Schule und Kita: Einheitlicher Rahmen für Quarantäneregelungen in Schulen und Kitas

Einheitlicher Rahmen für Quarantäneregelungen in Schulen und Kitas: Im Interesse eines möglichst verlässlichen Schulunterrichts in Präsenz und zur Gewährleistung einer Betreuung der Kinder in den Kinderbetreuungseinrichtungen hat die Gesundheitsministerkonferenz der Länder (GMK) am 6. September 2021 einen einheitlichen Rahmen für Quarantäneregelungen in Schulen und Kitas beschlossen. Diesen GMK-Beschluss setzt Brandenburg mit der neuen Corona-Verordnung um. Beim Auftreten eines Infektionsfalls in der Schule soll das zuständige Gesundheitsamt bei der Anordnung von Absonderungsmaßnahmen folgende Maßgaben berücksichtigen:

  • Die Anordnung einer Absonderung von Kontaktpersonen wird auf möglichst wenige Personen beschränkt; sie wird insbesondere auf die Schüler eingegrenzt, die engen Kontakt zur infizierten Person hatten.
  • Bei asymptomatischen engen Kontaktpersonen endet die Absonderung frühestens nach fünf Tagen mit dem Vorliegen eines Testnachweises.
  • Gegenüber geimpften und genesenen Personen werden keine Absonderungsmaßnahmen angeordnet.

 

Das gilt bei Auftreten eines Infektionsfalls in einer Kindertagesstätte oder Kindertagespflegestelle entsprechend.

 

Grundlage für die Anordnung der Quarantäne ist das Infektionsschutzgesetz. Eine Quarantäne (häusliche Absonderung) wird dann behördlich angeordnet, wenn ein hohes Risiko besteht, dass man sich mit SARS-CoV-2 angesteckt hat und dadurch zu einer Verbreitung des Krankheitserregers beitragen könnte. Wichtig: Die Beurteilung des Ansteckungsrisikos und damit die Anordnung und Aufhebung der Quarantäne obliegt dem zuständigen Gesundheitsamt.

 

Ausnahmen von der Testpflicht: Hier gibt es eine wichtige Klarstellung in der Corona-Verordnung. Die Pflicht zur Vorlage eines Testnachweises gilt nicht für Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr sowie - neu - für vom Schulbesuch zurückgestellte Kinder. Hier gab es viele Nachfragen von Eltern. Denn mit der bisherigen Regelung waren Kita-Kinder, die bereits sechs Jahre alt sind, nicht von der Ausnahmeregelung eingeschlossen. Von der Testpflicht ausgenommen sind außerdem wie bisher Schüler, die im Rahmen eines verbindlichen Schutzkonzeptes der von ihnen besuchten Schule regelmäßig, mindestens an zwei verschiedenen Tagen pro Woche, auf das Vorliegen einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus getestet werden. Das gilt auch für den Zeitraum der Ferien. Und natürlich müssen alle Personen, die einen Impf- oder Genesenennachweis haben, keinen Testnachweis vorlegen.

 

Quelle: Staatskanzlei Brandenburg

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Veröffentlichung

Mo, 20. September 2021

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