Verbrennen im Freien - Was ist erlaubt?

Der März bringt die ersten Sonnenstrahlen und angenehmere Temperaturen mit sich – Zeit, um sich wieder dem eigenen Garten zuzuwenden. Und mit den Pflegemaßnahmen starten die Gartenfeuer. Leider werden hierbei nicht nur trockenes Holz, sondern neben Pflegeschnittresten auch alle möglichen Gartenabfälle verbrannt. Für Mensch und Umwelt bedeutet dies oft eine Belästigung mit Rauch, Ruß und Geruch. Zusätzlich ist es in den meisten Fällen verboten.

 

Nachfolgend möchte die Gemeinde Michendorf Erläuterungen und Hinweise für das legale Abbrennen von Feuern geben:

Für ein Feuer im Freien darf ausschließlich naturbelassenes, trockenes Holz, wie z.B. Holzscheite, kurze Äste, Reisig, Zapfen oder auch Holzbriketts, verwendet werden. 

 

Genehmigungsfrei sind in diesen Fällen nur kleine Feuer. Die Größe des Holzhaufens darf im Durchmesser und in der Höhe einen Meter nicht übersteigen. Ausnahmegenehmigungen für größere Holzfeuer (Brauchtumsfeuer) sind beim Rathaus, Sachbereich Ordnung zu beantragen Beantragung Lagerfeuer/Brauchtumsfeuer (bspw. Osterfeuer) .

 

Zudem sind für das Verbrennen eines Holzfeuers im Freien verschiedene Rechtsvorschriften zu beachten. Unter anderem sind dies:

  • § 23 Abs. 1 Waldgesetz des Landes Brandenburg (LWaldG):  „Im Wald oder in einem Abstand von weniger als 50 Meter vom Waldrand ist das Anzünden oder Unterhalten eines Feuers oder der Umgang mit brennenden oder glimmenden Gegenständen sowie das Rauchen verboten.“

  • § 28 Abs. 1 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG): "Abfälle (Haushaltsabfälle, Grünschnitt, Laub) dürfen außerhalb von den dafür zugelassenen Abfallentsorgungsanlagen unter keinen Umständen beseitigt werden.“

    Tipp: Gartenabfälle kompostieren, in die Biomülltonne verbringen, über Grünabfallsäcke (Firma APM – im Bürgerservice des Rathauses erhältlich) beseitigen oder bei Wertstoffhöfen (APM, STEP) entsorgen.

  • § 7 Abs. 1 Landesimmissionsschutzgesetz des Landes Brandenburg (LImschG):  "Das Verbrennen sowie das Abbrennen von Stoffen im Freien ist untersagt, soweit die Nachbarschaft oder die Allgemeinheit hierdurch gefährdet oder belästigt werden können.“

  • § 4 Abs. 1 Abfallkompost- und Verbrennungsverordnung (AbfKompVbrV): "Das Verbrennen pflanzlicher Abfälle aus Haushaltungen und Gärten ist nicht zulässig.“ Tipp: Zur Vermeidung von Missverständnissen sollte jedes Feuer im Rathaus beim Sachbereich Ordnung angezeigt werden.

 

Verstöße gegen die vorgenannten Vorschriften stellen Ordnungswidrigkeiten dar und werden mit teils empfindlichen Geldbußen - nach Landesrecht - geahndet.

Hinweis: Der Sachbereich Ordnung wird in den kommenden Wochen vermehrt Kontrollen durchführen.

 

Weitere Informationen zum Thema mit Rechtsgrundlagen, den 10 goldenen Regeln, das Merkblatt „Verbrennen im Freien“ etc. finden Sie unter: 

https://mluk.brandenburg.de/mluk/de/umwelt/immissionsschutz/luft/holzfeuer/.

https://mleuv.brandenburg.de/sixcms/media.php/9/Holzfeuer-im-Freien.pdf 

 

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Veröffentlichung

Michendorf
Di, 17. März 2026

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