsträger ausgedruckt werden muss. Hierauf sind die erforderlichen Unterschriften persönlich zu leisten.
Die Nutzung des Formularassistenten, zu erreichen unter https://afm.brandenburg.de/intelliform/forms/lwl/kw/anlage_5a/index, ist freiwillig.
Wahlwerbung und Plakatierung
Allgemeine Informationen:
Die Allgemeinverfügung des Ministeriums für Infrastruktur und Landesplanung vom 7. Dezember 2020 legt die Richtlinien für Lautsprecher- und Plakatwerbung fest.
Darüber hinaus ist gemäß § 18 Abs. 1 bis 3 Brandenburgisches Straßengesetz die Benutzung der Straße über den Gemeingebrauch hinaus eine Sondernutzung und bedarf einer Erlaubnis. Diese darf mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden. Diese (im Falle der Wahlen kostenfreie) Sondernutzungserlaubnis erteilt die Gemeindeverwaltung (Sachbereich Ordnung) und entscheidet über eine angemessene Anzahl und Größe der Plakatwerbung.
Anzahl von Wahlplakaten
Um eine gerechte Verteilung der Plakatierungsmöglichkeiten für alle Parteien und Einzelkandidaten zu ermöglichen, wurden Regelungen zu Wahlwerbungsplakaten getroffen.
Großplakate:
Anträge auf Großplakatierung werden nach Posteingang bearbeitet.
Nur eine Großplakatierung pro Partei pro Platz (nach den Erfahrungen der vergangenen Jahre sind 1 – 4 Großflächenplakate pro Platz möglich - je nach den örtlichen Begebenheiten)
Kleinplakate:
höchstens 2 Doppelplakate pro Laterne
Höchstzahl Plakatierung je Partei in 2024 (pro Wahltag): max. 80 Doppelplakate (160 Einzelplakate). Durch die Mehrfachwahl wird eine hohe Anzahl an Anträgen erwartet.
Doppelplakate pro Partei – Verteilung:
Fresdorf: 5
Stücken: 5
Wilhelmshorst: 15
Langerwisch: 15
Michendorf: 20
Wildenbruch: 20
Ab wann dürfen Wahlplakate angebracht werden?
Grundsätzlich hat der Gesetzgeber auf Landesebene erlaubt, dass Wahlplakate 2 Monate vor der Wahl gehängt werden dürfen. Für die Kommunalwahl am 9. Juni 2024 bedeutet dies, dass die ersten Wahlplakate ab dem 9. April aufgehängt werden. Für die Landtagswahl am 22. September 2024 ist das Anbringen von Wahlplakaten ab dem 22. Juli 2024 möglich.
Regeln für das Anbringen von Plakaten
Plakate dürfen nicht in unmittelbarer Nähe von Wahllokalen aufgehangen werden (Mindestabstand 100 m).
Keine Aufstellung/Aufhängung in Kreuzungsbereichen, an unübersichtlichen Stellen, Brückengeländern
Von den angebrachten Plakaten dürfen keine Gefährdung ausgehen – ausreichend sichern, ggf. mehrmals durch den Antragsteller zu kontrollieren (darf nicht umfallen etc.), keine Sichtbehinderung
Mit der Plakatierungserlaubnis erhalten Antragsteller Klebe-Plaketten (gelb), die verpflichtend auf jedem Einzelplakat sichtbar anzubringen sind. Dies erleichtert dem Ordnungsamt die Prüfung der rechtmäßigen Anbringung der Plakate vor Ort und stellt sicher, dass die zulässige Anzahl der Plakate nicht überschritten wird. Sofern Plakate ausgetauscht werden müssen etc. sind neue Plaketten beim Ordnungsamt abzuholen und aufzubringen.
Informationsstände, Verteilung politischer Schriften
Die Aufstellung von Informationsständen, Tischen o.ä. in Fußgängerbereichen oder auf Gehwegen stellt eine erlaubnispflichtige Sondernutzung dar.
Demgegenüber ist die Verteilung politischer Schriften wie Wahlzeitungen oder Flugblätter auf Gehwegen oder in Fußgängerbereichen als Teil des kommunikativen Verkehrs und damit als erlaubnisfreie gemeingebräuchliche Straßennutzung anzusehen.
Lautsprecherwerbung auf öffentlichen Straßen
Der Betrieb von Lautsprechern ist nach § 33 Abs. 1 Nr. 1 der Straßenverkehrsordnung (StVO) grundsätzlich verboten, wenn dadurch am Verkehr Teilnehmende in einer den Verkehr gefährdenden oder erschwerenden Weise abgelenkt oder belästigt werden können. Lautsprecher aus Fahrzeugen erschweren den Verkehr immer. Bei Wahlen werden aber Ausnahmegenehmigungen vom Verbot der Lautsprecherwerbung erteilt. Zuständig sind die Straßenverkehrsbehörden und örtlichen Kommunen. Die sonst für den Einsatz von Werbe- und Lautsprecherfahrzeugen erforderliche straßenrechtliche Sondernutzungserlaubnis wird durch die vorgenannte Ausnahmegenehmigung der Straßenverkehrsbehörde nach der StVO ersetzt.
Wahlpropaganda im und am Wahlgebäude sowie im Zugangsbereich
Während der Wahlzeit sind in und an dem Gebäude, in dem sich der Wahlraum befindet, sowie unmittelbar vor dem Zugang zu dem Gebäude jede Beeinflussung der Wählerinnen und Wähler durch Wort, Ton, Schrift oder Bild sowie jede Unterschriftensammlung verboten.
Wie der unmittelbare Zugangsbereich abzugrenzen ist, hängt von den jeweiligen örtlichen Verhältnissen ab. Entscheidend ist, dass die Wählerinnen und Wähler den Wahlraum betreten können, ohne unmittelbar zuvor durch Propaganda oder Unterschriftensammlungen behindert oder beeinflusst zu werden. In der Regel ist von einem Umkreis von etwa 20 m um den Zugang auszugehen.
Interviews im Wahlraum sind zu unterlassen. Nach dem Landtagswahlgesetz sind jegliche Äußerungen zur Stimmabgabe, zum Wahlerfolg u.a. nicht nur innerhalb des Wahlraums, sondern auch in dem geschützten Raum außerhalb des Wahlraums verboten. Wählerbefragungen nach der Stimmabgabe über den Inhalt der Wahlentwicklung sind möglich. Der Ablauf der Wahl und die Ermittlung des amtlichen Wahlergebnisses dürfen durch Wählerbefragungen aber nicht behindert werden. Eine Veröffentlichung der Ergebnisse der Wahlbefragungen vor Ablauf der Wahlzeit ist verboten.
Europawahl am 9. Juni 2024
Allgemeine Informationen
Alle fünf Jahre wählen die Bürger der Europäischen Union die Mitglieder des Europäischen Parlaments. Bei den Europawahlen wählen die Bürgerinnen und Bürger der Länder der Europäischen Union die Mitglieder des Europäischen Parlaments (MdEP). Dieses ist die einzige direkt gewählte transnationale Versammlung der Welt. Die Abgeordneten des Europäischen Parlaments vertreten die Interessen der EU-Bürger auf europäischer Ebene.
Die Brandenburgerinnen und Brandenburger können durch ihre Stimme mitentscheiden, was in der Europäischen Union für alle Menschen gelten soll, denn das Parlament kann wichtige Gesetze für die Mitgliedsstaaten beschließen.
Wer - wann - wie?
Wahlvorschläge (Listen für ein Land beziehungsweise gemeinsame Listen für alle Länder) sind bei der Bundeswahlleiterin im Original bis zum 83. Tag vor der Wahl (= 18. März 2024) um 18:00 Uhr einzureichen.
Unionsbürger aus anderen Mitgliedstaaten, die in Deutschland wohnen, können entweder in ihrem Herkunfts-Mitgliedstaat oder in ihrem Wohnsitz-Mitgliedstaat Deutschland an der Europawahl teilnehmen. Jeder darf aber nur einmal wählen.
Für die Wahlteilnahme in Deutschland müssen Sie sich in das Wählerverzeichnis Ihrer deutschen Wohnsitz-Gemeinde eintragen lassen. Sie erhalten dann auch in Zukunft automatisch hier ihre Wahlbenachrichtigung für die künftigen Europawahlen.
Wenn Sie bereits 2019 in Deutschland an der Europawahl teilgenommen haben, sind Sie im Wählerverzeichnis Ihres Wohnortes eingetragen und brauchen keinen erneuten Antrag auf Eintragung zu stellen.
Alle anderen Unionsbürger müssen bis spätestens Sonntag, den 19. Mai 2024 bei der Gemeindeverwaltung ihres deutschen Wohnortes einen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis stellen.
Wahlberechtigt zur Wahl von Abgeordneten aus der Bundesrepublik Deutschland zum Europäischen Parlament sind alle Deutschen im Sinne des Art. 116 Abs. 1 Grundgesetz (GG), die am Wahltag das sechzehnte Lebensjahr vollendet haben, seit mindestens drei Monaten im Bundesgebiet oder in den übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union wohnen oder sich sonst gewöhnlich dort aufhalten und nicht aus besonderen Gründen vom Wahlrecht ausgeschlossen sind (§ 6 Abs. 1 EuWG).
Wahlsystem: Die Abgeordneten des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl für fünf Jahre gewählt.
Die Zahl der Abgeordneten aus Deutschland beträgt 96. Die Wahl erfolgt nach den Grundsätzen einer (reinen) Verhältniswahl. Über die genaue Ausgestaltung kann jeder Mitgliedsstaat selbst entscheiden. In Deutschland hat jeder Wähler eine Stimme für eine von einer Partei oder einer sonstigen politischen Vereinigung aufgestellten Liste (§ 2 Abs. 1, § 8 EuWG). Die Wähler können ihre Stimme in den ca. 90.000 Wahlbezirken, davon rund 10.000 Briefwahlbezirke, abgeben.
Eintragung in ein Wählerverzeichnis für Deutsche im Ausland
Die Antragsvordrucke zur Eintragung in ein Wählerverzeichnis für Deutsche im Ausland (Anlage 2 zur Europawahlordnung - EuWO) sowie für Unionsbürgerinnen und -bürger (Anlage 2A und 2C zur EuWO) stehen auf der Internetseite der Bundeswahlleiterin zum Download bereit: https://www.bundeswahlleiterin.de/europawahlen/2024/informationen-waehler/unionsbuerger.html.
Wahlleitung
Wahlleiter: René Bayer
Stellvertreterin: Shirley Magritz
E-Mail:
Öffentliche Bekanntmachungen
Wahlwerbung und Plakatierung
Allgemeine Informationen:
Die Allgemeinverfügung des Ministeriums für Infrastruktur und Landesplanung vom 7. Dezember 2020 legt die Richtlinien für Lautsprecher- und Plakatwerbung fest.
Darüber hinaus ist gemäß § 18 Abs. 1 bis 3 Brandenburgisches Straßengesetz die Benutzung der Straße über den Gemeingebrauch hinaus eine Sondernutzung und bedarf einer Erlaubnis. Diese darf mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden. Diese (im Falle der Wahlen kostenfreie) Sondernutzungserlaubnis erteilt die Gemeindeverwaltung (Sachbereich Ordnung) und entscheidet über eine angemessene Anzahl und Größe der Plakatwerbung.
Anzahl von Wahlplakaten
Um eine gerechte Verteilung der Plakatierungsmöglichkeiten für alle Parteien und Einzelkandidaten zu ermöglichen, wurden Regelungen zu Wahlwerbungsplakaten getroffen.
Großplakate:
Anträge auf Großplakatierung werden nach Posteingang bearbeitet.
Nur eine Großplakatierung pro Partei pro Platz (nach den Erfahrungen der vergangenen Jahre sind 1 – 4 Großflächenplakate pro Platz möglich - je nach den örtlichen Begebenheiten)
Kleinplakate:
höchstens 2 Doppelplakate pro Laterne
Höchstzahl Plakatierung je Partei in 2024 (pro Wahltag): max. 80 Doppelplakate (160 Einzelplakate). Durch die Mehrfachwahl wird eine hohe Anzahl an Anträgen erwartet.
Doppelplakate pro Partei – Verteilung:
Fresdorf: 5
Stücken: 5
Wilhelmshorst: 15
Langerwisch: 15
Michendorf: 20
Wildenbruch: 20
Ab wann dürfen Wahlplakate angebracht werden?
Grundsätzlich hat der Gesetzgeber auf Landesebene erlaubt, dass Wahlplakate 2 Monate vor der Wahl gehängt werden dürfen. Für die Kommunalwahl am 9. Juni 2024 bedeutet dies, dass die ersten Wahlplakate ab dem 9. April aufgehängt werden. Für die Landtagswahl am 22. September 2024 ist das Anbringen von Wahlplakaten ab dem 22. Juli 2024 möglich.
Regeln für das Anbringen von Plakaten
Plakate dürfen nicht in unmittelbarer Nähe von Wahllokalen aufgehangen werden (Mindestabstand 100 m).
Keine Aufstellung/Aufhängung in Kreuzungsbereichen, an unübersichtlichen Stellen, Brückengeländern
Von den angebrachten Plakaten dürfen keine Gefährdung ausgehen – ausreichend sichern, ggf. mehrmals durch den Antragsteller zu kontrollieren (darf nicht umfallen etc.), keine Sichtbehinderung
Informationsstände, Verteilung politischer Schriften
Die Aufstellung von Informationsständen, Tischen o.ä. in Fußgängerbereichen oder auf Gehwegen stellt eine erlaubnispflichtige Sondernutzung dar.
Demgegenüber ist die Verteilung politischer Schriften wie Wahlzeitungen oder Flugblätter auf Gehwegen oder in Fußgängerbereichen als Teil des kommunikativen Verkehrs und damit als erlaubnisfreie gemeingebräuchliche Straßennutzung anzusehen.
Lautsprecherwerbung auf öffentlichen Straßen
Der Betrieb von Lautsprechern ist nach § 33 Abs. 1 Nr. 1 der Straßenverkehrsordnung (StVO) grundsätzlich verboten, wenn dadurch am Verkehr Teilnehmende in einer den Verkehr gefährdenden oder erschwerenden Weise abgelenkt oder belästigt werden können. Lautsprecher aus Fahrzeugen erschweren den Verkehr immer. Bei Wahlen werden aber Ausnahmegenehmigungen vom Verbot der Lautsprecherwerbung erteilt. Zuständig sind die Straßenverkehrsbehörden und örtlichen Kommunen. Die sonst für den Einsatz von Werbe- und Lautsprecherfahrzeugen erforderliche straßenrechtliche Sondernutzungserlaubnis wird durch die vorgenannte Ausnahmegenehmigung der Straßenverkehrsbehörde nach der StVO ersetzt.
Wahlpropaganda im und am Wahlgebäude sowie im Zugangsbereich
Während der Wahlzeit sind in und an dem Gebäude, in dem sich der Wahlraum befindet, sowie unmittelbar vor dem Zugang zu dem Gebäude jede Beeinflussung der Wählerinnen und Wähler durch Wort, Ton, Schrift oder Bild sowie jede Unterschriftensammlung verboten.
Wie der unmittelbare Zugangsbereich abzugrenzen ist, hängt von den jeweiligen örtlichen Verhältnissen ab. Entscheidend ist, dass die Wählerinnen und Wähler den Wahlraum betreten können, ohne unmittelbar zuvor durch Propaganda oder Unterschriftensammlungen behindert oder beeinflusst zu werden. In der Regel ist von einem Umkreis von etwa 20 m um den Zugang auszugehen.
Interviews im Wahlraum sind zu unterlassen. Nach dem Landtagswahlgesetz sind jegliche Äußerungen zur Stimmabgabe, zum Wahlerfolg u.a. nicht nur innerhalb des Wahlraums, sondern auch in dem geschützten Raum außerhalb des Wahlraums verboten. Wählerbefragungen nach der Stimmabgabe über den Inhalt der Wahlentwicklung sind möglich. Der Ablauf der Wahl und die Ermittlung des amtlichen Wahlergebnisses dürfen durch Wählerbefragungen aber nicht behindert werden. Eine Veröffentlichung der Ergebnisse der Wahlbefragungen vor Ablauf der Wahlzeit ist verboten.
Wahl des Landrates vom Landkreis Potsdam-Mittelmark 2022
Die Wahl des Landrates vom Landkreis Potsdam-Mittelmark findet Sonntag, den 6. Februar 2022 (eine eventuell erforderlichen Stichwahl am Sonntag, den 20. Februar 2022) statt.
Bitte klicken Sie hier, um Ihre Briefwahlunterlagen zu beantragen, danke.
Wahlhelfende gesucht
Wir suchen wir Bürgerinnen und Bürger, die sich aktiv an der Durchführung der Wahlen beteiligen.
Die vorzeitige Wahl wurde erforderlich, nachdem der amtierende Landrat Ende September 2021 ankündigte, sich gesundheitsbedingt vorzeitig zum 31. März 2022 in den Ruhestand versetzen zu lassen.
Wie auch in den vergangenen Jahren ist die Gemeinde Michendorf für die ordnungsgemäße Durchführung der Wahlen auf die Unterstützung engagierter Bürgerinnen und Bürger angewiesen. Für ihre Aufwendungen am Wahltag erhalten alle Wahlhelfenden ein Erfrischungsgeld in Höhe von 30,- € (40,- € für Wahlvorsteher und Stellvertreter).
Wer an der Übernahme eines Ehrenamtes im Wahlvorstand seines Ortsteiles Interesse hat, kann sich in der Gemeindeverwaltung beim Wahl-Team melden:
Frau Nagler | Telefon: 033205 / 598-42 |
Frau Krämer | Telefon: 033205 / 598-40 |
Frau Tonn | Telefon: 033205 / 598-41 |
E- Mail: |
Informationen für Wahlhelfer/innen:
Ihre Schulungsunterlagen für die Wahl können Sie hier einsehen und downloaden:
Volksbegehren „Volksinitiative zur Abschaffung der Erschließungsbeiträge für Sandpisten"
Bekanntmachung über die Durchführung eines Volksbegehrens „Volksinitiative zur Abschaffung der Erschließungsbeiträge für Sandpisten"
Die Vertreter der Volksinitiative „Volksinitiative zur Abschaffung der Erschließungsbeiträge für Sandpisten‘“ haben fristgemäß die Durchführung eines Volksbegehrens verlangt. Die Landesregierung oder ein Drittel der Mitglieder des Landtages Brandenburg haben innerhalb der Frist des § 13 Absatz 3 des Volksabstimmungsgesetzes (VAGBbg) keine Klage gegen die Zulässigkeit des Volksbegehrens anhängig gemacht.
Das Volksbegehren kann durch alle stimmberechtigten Bürgerinnen und Bürger ab dem 12. Oktober 2021 bis zum 11. April 2022 durch Eintragung in die ausliegenden Eintragungslisten oder durch briefliche Eintragung auf den Eintragungsscheinen unterstützt werden. Gemäß § 17 Absatz 2 VAGBbg können die Bürgerinnen und Bürger ihr Eintragungsrecht durch Eintragung in die amtliche Eintragungsliste nur bei der Abstimmungsbehörde der Gemeinde ausüben, in der sie ihre Wohnung, bei mehreren Wohnungen ihre Hauptwohnung oder, sofern sie keine Wohnung in der Bundesrepublik Deutschland haben, ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben; diese Bürgerinnen und Bürger können ihr Eintragungsrecht jedoch auch bei den zu Buchstabe A) angeführten weiteren Eintragungsstellen ausüben.
Eintragungsberechtigt sind gemäß § 16 VAGBbg in Verbindung mit §§ 5 und 7 des Brandenburgischen Landeswahlgesetzes (BbgLWahlG) alle deutschen Bürgerinnen und Bürger, die zum Zeitpunkt der Eintragung oder spätestens am 11. April 2022
das 16. Lebensjahr vollendet haben, also vor dem April 2006 geboren sind,
seit mindestens einem Monat im Land Brandenburg ihren ständigen Wohnsitz oder, sofern sie keine Wohnung in der Bundesrepublik Deutschland haben, ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben sowie
nicht nach § 7 BbgLWahlG vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.
Weitere Informationen zur Stimmabgabe und zum Ablauf erhalten Sie in der Abstimmungsbekanntmachung.
Bundestagswahl 2021
Am 26. September 2021 waren 10.380 Wahlberechtigte in der Gemeinde Michendorf zur Abgabe ihrer Stimmen aufgerufen. 5.339 Wählende gaben ihre Stimme im Urnenwahllokal und 3.557 per Briefwahl ab. Die Wahlbeteiligung lag insgesamt bei 85,7 %. Um 14 Uhr hatten bereits 72 % der Wahlberechtigen gewählt. Im Land Brandenburg lag die Wahlbeteiligung nach 18 Uhr bei 75,6 %. Der Wahlkreis 61, zu dem auch Michendorf gehört, wies die höchste Wahlbeteiligung am Wahlsonntag auf.
Die Auszählung der Wahlergebnisse verlief reibungslos. Die ersten Ergebnisse wurden um 18:54 Uhr aus Fresdorf und die letzten um 20:09 Uhr aus einem der sechs Briefwahllokale gemeldet.
Dies ist neben dem Team der Wahlleitung vor allem dem ehrenamtlichen Engagement der Wahlhelfer und Wahlhelferinnen zu verdanken. Damit überall in der Gemeinde Michendorf gewählt werden konnte, brauchten wir 206 Helferinnen und Helfer, die als Wahlvorstände in den Wahllokalen zum Einsatz kamen. Ohne sie und ihren Einsatz würde unsere Demokratie nicht funktionieren. Für ihren Einsatz und Engagement herzlichen Dank!
S. Amelung
Wahlleiterin
Das Zwischenergebnis (27.09.2021, 01:29:04) lautet:
Wahlergebnisse Wahlkreis 61, Michendorf gesamt und je Wahlbezirk
Wahlergebnisse Land Brandenburg, Wahlkreis 61 oder Michendorf gesamt
Kommunalwahl 2019
Gemeindevertretung
Ortsbeirat Fresdorf
Ortsbeirat Langerwisch
Ortsbeirat Michendorf
Ortsbeirat Stücken
Ortsbeirat Wildenbruch
Ortsbeirat Wilhelmshorst
Bürgermeisterwahl 2019